Das Ladenschlussgesetz und das Wettbewerbsrecht

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Das Ladenschlussgesetz (mit BerlLadÖffG)

1. Was ist das Ladenschlussgesetz?

Das Ladenschlussgesetz regelt die Ladenöffnungszeiten. Dies sind allgemeine Regelungen, die z.B. dem Arbeitnehmerschutz oder dem Schutz des Sonn-und Feiertages dienen. Des Weiteren wird damit auch der Schutz des Wettbewerbs bezweckt. Es handelt sich um eine Verbotsregelung (mit Ausnahmen).

Das Ladenschlussgesetz und das Wettbewerbsrecht

Seit der Föderalismusreform vom 30. Juni 2006 liegt die Gesetzgebungskompetenz in Sachen Ladenschluss bei den Ländern. Jedes Land kann durch eigene Regelungen die Ladenschlusszeiten an die Bedürfnisse der Bevölkerung in der jeweiligen Region anpassen.

2. Die Rechtslage in Deutschland

Die Regelungen in den Bundesländern sind unterschiedlich. Häufig – wie etwa in Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein – sind die Ladenöffnungszeiten an den 6 Werktagen, in Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt jedoch nur an 5 Werktagen vollständig freigegeben. Insbesondere bestehen unterschiedliche Regelungen zur Zahl der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage.

a. Nach dem Ladenschlussgesetz (LSchlG)

Nach dem Ladenschlussgesetz müssen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen, montags bis samstags von 6 bis 20 Uhr und am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr geschlossen bleiben.

Eine Ausnahme hiervon ist zunächst für die Verkaufsverstellen von Bäckerwaren vorgesehen, die den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 5:30 Uhr vorverlegen dürfen.

b. Nach dem Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG)

Nach dem Berliner Ladenöffnungsgesetz dürfen Verkaufsstellen von 0-24 Uhr von Montag bis Samstag geöffnet sein. Sollte keine Ausnahme greifen, müssen diese Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen und am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14 Uhr geschlossen sein. Die nächsten verkaufsoffenen Sonntage sind:

  • 02.09.2012 Internationale Funkausstellung Berlin
  • 21.10.2012 Festival of Lights
  • 04.11.2012 JazzFest Berlin
  • 09.12.2012 ca. 50 Berliner Weihnachtsmärkte
  • 23.12.2012 u.a. 50 Berliner Weihnachtsmärkte, Louis Lewandowski-Tage – Word Festival of Synagogal Music

3. Welche Ausnahmen gibt es?Das Ladenschlussgesetz und das Wettbewerbsrecht

a. Nach dem Ladenschlussgesetz

aa. Für Apotheken, § 4 LadSchlG

Apotheken dürfen an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. An Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet.

bb. Für Kioske, § 5 LadSchlG

Kioske dürfen für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften an Sonn- und Feiertagen von 11 bis 13 Uhr geöffnet sein.

cc. Für Tankstellen, § 6 LadSchlG

Tankstellen dürfen an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. Weiterhin ist an Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten und an Sonn- und Feiertagen nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet.

dd. Für Bahnhöfe, § 8 LadSchlG

Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen von Eisenbahnen und Magnetschwebebahnen, soweit sie den Bedürfnissen des Reiseverkehrs zu dienen bestimmt sind, an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein, am 24. Dezember jedoch nur bis 17 Uhr. Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten ist der Verkauf von Reisebedarf zulässig.

Hier besteht eine weitere Sonderregelung für Landesregierungen. Danach dürfen in Städten mit über 200.000 Einwohnern, Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen des Schienenfernverkehrs und Verkaufsstellen innerhalb einer baulichen Anlage, die einen Personenbahnhof des Schienenfernverkehrs mit einem Verkehrsknotenpunkt des Nah- und Stadtverkehrs verbinden, zur Versorgung der Berufspendler und der anderen Reisenden mit Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie mit Geschenkartikeln, an Werktagen von 6 bis 22 Uhr geöffnet sein. Dabei haben sie die Größe der Verkaufsfläche auf das für diesen Zweck erforderliche Maß zu begrenzen.

ee. Für Flughäfen, § 9 LadSchlG

Verkaufsstellen auf Flughäfen dürfen an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein, am 24. Dezember jedoch nur bis 17 Uhr. An Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Reisebedarf an Reisende gestattet.

Ferner können die Landesregierungen auf internationalen Verkehrsflughäfen und in internationalen Fährhäfen Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel an Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten und an Sonn- und Feiertagen auch an andere Personen als an Reisende abgegeben werden. Sie haben dabei die Größe der Verkaufsflächen auf das für diesen Zweck erforderliche Maß zu begrenzen.

ff. Weitere Ausnahmen, §§ 10 ff. LadSchlG

Zudem ist weiter vorgesehen, dass die Landesregierungen bestimmen können, dass und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen in Kurorten und in einzeln aufzuführenden Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden verkauft werden dürfen. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Möglich ist auch, dass die Offenhaltung auf bestimmte Ortsteile beschränkt wird. Auch unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen in ländlichen Gebieten während der Zeit der Feldbestellung und der Ernte alle oder bestimmte Arten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von zwei Stunden geöffnet sein dürfen, falls dies zur Befriedigung dringender Kaufbedürfnisse der Landbevölkerung erforderlich ist. Verkaufsstellen dürfen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.

Diese Tage werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben. Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen nicht grundsätzlich nicht freigegeben werden.

b. Nach dem Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG)

Der Berliner Senat kann acht verkaufsoffene Sonntage pro Jahr per Allgemeinverfügung festsetzen. Darunter sind jedoch maximal zwei Adventssonntage. Zwei weitere Sonntage können die Unternehmer zu einem bestimmten Anlass (Straßenfest, Jubiläum o.ä.) selbst festlegen.

An Sonn- und Feiertagen dürfen nach § 4 BerlLadÖffG geöffnet haben:

  • Verkaufsstellen, die für den Bedarf von Touristen Sachen anbieten, von 13.00 bis 20.00 Uhr und am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Adventssonntag fällt, von 13.00 bis 17.00 Uhr.
  • Verkaufsstellen zur Versorgung der Besucherinnen und Besucher auf dem Gelände oder im Gebäude einer Veranstaltung oder eines Museums mit themenbezogenen Waren oder mit Lebens- und Genussmitteln zum sofortigen Verzehr während der Veranstaltungs- und Öffnungsdauer.
  • Verkaufsstellen, deren Angebot ausschließlich aus einer oder mehreren der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften, Back- und Konditorwaren, Milch und Milcherzeugnisse besteht, von 7.00 bis 16.00 Uhr und am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Adventssonntag fällt, von 7.00 bis 14.00 Uhr. Am Ostermontag, Pfingstmontag und am zweiten Weihnachtsfeiertag nur Zeitungen und Zeitschriften.
  • Verkaufsstellen mit überwiegendem Lebens- und Genussmittelangebot am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Adventssonntag fällt, von 7.00 bis 14.00 Uhr.
  • Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte von 7.00 bis 18.00 Uhr. Nicht jedoch am Karfreitag, Volkstrauertag und Totensonntag.

Als besondere Verkaufsstellen dürfen nach § 5 BerlLadÖffG an Sonn- und Feiertagen geöffnet haben:

  • Apotheken für die Abgabe von Arzneimitteln und das Anbieten von apothekenüblichen Waren.
  • Tankstellen für das Anbieten von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie für das Anbieten von Betriebsstoffen und von Reisebedarf.
  • Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen, auf Verkehrsflughäfen und in Reisebusterminals für das Anbieten von Reisebedarf. Auf Fernbahnhöfen dürfen darüber hinaus Waren des täglichen Verbrauchs, insbesondere Erzeugnisse für den allgemeinen Lebens- und Haushaltsbedarf und Reisegepäck, Reisetaschen, Fan- und Geschenkartikel sowie Sehhilfen angeboten werden. Auf dem Flughafen Berlin-Tegel dürfen darüber hinaus Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs, insbesondere Erzeugnisse für den allgemeinen Lebens- und Haushaltsbedarf, Textilien, Sportartikel sowie Geschenkartikel angeboten werden.

 c. Übersicht zu den Ladenöffnungszeiten in Deutschland

 

Bundesland

Mo.–Fr.

Sa.

So.

Besonderheiten

Baden-Württemberg 0–24 0–24 Mo.–Sa. gilt 22-5 für Alkoholverkauf
Bayern 6–20 6–20 Bundesrecht kein eigenes Gesetz
Berlin 0–24 0–24
Brandenburg 0–24 0–24 6/Jahr 13-20
Bremen 0–24 0–24
Hamburg 0–24 0–24
Hessen 0–24 0–24
Mecklenburg-Vorpommern 0–24 0–22
Niedersachsen 0–24 0–24 Bundesrecht
Nordrhein-Westfalen 0–24 0–24 weitgehend Bundesrecht
Rheinland-Pfalz 6–22 6–22
Saarland 6–20 6–20 6–24 ein Mal jährlich
Sachsen 6–22 6–22 0–24 fünf Mal jährlich
Sachsen-Anhalt 0–24 0–20 Bundesrecht
Schleswig-Holstein 0–24 0–24 weitgehend Bundesrecht
Thüringen 0–24 0–20 weitgehend Bundesrecht

Quelle: Wikipedia

d. Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 

Nach § 17 LadSchlG dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nur während den zugelassenen Öffnungszeiten und, falls dies erforderlich ist, weitere 30 Minuten beschäftigt sein. Insgesamt darf die Beschäftigungszeit acht Stunden nicht überschreiten. Des Weiteren wird auf § 17 Abs. IIa – VII LadSchlG verwiesen.

Nach § 7 BerlLadÖffG gilt im Wesentlichen das Gleiche wie im Rahmen des § 17 LadSchlG. In § 7 BerlLadÖffG sind jedoch einige Unterschiede vorhanden. Diesbezüglich wird auch auf die Vorschrift verwiesen.

e. Welche Folgen hat ein Verstoß?

Das Ladenschlussgesetz und das WettbewerbsrechtBestimmte Verstöße sind mit Bußgeld oder Strafe bewehrt (§§ 24, 25 LadSchlG); nach dem Berliner Ladenöffnungsgesetz begründet ein Verstoß eine Ordnungswidrigkeit (§ 9 BerlLadÖffG).

Ferner liegt auch gleichzeitig ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht vor. Der Verstoßende kann also nicht nur vom kommunalen Ordnungsamt öffentlich-rechtlich und mit Bußgeld verfolgt werden, sondern er kann nach dem UWG in Anspruch genommen werden, z.B. von einem Mitbewerber. In § 3 UWG ist das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen gesetzlich normiert:

„Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.“

In § 4 UWG sind Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen genannt. Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter, wer:

„einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.“

Dabei ist das Marktverhalten jede Tätigkeit auf einem Markt, durch die ein Unternehmer auf die Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer einwirkt. Als Gegenbeispiel können Tätigkeiten genannt werden, die keine Außenwirkung auf einen Markt haben, wie z.B. die Produktion und die Forschung. Die Norm muss zudem den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer bezwecken.

Von § 4 Nr. 11 UWG umfasste Normen sind z.B. Werberegeln in Berufsordnungen, Regeln zum Ladenschluss, Regeln betreffend die Information von Verbrauchern und Zulassungsregeln für Arzneimittel. Nicht unter diese Norm fallen z.B. Tariflohnvereinbarungen, Regeln des EG-Beihilferechts und reine Marktzutrittsregelungen.