Das Anlegen eines Xing Profils kann bereits einen Wettbewerbsverstoß begründen

Veröffentlicht am in Wettbewerbsrecht

Das LG Kassel hat mit Urteil vom 24.08.2011 (Az.: 9 O 983/11) entschieden, dass ein Finanzberater, der als Handelsvertreter in einem Finanzdienstleistungsunternehmen tätig ist, seine Konkurrenztätigkeit bis zur Beendigung seines Vertrags zu unterlassen hat. Eine solche Tätigkeit kann bereits im Anlegen eines Profils bei Xing und einer darauffolgenden Kontaktsuche zu sehen sein.

Sachverhalt:

Das Anlegen eines Xing Profils kann bereits einen Wettbewerbsverstoß begründenDer Beklagte, ein Finanzberater, war für die Klägerin tätig. Die Klägerin hatte auf Unterlassung geklagt, weil sie bereits vor Vertragsende erfahren hatte, dass der Beklagte bei Xing ein Profil angelegt habe und dort unter der Angabe „Freier Makler“ nach interessanten und anspruchsvollen Kunden gesucht hat. Der Beklagte machte geltend, sein Xing-Profil sei eine „bloße Hülle ohne Aktivität“. Er habe weder darüber noch über andere soziale Netzwerke Kunden der Klägerin betreut, beraten oder sonst abgeworben.

Entscheidung:

Das LG gab der Klägerin Recht. Der Beklagte soll es unterlassen, einer Konkurrenztätigkeit nachzugehen. Dem Inhalt des Profils nach sei es offensichtlich, dass er als Verwender des Profils konkurrierend tätig werde.

Einführung in das Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht ist im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Die wichtigste Norm § 3 UWG lautet:

„Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig.“

Diese stellt eine Generalklausel mit einem sehr breiten Anwendungsbereich dar, weil der Gesetzgeber so auf die ständig wechselnden Verhältnisse am Markt reagieren wollte. Unlauteres Verhalten kann sowohl im Verhältnis zu Mitbewerbern als auch im Verhältnis zu Marktpartnern stattfinden.

Wen oder was schützt das Wettbewerbsrecht?

Das Wettbewerbsrecht will die Interessen der Wettbewerber, der Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer schützen. Es soll insbesondere einen fairen Wettbewerb ermöglichen und dem Schutz des Verbrauchers dienen. Möchte jemand eine Werbemaßnahme starten oder wettbewerbsrechtlich in Erscheinung treten, so muss sein Verhalten im Einklang mit dem geltenden Wettbewerbsrecht stehen, ansonsten läuft er Gefahr z.B. abgemahnt zu werden.

Wie können wir Ihnen helfen?

Unser Tätigkeitsfeld umfasst die:

  • Unterstützung bei der Einhaltung der Informationspflichten und Preisangaben
  • Überprüfung von Unternehmensauftritten
  • Beratung zu Werbemaßnahmen um den Vertrieb (z.B. Vertrieb von Heilmitteln)
  • Beratung bei Vertragsgestaltungen
  • Beratung und Überprüfung von Abmahnungen

VON RUEDEN Rechtsanwälte – Ihre Ansprechpartner im Wettbewerbsrecht

Sie haben eine Abmahnung erhalten, wollen sich vor anderen Marktteilnehmern schützen oder haben eine spezielle Rechtsfrage, denn Sie wissen nicht, wie Sie sich rechtskonform verhalten sollen?

Nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch und lassen Sie sich individuell beraten.