OLG Köln: Gewinnspiel Kopplung bei Minderjährigen weiterhin wettbewerbswidrig

Veröffentlicht am in Wettbewerbsrecht

Obwohl der BGH mit Urteil vom 05.10.2010 (Az.: I ZR 4/06) das Kopplungsverbot mit der Begründung aufgehoben hat, in Deutschland sei ein „gewinnspielrechtliches Kopplungsverbot […] europrechtswidrig […]“, hat das OLG Köln kürzlich entschieden, dass eine Kopplung weiterhin wettbewerbswidrig sein kann.

Sachverhalt

Was war geschehen? Das für jeden bekannte Unternehmen „Haribo“ hatte zusammen mit dem Moderator Thomas Gottschalk einen Fernsehdreh geschaltet, das zwei Familien zeigte, die mit ihren Kindern im Supermarkt unterwegs waren. Dort warb es u.a. für die Produkte Colorado und Goldbären mit der Werbebotschaft, wer fünf Packungen im Wert von jeweils 1,- EUR kaufe, könne die Einkaufsnachweise einsenden und so an einem Gewinnspiel teilnehmen, bei dem es 100 „Goldbärenbarren“ zu einem Wert von 5.000,- EUR zu gewinnen gab.

Entscheidung

OLG Köln: Gewinnspiel Kopplung bei Minderjährigen weiterhin wettbewerbswidrigDie Richter entschieden, dass ein solches Gewinnspiel, weil es sich eben auch an Minderjährige richte, gegen ein wettbewerbrechtliches Kopplungsverbot verstoße. Als Begründung führten die Richter an, dass Minderjährige besonders schutzbedürftig seien, sie gerade bei solchen Angeboten nicht kritisch genug hinterfragen würden und so leichter zu manipulieren seien. Allerdings machten die Richter deutlich, dass nicht jedes Gewinnspiel, das sich auch an Minderjährige richte, wettbewerbswidrig sei, sondern es bedürfe vielmehr einer Würdigung des Einzelfalls. Im Rahmen der Entscheidungsfindung sahen die Richter insbesondere die Höhe des ausgelobten Gewinnes sowie die Art und Weise der Darstellung der Teilnahmebedingungen und der Gewinnchancen als maßgeblich an. Die potentiellen Kunden, so die Richter, würde das Unternehmen so zu einem Mehrkauf animieren und dadurch den Eindruck erwecken, dass jeder Mehrkauf die Gewinnchancen erhöhe. Dies sei allerdings im Ergebnis objektiv nicht richtig.

In der Entscheidung heißt es dann:

„Durch einen zusätzlichen Einkauf kann man daher voraussichtlich nur verhindern, dass die eigenen Gewinnchancen fallen, erhöhen kann man sie aber nicht ohne Weiteres. Auch wenn man sicherlich nicht verlangen kann, dass eine solche Wechselwirkung in einem Werbespot offengelegt wird, stellt es doch einen Verstoß gegen die fachliche Sorgfalt dar, wenn sie – wie hier – verschleiert wird durch die Szene, in welcher der kleine blonde Junge sagt: „Aber Thomas, wir haben aber viel größere Gewinnchancen“ und dies bestätigt wird mit „Da hat er Recht“. Durch die Mutter, die im Anschluss an den Dialog den Einkaufswagen mit Produkten der Beklagten volllädt, wird diese Aussage ein weiteres Mal mit Bildern unterstrichen. Ein durchschnittlicher Minderjähriger wird nunmehr eine Korrelation zwischen Mehreinkauf und Gewinnchance annehmen, die der Realität nicht entspricht.“

Fazit

Haribo hat gegen die Entscheidung Revision beim BGH (Az.: I ZR 192/12) eingelegt. Man darf also gespannt bleiben, wie ihre Entscheidung ausfallen wird. Erwähnt werde muss noch, dass die Richter am Oberlandesgericht meiner Ansicht nach ihre Entscheidung vielmehr auf eine Irreführung gestützt und nicht so sehr die eigentlich in Frage stehende „Kopplung“ der Werbung beanstandet haben. Eine irreführende Werbung ist nach § 5 UWG verboten. Eine Irreführung liegt dann vor, wenn eine geschäftliche Handlung unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält.