Das Oberlandesgericht Brandenburg hat entschieden, dass ein Unternehmen, das Aufkleber mit der Aufschrift
“Bitte keine einzelnen Werbeprospekte und kostenlosen Zeitungen zustellen. Nur [Name der eigenen Zeitung/Zeitschrift].”
an Verbraucher verteilt, damit diese den Aufkleber an ihren Briefkästen anbringen, Mitbewerber gezielt behindert (Urt. v. 22.12.2014 – Az.: 6 U 142/13).
Durch Werbeverweigerer Aufkleber Zutritt zum Markt verwehrt
Vorliegend klagte ein Verleger von kostenlosen Anzeigenzeitungen gegen einen Mitbewerber auf Unterlassung, da dieser sogenannte Werbeverweigerer-Aufkleber verteile. Die Klägerin berief sich hierbei auf einen unlauteren Wettbewerb durch die Beklagte, da ihr zum einen der Zutritt zum Markt und die Steigerung des Absatzes verwehrt würde, zum anderen die Förderung des Produktes seitens der Beklagten nicht durch Mittel des Leistungswettbewerbs vollzogen wurden. Insoweit berief sie sich auf einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 10 UWG. Die Beklagte entgegnete, ob die Aufkleber verwendet würden oder nicht, entscheide alleine der Verbraucher. Insofern scheide bereits deswegen eine gezielte Behinderung aus. Darüber hinaus könnten die Mitbewerber ihre Zeitungen auch anderweitig an die Kunden bringen, wenn z.B. die Exemplare an entsprechenden Orten ausgelegt würden.
Die gezielte Wettbewerbsbehinderung wurde zunächst durch das Landgericht Brandenburg bejaht und nun auch im Rahmen der Berufung seitens des Oberlandesgerichtes bestätigt. Begründet wurde dies damit, dass die wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Klägerin beeinträchtigt wurden, was sich negativ auf den Absatz, den Bezug, die Werbung, die Produktion oder sonstige Wettbewerbsparameter auswirkte. Ihr war es durch die Werbeverweigerer-Aufkleber nicht möglich, potentielle Neukunden zu werben und ihr Produkt anzubieten. An der gezielten Behinderung ändere auch die Tatsache nichts, dass der Verbraucher autonom entscheide, ob er den Aufkleber benutzt. Denn durch den Sticker werde der Verwender unsachlich beeinflusst, nur noch die Produkte der Beklagten zu lesen.
Es handle sich gerade nicht um den typischen Fall eines Leistungswettbewerbs, bei dem ein Unternehmen am Markt darum werbe, dass speziell seine Waren abgenommen werden würden. Vielmehr stehe hier die Absicht im Vordergrund, Konkurrenten gezielt vom Markt auszuschließen, so das Oberlandesgericht Brandenburg. Durch die Verteilung der Aufkleber würde die Beklagte eine gezielte Behinderung begehen. Denn wenn die Verbraucher den Aufkleber verwenden würden, dürften Mitbewerber ihre Produkte nicht mehr in den Briefkasten werfen.