Ein Onlineshop-Betreiber, der mit der Bezeichnung „Outlet“ für seinen Shop wirbt, führt seine Kunden damit in die Irre. Das belegt unter anderem ein aktueller Beschluss des Landgerichts Berlin (LG Berlin) vom 05.04.2016.
“Outlet” bezeichnet Fabrikverkauf
In dem Beschluss vom April 2016 stellte das LG Berlin klar, dass der durchschnittliche Verbraucher mit einem „Outlet“ einen Fabrikverkauf assoziiert. Das gilt auch, wenn nicht die Bezeichnung „Factory Outlet“ verwendet wird, sondern nur die Bezeichnung als „Outlet“. Ein Onlineshop hat in der Regel nur wenig mit einem „Outlet“ bzw. „Factory Outlet“ zu tun, sodass es für Verbraucher irreführend ist, wenn ein Onlineshop als Outlet angepriesen wird.
Onlineshop als “Outlet” bezeichnet
Im Fall, der dem LG Berlin im April zur Entscheidung vorlag, ging es um den Inhaber eines Unternehmens, welches in Deutschland Parfüm- und Kosmetikprodukte diverser großer Marken unter Lizenz der Markeninhaber vertreibt.
Auf seiner Webseite warb der Betreiber im vergangenen Jahr mit Angeboten von Parfüms mit der Überschrift „…ausgewählte Markenparfüms im Parfüm Outlet in…“, wobei einige Angebote Parfüms von Marken betrafen, die von dem besagten Unternehmen exklusiv vertrieben wurden.
Ein Unternehmen, welches exklusiv Parfüms großer Marken vertreibt, mahnte daher den Betreiber des Onlineshops ab und forderte eine Unterlassungserklärung sowie Zahlung der Abmahnkosten.
Verwendung der Bezeichnung “Outlet” für Onlineshop ist irreführend
Das LG Berlin stellte fest, dass grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch des Unternehmens wegen irreführender geschäftlicher Handlungen gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) besteht. Indem der Betreiber des Onlineshops Parfüms unter der Bezeichnung „Outlet“ angeboten hat, verstößt er gegen §§ 3 Abs.1, 5 Abs.1, 2 Nr. 2 UWG, denn diese Bezeichnung ist für Verbraucher irreführend.
Ob eine Werbung irreführend ist, beurteilt sich danach, welchen Gesamteindruck sie bei den einschlägigen Verbraucherkreisen erweckt. Nach dem allgemeinen Verständnis eines durchschnittlich informierten Verbrauchers handelt es sich bei einem „Outlet“ oder „Factory Outlet“ immer um einen Fabrikverkauf, bei dem Waren zu besonders günstigen Preisen, im Vergleich zum Normalpreis, angeboten werden und nicht um den Verkauf über einen Onlineshop. Sogar die Umschreibung der Bezeichnungen „Outlet“ und „Factory-Outlet“ im Duden bestätigt die Auffassung des Gerichts.
Denn auch dort heißt es, dass ein „Outlet“ eine Verkaufsstelle einer Firma ist, in der Waren mit Rabatt direkt an den Verbraucher verkauft werden. Das zeigt, dass das Verständnis der Allgemeinheit so zu beurteilen ist, dass der Vertrieb von Waren eines Einzelhändlers mit Rabatt noch kein Outlet ist. Wird aber ein solches Einzelhandelsgeschäft, insbesondere wenn es über das Internet abgewickelt wird, als Outlet bezeichnet, ist das irreführend für die Verbraucher. Das Wort „Outlet“ kann darüber hinaus auch nicht mit dem Wort „Sale“ gleichgesetzt werden.
Schlussfolgerung
Letztlich bleibt festzuhalten, dass der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 05.04.2016 nur die allgemeine Auffassung zu der Verwendung des Begriffs „Outlet“ bestätigt. Unter einem „Outlet“ versteht man einen Fabrikverkauf und nicht den Vertrieb von Waren in einem Onlineshop unter Gewährung eines Rabatts. Eine andere Verwendung des Begriffs ist irreführend.