OLG Dresden: Die Kriterien für Testwerbung gelten auch für TÜV Siegel

Veröffentlicht am in Wettbewerbsrecht
OLG Dresden: Die Kriterien für Testwerbung gelten auch für TÜV Siegel
Regeln für Testsiegel gelten auch für das TÜV-Siegel. Foto: bluedesign – Fotolia.com

Wer mit einem TÜV-Siegel – also einer objektivierten, unabhängigen Leistungsbeurteilung – wirbt, ohne gleichzeitig eine leicht zugängliche Prüfung zu gewährleisten, handelt wettbewerbswidrig. Das hat das Oberlandesgericht Dresden in einem aktuellen Urteil entschieden und damit die Entscheidung des Landgerichts Dresden bestätigt. Das Landgericht hatte der AOK Plus untersagt, auf ihrer Internetseite mit zwei TÜV-Siegeln zur Service-Qualität zu werben, ohne die entsprechenden Fundstellen zum Nachlesen der Testergebnisse anzugeben.

Die Krankenkasse hatte auf ihrer Internetseite mit Siegeln des TÜV Thüringen („Geprüfte Service-Qualität – sehr gut“) und des TÜV Saarland („Service tested Kundenurteil Gut 1,8“) geworben.

Das Oberlandesgericht stellte nunmehr fest, dass für die Werbung mit derartigen Siegeln – jedenfalls sofern diese das Ergebnis einer Untersuchung widerspiegeln – keine anderen Grundsätze gelten dürfen als für die üblichen Waren- und Dienstleistungstests. Das Gericht beanstandete in diesem Zusammenhang, dass aus der Werbung nicht eindeutig hervorgehe, nach welchen Kriterien geprüft wurde und welche konkreten Anforderungen für ein Urteil mit „Sehr gut“ bestehen. Nach Auffassung des Gerichts ist auch bei TÜV-Siegeln der Werbende in der Pflicht, die jeweilige Fundstelle anzugeben, um diese für den Verbraucher eindeutig und leicht auffindbar zu machen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 5a Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 UWG. Denn der Verbraucher solle die Möglichkeit haben, für ihn wesentliche Informationen ohne größere Anstrengungen aufzufinden und zu überprüfen.

„Wer mit Testergebnissen wirbt, die eine objektivierte, unabhängige Leistungsbeurteilung zum Gegenstand haben, muss dafür Sorge tragen, dass nähere Einzelheiten hierzu, etwa die Anforderungen und die Prüfmethode, für den Verbraucher leicht zugänglich sind,“ heißt es in dem Urteil. „Leicht“ in diesem Kontext sei beispielsweise, wenn die Veröffentlichung in einem allgemein zugänglichen Testheft oder (über einen Link) im Internet geschehe – nicht aber, wenn die Ergebnisse erst durch eigene Recherchetätigkeiten des Verbrauchers beim TÜV beschafft werden müssten. Dies sei dem Verbraucher nicht zumutbar.

Wer nun zukünftig mit TÜV-Siegeln für sich wirbt, die das Ergebnis einer Untersuchung wiedergeben, muss dem Verbraucher die wesentlichen Informationen zur Verfügung stellen und ihm dadurch eine Nachprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit des Testergebnisses ermöglichen. Dies gilt jedoch nicht, wenn das TÜV-Siegel lediglich eine Konformitätserklärung (Auflistung der Normen, denen ein Produkt oder die Erbringung einer Dienstleistung entspricht oder entsprechen muss) beinhaltet.