Das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart hat mit Urteil vom 15.03.2012 (Az.: 4 K 4251/11) klargestellt, dass ein Einrichtungshaus, das mit der Aktion „Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am Tag X regnet“ wirbt, kein verbotenes Glücksspiel betreibt.
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt ein Einrichtungshaus und plant unter dem Werbeslogan „Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am Tag X regnet“ eine Werbeaktion. Kunden, die innerhalb des Aktionszeitraums bei der Klägerin Waren im Wert von mindestens 100,- Euro erworben haben, können an dieser Aktion teilnehmen. Die Teilnehmer bekommen ihren Kaufpreis zurück, wenn es an einem festgelegten Stichtag ca. drei Wochen nach der Teilnahme zwischen 12 und 13 Uhr am Flughafen Stuttgart mindestens 3 ml/qm regnet. Dies muss auch amtlich festgestellt werden.
Nach Auffassung des Regierungspräsidiums handelt es sich bei dieser Aktion um ein öffentliches Glücksspiel i.S.v. § 3 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV), das mangels Erlaubnisfähigkeit gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 GlüStV verboten ist. Der Kaufpreis von mindestens 100,- Euro, der zuvor entrichtet werden muss, stellt ein Entgelt iSd. § 3 Absatz 1 GlüStV dar.
„Ein Glücksspiel liegt dann vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele.“
Die Klägerin macht geltend, dass der Kaufpreis kein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance darstelle. Nach ihrer Auffassung würden die Kunden ganz normal Waren kaufen, zu denen ihnen im Rahmen einer Werbeaktion zusätzlich eine Gewinnchance eingeräumt werde. Daher Mangel es bei dieser Werbeaktion an einem glücksspielrechtlichen Charakter. Es sei zudem für die Klägerin nicht nachvollziehbar, warum andere Unternehmen – darunter auch ihre Konkurrenten – gegenwärtig und in der Vergangenheit vergleichbare Werbeaktionen unbeanstandet hätten durchführen dürfen.
Entscheidung
Das VG Stuttgart kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei dieser Werbeaktion um kein unerlaubtes Glücksspiel nach dem Glücksspielstaatsvertrag handelt und hat somit der Klage stattgegeben. Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Fazit
Das Glücksspiel, insbesondere im Internet, ist weiterhin ein brisantes Thema und mit Vorsicht zu genießen. Im Internet ist es deutschen Nutzern fast immer problemlos möglich, daran teilzunehmen. Der Glücksspielstaatsvertrag stellt dabei strenge Regelungen auf, die zum Ziel haben, gegen die Spielsucht vorzugehen und auch eine präventive Wirkung zu entfalten.