Das Oberlandesgericht Hamburg hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Urteil vom 27. März 2014; Az. 5 U 11/12) die Vermarktung bestimmter Flaschenverschlüsse, welche die von der Schweizer SIGG Switzerland AG für ihre berühmten Aluminiumflaschen verwendeten Verschlüsse nachahmen, untersagt. Das OLG bestätigte damit das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31. Oktober 2011 (Az.: 408 HKO 84/11).
Die Firma SIGG
SIGG ist führender Anbieter von Trinkflaschen, die seit 1908 in der Schweiz hergestellt werden. Das Unternehmen blickt auf eine traditionsreiche Geschichte zurück, die von Qualität, Innovation, Design und Umweltbewusstsein geprägt ist. Darüber hinaus stehen die Produkte des Unternehmens weltweit als Synonym für nachhaltige, intelligente Trinkflaschen. Ursprünglich waren die für ihre langlebige Qualität bekannten Trinkflaschen von SIGG vor allem unter Outdoor-Sportlern beliebt. Heute bietet SIGG eine umfassende Kollektion funktioneller und modischer Flaschen für jeden Lebensbereich.
„Wettbewerbliche Eigenart“
SIGG hatte Flaschenverschlüsse angegriffen, die die deutsche Firma NICI vertreibt. Die gegen NICI geltend gemachten Ansprüche basierten auf Bestimmungen des deutschen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, wonach Produktnachahmungen verboten werden können. Sowohl das LG Hamburg als auch das OLG Hamburg sahen es als erwiesen an, dass der Verschluss der Schweizer Flaschen eine “wettbewerbliche Eigenart” gem. § 4 Nr. 9 UWG habe, die sich von anderen Produkten unterscheide. Für die Annahme wettbewerblicher Eigenart genügt es, dass die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale eines Produkts geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Dafür wiederum ist maßgeblich, ob sich das unter Rückgriff auf vorhandene Formen und Stilelemente entwickelte Leistungsergebnis von anderen vergleichbaren Erzeugnissen in einem Maß abhebt, dass hierdurch im angesprochenen Verkehr die Vorstellung ausgelöst wird, dieses Produkt stamme aus einem bestimmten Betrieb. Das Gericht erachtete deshalb die angegriffenen Flaschenverschlüsse als eine quasi identische Nachahmung der SIGG-Verschlüsse. Dessen Vertrieb den Verbraucher in vermeidbarer Weise in Bezug auf den Ursprung des NICI-Produkts täusche. Jedoch sei der SIGG-Verschluss nicht durch technische oder ergonomische Überlegungen bestimmt, sodass NICI die Ähnlichkeiten problemlos durch den Einsatz eines anderen Designs hätte vermeiden können.
Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg, das im einstweiligen Rechtsschutz ergangen ist, kann kein weiteres Rechtsmittel eingelegt werden.