LG Stuttgart: Impressum von Xing nicht ausreichend

Veröffentlicht am in Wettbewerbsrecht

LG Stuttgart: Impressum von Xing nicht ausreichendDie Impressumspflicht beschäftigt die Gerichte immer wieder – besonders auf geschäftlichen Netzwerken wie etwa XING. Dort sind Nutzer nach einem Urteil des Landgerichts Stuttgart selbst dann nicht auf der sicheren Seite, wenn sie ein eingerichtetes Impressum haben – denn der Link zu selbigem sei zu schwer zu finden. Das LG Stuttgart hat mit Urteil vom 27.06.2014 (Az.: 11 O 51/14) entschieden, dass die bereitgestellte Impressumsfunktion bei XING in seiner jetzigen Form nicht ausreicht, um der gesetzlichen Pflicht nach § 5 TMG nachzukommen.

Im Urteil heißt es dazu:

Er ist jedoch so gestaltet, dass er nicht effektiv optisch wahrnehmbar und daher nicht leicht erkennbar ist. Der Link befindet sich ausweislich […] am unteren rechten Rand des Profils. Dieser Bereich kann nur durch ein Hinunter-Scrollen erreicht werden. Er ist in sehr kleiner Schriftgröße gehalten, die deutlich hinter den Schriftgrößen der übrigen Text-Passagen des Profils zurückbleibt. Er befindet sich außerdem außerhalb des eigentlichen Textblocks und somit in einem Bereich, dem der Durchschnittsleser keine besondere Aufmerksamkeit mehr schenkt. Er ist daher insgesamt so unauffällig gestaltet, dass er auch von einem Leser mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit leicht übersehen wird. Von einer effektiven optischen Wahrnehmbarkeit kann daher keine Rede sein. Die Anforderungen der leichten Erkennbarkeit der Anbieterkennzeichnung sind daher nicht erfüllt.

Im Ergebnis liegt somit trotz eines eingerichteten Impressums ein Verstoß gegen die Impressumspflicht vor.

Das Urteil als Türöffner für eine Abmahnwelle?

Jetzt lässt sich vermutlich lange darüber streiten, ob der Impressumslink auf XING-Profilen ausreichend leicht erkennbar ist, wie von der Rechtsprechung des BGH gefordert. Für die XING-Nutzer stellt sich jedenfalls das Problem, dass sie ihr Profil nicht beliebig gestalten können, sondern  auf den von XING vorgegebenen Rahmen angewiesen sind. Daher würden nach der
Ansicht des LG Stuttgart wohl die allermeisten XING-Profile und auch sonst zahlreiche Webseiten der Impressumspflicht nicht gerecht werden. Es bleibt daher nur zu hoffen, dass die Entscheidung des LG Stuttgart ein Einzelfall bleibt und andere Gerichte in vergleichbaren Fällen zu sachgerechteren Ergebnissen hinsichtlich der Impressumspflicht kommen.

Update

Die Betreiber der Plattform XING haben angekündigt, das Impressum und dessen Darstellung kurzfristig anpassen zu wollen.