Mit Urteil vom 14.02.2012 (Az.: I-4 U 143/11) hat das OLG Hamm entschieden, dass die aktuelle Aufmachung des unter der Marke Schweppes vertriebenen Produktes „Sparkling-Tea“ in den verschiedenen Sorten „Black Tea/ Peach & Jasmin“, „Green Tea / Citrus & Ginger“ und „Rooibos / Orange & Lemongras“ nicht irreführend ist.
Sachverhalt:
Der Kläger ist ein Verein von Unternehmen, die Tee importieren und vertreiben. Der Kläger führt an, dass in dem Getränk von Schweppes sowohl aufgebrühter Tee als auch Fruchtsaft oder Fruchtmarkt enthalten sei. Der Umstand, dass auf dem vertriebenen Produkt Früchte abgebildet sind, sei daher irreführend und der Kläger begehrt deswegen von der Beklagten Unterlassung der Verwendung der aktuellen Aufmachung ihres Produktes „Sparkling Tea“ und der dazugehörigen Werbung.
Entscheidung:
Eine Unterlassungsklage vor dem LG Siegen wurde zurückgewiesen. Das OLG hat die Entscheidung des LG bestätigt, dass eben keine Irreführung bei dem Hinweis auf Erfrischungsgetränk vorliegt.
Gemäß den §§ 4 Nr. 11 UWG, 11 Abs. 1, S. 2 Nr. 1 LFGB liegt eine Irreführung nur dann vor, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden.
Vorliegend würde eine Irreführung der Verbraucher voraussetzen, dass aufgrund der Aufmachung der “Sparkling-Tea”-Flaschen eine bestimmte Vorstellung hervorgerufen wird, die nicht der Wirklichkeit entspricht und deshalb täuschen kann.
Die Wortzusätze „Mit Kohlensäure & wertvollen Auszügen von Tee“ als auch „Erfrischungsgetränk“ stellen jedoch klar, dass es sich bei dem Getränk nicht um einen aufgebrühten Tee handelt, sondern um ein Erfrischungsgetränk mit Tee-Extrakt. Der Verbraucher könne, wenn er immer noch Zweifel hat, sich durch einen Blick auf die Zutatenliste die nötigen Informationen beschaffen. Ferner werde durch die Abbildungen auf den Flaschen nur auf die Geschmacksrichtung hingewiesen. Diese Geschmacksrichtung werde in unmittelbarer Nähe der Abbildungen zudem als „Citrus § Ginger Geschmack“, „Peach & Jasmin Geschmack“ sowie „Orange & Lemongras Geschmack“ beschrieben. Mit der jeweiligen Getränkefarbe, die dem jeweiligen Tee folge, werde auch nicht vorgetäuscht, dass Fruchtsaft oder Fruchtmarkt, die eine natürliche Farbe haben, enthalten sei.