Irreführende Werbung wegen geschönter Kundenbewertungen

Veröffentlicht am in Internetrecht, Wettbewerbsrecht

Irreführende Werbung wegen geschönter KundenbewertungenPositive Kundenbewertungen sind im Bereich des Online-Handels besonders wichtig, um das Vertrauen der Kunden zu gewinnen und die Seriosität des Händlers zu garantieren. Dementsprechend existieren zahlreiche Bewertungsportale, mit deren Hilfe sich Verbraucher ein Urteil über den möglichen Vertragspartner bilden können. Viele Händler wollen sich natürlich die positiven Bewertungen im Rahmen ihres Online-Marketings zunutze machen, beispielsweise durch Verlinkungen auf die jeweiligen Portale. Allerdings sollten Händler künftig genau überprüfen, auf welches Bewertungsportal sie sich beziehen. Denn das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.02.2013 (Az.: I – 20 U 55/12) entschieden, dass die Werbung eines Unternehmens mit Kundenbewertungen als irreführend anzusehen ist, wenn auf dem Bewertungsportal, auf das die Werbung verlinkt, nicht sämtliche Kundenbewertungen aufgeführt werden.

Der Fall

In dem betreffenden Fall hatte sich eine Dentalhandelsgesellschaft „garantiert echte Kundenmeinungen“, die Kunden gegenüber dem Bewertungsportal „eKomi“ abgegeben hatten, mithilfe einer Verlinkung auf die Website von „eKomi“ zueigen gemacht. Der Link war mit der Bezeichnung „Kundenauszeichnung“ versehen. Problematisch war jedoch, dass nach den Bedingungen von „eKomi“ ausschließlich die positiven Kundenbewertungen mit vier Sternen oder mehr sofort veröffentlicht wurden. Neutrale und negative Bewertungen mit drei oder weniger Sternen wurden frühestens nach fünf Tagen eingestellt und dies auch nur, wenn das bewertete Unternehmen auf die mögliche Einleitung eines Schlichtungsverfahrens verzichtet hatte.

Das Urteil des OLG Düsseldorf

Das OLG Düsseldorf untersagte der Dentalhandelsgesellschaft in seinem Urteil die Werbung mit der entsprechenden Verlinkung, da es sich um eine irreführende Werbung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 11 Heilmittelwerbegesetz (HWG) handelt. Danach darf unter anderem für Arzneimittel, Gegenstände oder andere Mittel außerhalb von Fachkreisen nicht mit Äußerungen Dritter in irreführender Weise geworben werden. Zur Begründung führte das OLG Düsseldorf aus:

„Die Verbrauchererwartung, dass es sich insoweit um eine neutrale, nicht zugunsten des Anbieters geschönte Sammlung von Kundenbewertungen handle, werde mit Blick auf diese Vorgehensweise nicht erfüllt. Schon die Existenz des Schlichtungsverfahrens könne dazu führen, dass unzufriedene Kunden, die Konflikte scheuen, von einer negativen Bewertung ganz absähen. Schließlich führe auch die Praxis von eKomi, die eingehenden Bewertungen auf rechtswidrige Inhalte zu prüfen und die Bewertungen gegebenenfalls zu löschen, zu einer Verfälschung. Denn solche rechtswidrigen Inhalte, insbesondere Beleidigungen, seien nur in negativen Bewertungen zu finden.“

Konsequenzen für die Praxis

Das Urteil des OLG Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig, der Dentalhandelsgesellschaft steht noch die Möglichkeit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde offen. Dennoch sollten Unternehmen Vorsicht walten lassen, auf welche Bewertungsportale Verlinkungen vorgenommen werden und unter welchen Bedingungen das jeweilige Portal seine Kundenbewertungen veröffentlicht. Es muss darauf geachtet werden, dass sämtliche abgegebenen Bewertungen sofort veröffentlicht und die Kundenmeinungen nicht „geschönt“ werden. Andernfalls droht eine Abmahnung aufgrund einer irreführenden geschäftlichen Handlung nach § 5 UWG.