Verteilung der Broschüre «Einkauf Aktuell» der Post nicht wettbewerbswidrig

Veröffentlicht am in Wettbewerbsrecht

Die Verteilung der Werbesendung «Einkauf Aktuell» durch die Deutsche Post AG ist nicht deshalb wettbewerbsrechtlich zu beanstanden, weil sie redaktionelle Beiträge enthält. Dies hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden (Urteil vom 15.12.2011, Az.: I ZR 129/10).

Sachverhalt

Die Beklagte ist die Deutsche Post AG, deren größter Einzelaktionär mit einem Anteil von 30,5% die in Bundes- und Landeseigentum stehende Verteilung der Broschüre «Einkauf Aktuell» der Post nicht wettbewerbswidrigKreditanstalt für Wiederaufbau ist. Die Beklagte lässt über ihre Zusteller vorwiegend in Ballungsgebieten und großen Städten an alle Haushalte wöchentlich die Werbesendung «Einkauf Aktuell» verteilen. Diese Werbesendung enthält neben dem Fernsehprogramm auch verschiedene Rubriken mit redaktionellen Beträgen. Dies beanstanden der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger und der Bundesverband Deutscher Anzeigenblätter. Dies laufe dem Gebot der Staatsferne der Presse zuwider und sei damit auch wettbewerbswidrig. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben.

BGH: Post nicht staatlich beherrscht

Die Deutsche Post AG ist nach Auffassung des BGH nicht Adressatin des aus der Pressefreiheit abgeleiteten Gebots der Staatsferne der Presse, weil sie vom Bund und den Ländern nicht beherrscht wird. Zwar dürfe sich der Staat weder selbst noch über von ihm beherrschte Gesellschaften als Presseunternehmen betätigen. Die hier durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau vermittelte staatliche Beteiligung von 30,5 Prozent reiche aber für eine solche Beherrschung der Deutschen Post nicht aus. In der Hauptversammlung seien in den vergangenen Jahren immer mindestens 67 Prozent der stimmberechtigten Anteilseigner vertreten gewesen, so dass die staatliche Beteiligung niemals über die Hauptversammlungsmehrheit verfügt habe. Auch die weiteren von den Klägern vorgetragenen Indizien wie ein möglicher Einfluss auf Personalentscheidungen oder den Verkauf der Postbank könnten die Annahme einer Beherrschung nicht begründen.