Massenhafte Abmahnung des VDAK wirft Fragen auf

Veröffentlicht am in Wettbewerbsrecht

Der Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V. aus Recklinghausen tritt mit Abmahnungen in Erscheinung, die sich gegen Unternehmen richten.

Wer ist von den Abmahnungen des VDAK betroffen?

Betroffene werden unter einer Fristsetzung aufgefordert, strafbewehrte Unterlassungserklärungen abzugeben. Ihnen wird vorgeworfen, wettbewerbswidrig gehandelt und gegen Bestimmungen des UWG verstoßen zu haben. Unterzeichnet werden diese Abmahnungen etwa vom Vereinsvorsitzenden Marc Redel.

Die angeschriebenen Unternehmer sollen mit Garantien geworben haben, ohne dabei die vorvertraglichen Informationspflichten nach dem EGBGB zu beachten. Die beigelegte Unterlassungserklärung sieht dabei vor, dass bei einem erneuten Verstoß eine Strafe von bis zu 1.500 EUR zu zahlen sei. Auch fordert der VDAK von Betroffenen die Zahlung einer Abmahnkostenpauschale in Höhe von ca. 140 EUR. Offenbar gehören Händler auf Ebay zu den bevorzugten Adressaten.

Der Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V. schreibt sich selbst auf die Fahne, gegen Wirtschaftskriminalität vorzugehen und „organisierten Widerstand“ gegen unseriöse Unternehmer zu leisten. „Aktiver Gewerbeschutz“ ist dabei sein Motto. Ausweislich seiner Homepage (http://www.vdak.org)hat er es sich zu seinem Ziel gemacht, „Schwarzen Schafen den Geldhahn“ abzudrehen. Angeblich zählen zahlreiche Unternehmen und mitgliederstarke Verbände zu seinen Mitgliedern.

Bedrohliches Gebaren des VDAK

Die Abmahnungen klingen dabei sehr bedrohlich und einschüchternd. Rechtsvorschriften werden detailliert zitiert, auch werden betroffene Unternehmer stark unter Druck gesetzt.

Das Vorgehen des VDAK ist dabei durchaus zweifelhaft und wirft zahlreiche Fragen auf. Ist das Vorgehen rechtmäßig? Da der Verein mit massenhaften Abmahnungen in Erscheinung tritt wirkt das Vorgehen insgesamt nicht seriös. Die Forderungen erscheinen in vielen Fällen völlig übertrieben. Vor der Unterzeichnung der geforderten Unterlassungserklärung oder der Zahlung einer „Abmahnpauschale“ sollte professionelle Beratung eingeholt werden.

Betroffene Unternehmen sollten in jedem Fall nicht umgehend auf die Forderungen des VDAK eingehen. Das könnte zu teuren und weitreichenden Konsequenzen führen.

Welche Möglichkeiten bestehen nach Erhalt einer Abmahnung?

Stattdessen bedarf es einer genauen Untersuchung der Umstände des einzelnen Falls. Liegt wirklich ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor? Kann im Einzelfall tatsächlich eine Abmahnung verlangt werden? Wie muss der genaue Inhalt einer Unterlassungserklärung lauten? Besonders hier ist Vorsicht geboten, denn eine überzogene Unterlassungserklärung kann später zu vielen Folgeproblemen und neuen Forderungen des VDAK führen.

Wir von VON RUEDEN helfen Ihnen gerne weiter. Aus dieser Erfahrung heraus raten wir Empfängern von Abmahnungen zu folgenden, vorläufigen Schritten:

  1. Ruhig bleiben!
  2. Nicht auf die Forderungen eingehen!
  3. Keinen Kontakt zum VDAK aufnehmen!
  4. Rechtsanwalt innerhalb der Frist aufsuchen!