Die Rechtsnachfolge eines Unternehmens kann nur durch Urkunde, nicht durch den Hinweis auf das Informations-Portal „handelsregister.de“ nachgewiesen werden, so das OLG Naumburg in einem Beschluss vom 14.12.11 (Az.: 10 W 74/11).
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin hatte beantragt, ihr die Vollstreckungsklausel für ein von der Fa. L. GmbH gegen den Beschwerdegegner erstrittenes Versäumnisurteil des LG Magdeburg als Rechtsnachfolgerin der Titelgläubigerin zu erteilen. Die Titelgläubigerin hatte im Wege der Verschmelzung ihr Vermögen als Ganzes auf die Beschwerdeführerin übertragen. Diesbezüglich hatte sie unbeglaubigte Handelsregisterauszüge für beide Gesellschaften vorgelegt. Die Rechtspflegerin des LG Magdeburg hatte dann aber den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Nachweis der Rechtsnachfolge nicht in der gebotenen Form durch Vorlage einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde erfolgt sei. Die Rechtsnachfolge sei ferner auch nicht offenkundig. Hieran würde es fehlen, so das Gericht, wenn sie sich erst durch Einsichtnahme in ein bei einem anderen Gericht geführten Register informieren müsse.
Die Beschwerdeführerin hatte daraufhin sofortige Beschwerde eingelegt. Sie war der Auffassung gewesen, eines Nachweises der Rechtsnachfolge bedürfe es nicht, da diese offenkundig sei. Ferner sei das über das Internet zugängliche Registerportal der Länder „Handelsregister.de“ als allgemein zugängliche und zuverlässige Quelle anzusehen. Jedenfalls, so die Beschwerdeführerin abschließend, sei die Veröffentlichung vom 19.08.2011, aus der sich die Verschmelzung ergebe, dort in der Rubrik „VÖ“ auch unentgeltlich zugänglich.
Entscheidung
Das LG hatte der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und auch das OLG Naumburg wies die sofortige Beschwerde zurück.
Zur Begründung führte das OLG aus, dass die tatsächlichen Umstände, die die Rechtsnachfolge begründen würden, vielmehr durch die Vorlage einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde hätten belegt werden müssen. Anders wäre es nur gewesen, so das Gericht weiter, wenn der Beschwerdegegner die die Rechtsnachfolge begründenden Tatsachen entweder ausdrücklich zugestanden hätte oder diese bei Gericht offenkundig gewesen wären. Allerdings war beides nicht geschehen. Offenkundig wären die für die Rechtsnachfolge maßgeblichen Tatsachen nur gewesen, wenn:
„sie zumindest am Gerichtsort einer beliebig großen Menge von Personen bekannt oder ohne besondere Fachkunde wahrnehmbar gewesen wären.“
Dies könne vorliegend auch nicht deswegen angenommen werden, weil es dem Gericht oder sonst einem Rechtskundigen möglich gewesen wäre, anhand der von der Beschwerdeführerin vorgelegten unbeglaubigten Kopie eines Handelsregisterauszugs eine Internetrecherche über das Registerportal „Handelsregister.de“ zu starten und dort nach zusätzlicher Mitteilung auch des Veröffentlichungsdatums kostenfrei in der Rubrik „VÖ“ Einsicht in eine Veröffentlichung des Handelsregisters bei dem Amtsgericht München zu nehmen.
Abschließend betonte das Gericht weiter, dass eine solche Recherche zwar tatsächlich durchführbar gewesen wäre, aber nur mit besonderer Fachkunde. Es würde sich auch nicht aufgrund dieser Recherchemöglichkeit bei dem Umstand der Verschmelzung um eine sogenannte gerichtskundige Tatsache handeln. Als solche würden bei Gericht nur positiv bekannte, nicht aber erst durch Recherchen in auswärtigen Registern zu verifizierende Tatsachen in Betracht kommen.