OLG Hamm: Markenkondome “made in Germany” – nicht wenn Latex-Rohlinge aus dem Ausland kommen

Veröffentlicht am in Wettbewerbsrecht

OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2014, Az. 4 U 121/13 – nicht rechtskräftig; § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG: Wer besonders großen Wert auf Kondome aus Deutschland legt, wurde mit den Werbeaussagen einer Kondomfirma bisher in die Irre geführt. Das Oberlandesgericht Hamm hat nun entschieden, dass die Aussagen „Made in Germany“ oder „Deutsche Markenkondome“ zu unterlassen sind, wenn die für die Herstellung der Kondome wesentlichen Fertigungsschritte im Ausland stattgefunden haben.

Der Sachverhalt

In dem konkreten Fall hatte ein in Bielefeld ansässiger Internet-Erotikshop-Betreiber seine Kondome mit „Made in Germany“, als „Deutsche Markenware“ und auch als „Deutsche Markenkondome“ beworben. Die Kondome bezog das Unternehmen von einer Arnstädter Firma. Geklagt hatte dagegen ein Verein aus Rothenburg, der die Interessen von Unternehmen, die in Deutschland Kondome herstellen und vertreiben, vertritt.

Wesentliche Fertigungsschritte nicht in Deutschland

Die Arnstädter Firma bezieht ihrerseits die Latex-Rohlinge aus dem Ausland, um sie in ihrem deutschen Werk gegebenenfalls noch zu befeuchten und im Anschluss daran zu verpacken und zu versiegeln. Darüber hinaus unterzieht sie die Kondome einer Qualitätskontrolle im Hinblick auf ihre Dichtigkeit und Reißfestigkeit. In dem vorangegangenen Rechtsstreit (4 U 95/12) hatte das OLG Hamm der Arnstädter Firma bereits untersagt, ihre so produzierten Kondome als „KONDOME – Made in Germany“ zu bezeichnen.

Das OLG Hamm stellt in seinem aktuellen Urteil vom 13. März 2014 klar, dass auch der Erotikshop-Betreiber mit seiner Werbung den Verbraucher in die Irre führt. Die Richter haben daher die Beklagte verurteilt, die Werbung mit „Made in Germany“ wie auch die Bezeichnung der Kondome als „Deutsche Markenware“ bzw. „Deutsche Markenkondome“ zu unterlassen. Jede dieser Werbeaussagen sei irreführend. Dem Verbraucher werde suggeriert, dass die Kondome in Deutschland hergestellt oder zumindest die wesentlichen Produktionsprozesse hier durchgeführt wurden, zumindest jedoch der maßgebliche Herstellungsvorgang, bei dem die Ware ihre bestimmenden Eigenschaften erhalte, in Deutschland stattgefunden habe. Diese Erwartung erweise sich aber bei den bereits im Ausland vorgefertigten Rohlingen der Arnstädter Firma als schlicht falsch.

Die im deutschen Werk vorgenommene Verpackung sowie die Qualitätskontrolle hätten mit dem eigentlichen Fertigungsprozess nichts mehr zu tun. Selbst durch die in Deutschland durchgeführte Befeuchtung eines Teils der Kondome werde lediglich eine Alternative zum Endprodukt geschaffen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (BGH I ZR 89/14).

Gegen dieses Urteil hat der Erotikshop-Betreiber Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe eingelegt (Az.: I ZR 89/14).