ERGO legt Berufung gegen Urteil des LG Düsseldorf wegen des Begriffs „Kundenanwalt“ ein

Veröffentlicht am in Wettbewerbsrecht

Die ERGO-Versicherungsgruppe hat gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urt. v. 26.07.2013, Az. 34 O 8/13, Urteil auf OpenJur.de) Berufung eingelegt. Danach ist es der Versicherungsgruppe verboten, mit dem Begriff „Kundenanwalt“ zu werben.

Die ERGO-Versicherungsgruppe hatte auf ihrer Webseite einen „Kundenanwalt“ beworben, dessen Aufgabe darin bestand, die Entscheidungen der Versicherungsgruppe auf Bitte der Versicherungsnehmer nochmals zu prüfen und im Streitfall schlichtend einzugreifen. Die Rechtsanwaltskammer Berlin sah in der Bezeichnung als „Kundenanwalt“ in zweifacher Hinsicht eine Irreführung von Verbrauchern und ging hiergegen gerichtlich vor. Zum einen werde der falsche Eindruck erweckt, bei einem „Kundenanwalt“ würde es sich um eine unabhängigen Rechtsanwalt handeln, der die Interessen der Kunden wahrnimmst.

Tatsächlich ist die Person des „Kundenanwalts“ aber ein erfahrener Mitarbeiter der Versicherungsgruppe. Zum anderen könnte bei Versicherungsnehmern der falsche Eindruck entstehen, bei dem „Kundenanwalt“ handele es sich um einen Rechtsanwalt. Insofern würde in der deutschen Sprache der Begriff „Anwalt“ synonym für die geschützte Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ verwendet. Die ERGO-Versicherungsgruppe brachte hiergegen vor, dass es sich laut Duden bei einem Anwalt um den „Verfechter einer Sache“, also um einen „Fürsprecher“ handeln würde. Zudem sei die Bezeichnung „Kundenanwalt“ eine Phantasiebezeichnung.

LG Düsseldorf: Duden hat hier nur literarische Bedeutung

Das Landgericht entkräftete diese Einwände damit, dass selbst die Zivilprozessordnung in dem § 195 ZPO durchgehend die Bezeichnung „Anwalt“ verwendet. Zudem sei es auch nicht unüblich, dass durch eine Wortkombination von „Anwalt“ mit einem weiteren Wort spezielle Fachkenntnisse ausgedrückt werden sollen, wie „Patentanwalt“, „Familienanwalt“ oder ähnliches. Das Verständnis des Duden sei höchstens von literarischer Natur.

Zwar wies die ERGO-Versicherungsgruppe auf einer Unterseite darauf hin, dass der ERGO-Kundenanwalt kein Rechtsanwalt und auch nicht rechtsberatend tätig sei, dies reichte aber dennoch nicht aus, um eine Irreführung auszuschließen.