OLG Hamm: Bio-Oil muss überwiegend natürlich sein

Veröffentlicht am in Wettbewerbsrecht

Ein Produkt, das als „Bio-Oil“ bezeichnet wird, sollte auch überwiegend aus natürlichen bzw. pflanzlichen Inhaltsstoffen zusammengesetzt sein. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor (Urteil v. 27.03.2012, Az. I-4 U 193/11).

Ein Produkt darf nicht als „Bio“ bezeichnet werden, wenn es nicht aus über 50 Prozent pflanzlichen bzw. natürlichen Inhaltsstoffen zusammengesetzt wird. Die Bezeichnung als „Bio-Oil“ würde bei dem Verbraucher den Eindruck erwecken, es würde sich um ein überwiegend natürliches Produkt handeln. Dieser Eindruck war aber in dem vorliegenden Fall falsch: Nach § 27 Abs. 1 Nr. Lit. 3b Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) ist es verboten, kosmetische Mittel unter irreführender Bezeichnung in den Verkehr zu bringen. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn Angaben über „Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Herkunft oder Art der Herstellung“ verwendet werden, die zur Täuschung geeignet sind.

Vor kurzem entschied das Landgericht Hamburg (Urteil v. 21.12.2012, Az. 312 O 96/12) ähnlich: Pflegeprodukte, die mit der Bezeichnung „pure and natural“ gekennzeichnet sind, aber dennoch chemische Zusatzstoffe enthalten, würden den Verbraucher gezielt irreführen. Produkte, die so gekennzeichnet sind, aber dennoch chemische Zusatzstoffe enthalten, dürfen nicht beworben bzw. angeboten werden.

§ 27 Abs. 1 LFGB ist eine sogenannte Marktverhaltensregel. Verstöße gegen die Vorgaben dieses Gesetzes könnten von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzverbände kostenpflichtig abgemahnt werden (§ 4 Nr. 11 UWG). Sollten Sie beispielsweise in einem Onlineshop Bioprodukte Dritter anbieten, sollten Sie sich vergewissern, dass diese auch überwiegend aus natürlichen Produkten bestehen. Sollten Sie einmal Zweifel hierüber haben, stehen wir Ihnen bundesweit zur Verfügung.