Ein Unternehmen muss im Rahmen seiner Werbung mit Preisangabe seine vollständige Identität angeben

Veröffentlicht am in Wettbewerbsrecht

Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 13.10.2011 (Az. I-4 W 84/11) entschieden, dass ein Unternehmen, das seine Waren unter Angabe des Preises und ihrer wesentlichen Eigenschaften bewirbt, die eigene Identität einschließlich vollständiger Firmierung mit Rechtsformzusatz und Adresse in der Werbung angeben muss, ansonsten handelt es wettbewerbswidrig.

Sachverhalt:

Ein Unternehmen muss im Rahmen seiner Werbung mit Preisangabe seine vollständige Identität angebenEin Unternehmen warb in einem ihrer Werbeprospekte mit dem Slogan „Roller Jetzt kaufen – nächstes Jahr zahlen!“. Die jeweiligen Preise wurden auch genannt. Was allerdings fehlte, war ein vollständiger Hinweis auf seine eigene Identität und Geschäftsanschrift, sowie die Geschäftsanschrift des in der Werbung in Bezug genommenen Finanzierungspartners. Es wurden nur Anschriften einzelner im Einzugsgebiet der Werbung liegender Firmen angegeben.

Der Antragsteller, ein Wettbewerbsverband, sah in dieser Werbung einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG  und mahnte die Antragsgegnerin daraufhin ab. Die bot dann an, sie könne für den in der Werbung in Bezug genommenen Finanzierungspartner mit Internetverweis auf die Anschrift werben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung sollte dann eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,- Euro gezahlt werden. Der Wettbewerbsverband stufte diese Vertragsstrafe als viel zu gering ein und fügte hinzu, das Unterlassungsversprechen sei noch dahingehend zu ergänzen, dass sie nicht ohne Angabe ihrer eigenen Identität und Anschrift werben darf.

Entscheidung:

Das LG Essen hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Gegen den Beschluss hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde erfolgreich gerichtet. Das Gericht führte aus, dass Möbelhaus habe mit ihrer Werbeaktion gegen wesentliche wettbewerbsrechtliche Informationspflichten verstoßen. Ein Verbraucher, der sich die Werbung anschaut, muss so ausreichend informiert werden, dass er ohne Schwierigkeiten mit dem werbenden Unternehmen Kontakt aufnehmen kann.

Nicht ausreichend dabei ist, wenn die in der Werbung fehlenden Angaben nur durch den Aufruf von Internetseiten oder das Aufsuchen des Geschäftslokals beschafft werden können. Ferner bestünden diese Pflichten auch im Hinblick auf das im Werbeprospekt in Bezug genommene Kreditunternehmen.

Fazit:

Im Hinblick auf die Gestaltung von Werbeanzeigen ist diese Entscheidung unzweifelhaft von bedeutender Relevanz. Sie knüpft dabei inhaltlich an ein früheres Urteil des OLG München an. In diesem Urteil wurde ebenfalls die Angabe von Anschrift und vollständiger Identität mit Rechtsformzusatz in einer Supermarktwerbung gefordert (OLG München, Urteil v. 31.03.2011, Az.: 6 U 3517/10). Allerdings, dürfte eine Umsetzung in einigen Fällen schwierig sein. Man denke hier an die Hörfunkwerbung, oder wegen des Platzmangels bei Printanzeigen. Bis zur einer Klärung durch den BGH ist daher zu raten,  die vollständigen Identitätsangaben und/oder Niederlassungen in der Werbung in jedem Fall anzugeben. Dies gilt natürlich dann auch für Angaben zur Identität eines Dritten, der in der Werbung genannt wird, etwa eines Finanzierungsdienstleisters.