Nimrod mahnt „Like-Button“ ab

Veröffentlicht am in Wettbewerbsrecht

Abmahnung durch Nimrod – Verwendung des „Like-Buttons“ ist wettbewerbswidrig

Die Kanzlei Nimrod verschickt vermehrt Abmahnschreiben. Darin mahnt sie im Namen von Wettbewerbern die Verwendung des „Like-Button“ von Facebook als sog. Plugin auf Websites ab. Die Einbettung eines „Like-Buttons“ auf der Website eines Unternehmens ist ein beliebtes Mittel, um auf das eigene Geschäft oder den Vertrieb bestimmter Produkte oder Dienstleistungen aufmerksam zu machen und dafür zu werben. Das kann viele Vorteile haben, birgt aber auch große Risiken.

Unterlassungsansprüche geltend gemacht

Die Kanzlei Nimrod macht im Namen ihrer Mandanten gegenüber Wettbewerbern Unterlassungsansprüche geltend, da die Verwendung des „Like-Buttons“ wettbewerbswidrig ist. Durch die Verwendung eines solchen „Like-Buttons“ besteht für Facebook die Möglichkeit, auf die IP-Adresse des jeweiligen Facebook-Nutzers und damit auf dessen persönliche Daten zuzugreifen und diese zu speichern, wenn dieser beim Besuch der Website in sein Facebook-Profil eingeloggt ist. Die Daten werden dann automatisch an Facebook weitergeleitet. Eine Aufklärung des Nutzers erfolge gerade nicht. Dadurch kann beispielsweise gezielt personalisierte Werbung verschickt werden. Das stellt auch eine wettbewerbswidrige Verhaltensweise gegenüber Mitbewerbern dar. Auch besteht eine Verantwortlichkeit des Seitenbetreibers, die bereits mit Einbettung des „Like-Buttons“ auf der Website entstehen soll.

Entscheidung vom LG Düsseldorf bestätigt Wettbewerbswidrigkeit

Über die Wettbewerbswidrigkeit der Verwendung entschied kürzlich auch das LG Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2016, AZ: 12 O 151/15). Es stellte grundsätzlich die Wettbewerbswidrigkeit und damit ein unlauteres Verhalten der Einbettung des „Like-Buttons“ fest. Das gilt aber nur, wenn keine Aufklärung des Nutzers über die Weiterleitung der Daten an Facebook erfolgt. Kein wettbewerbswidriges Verhalten liegt dagegen vor, wenn der Besucher der Seite beim Anklicken darauf hingewiesen wird, dass die Daten des Benutzerkontos von Facebook übertragen werden, wenn der Nutzer zu diesem Zeitpunkt bei Facebook angemeldet ist.

Nicht jedes Schreiben von Nimrod ist gerechtfertigt

Insofern ist nicht automatisch jeder Unterlassungsanspruch, den die Kanzlei Nimrod in ihren Abmahnschreiben geltend macht, auch begründet. Eine anwaltliche Überprüfung ist daher empfehlenswert. Wenn sichergestellt werden kann, dass der Betreiber der Website seine Nutzer vorher über die Erhebung und Speicherung von Daten aufklärt, greift der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung nicht mehr durch und ist damit unbegründet.

Bezüglich der gerügten Verhaltensweisen des Wettbewerbers fordert die Kanzlei Nimrod zu der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und der Zahlung der für das Abmahnschreiben entstandenen Kosten auf.

Selbst betroffen?

Sie haben auch bereits ein Abmahnschreiben von Nimrod oder einer anderen Kanzlei mit ähnlichem Inhalt erhalten? Dann wenden Sie sich an VON RUEDEN. Wir helfen Ihnen dabei, gegen ein solches Schreiben vorzugehen und zeigen Ihnen die beste Lösungsmöglichkeit auf.

Dafür steht Ihnen bei uns eine telefonische und kostenfreie Erstberatung zur Verfügung.