Mit Beschluss vom 23. April 2012 wurde dem Land NRW durch einstweilige Anordnung die in einer „Pressemeldung“ vom 16.12.2011 enthaltenen Warnungen vor E-Zigaretten untersagt (Urteil des OVG Münster v. 23. April 2012 – Az.: 13 B 127/12).
Sachverhalt
Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hatte in einer Pressemitteilung vor nikotinhaltigen E-Zigaretten gewarnt, da diese als Arzneimittel anzusehen, aber nicht zugelassen seien und der Handel mit nicht als Arzneimittel zugelassenen E-Zigaretten strafbar sei. Noch am selben Tag hatte das Ministerium die Bezirksregierungen über die nach seiner Meinung bestehende Rechtslage informierte. Nikotin, so deren Auffassung, sei eine pharmakologisch wirkende Substanz und nikotinhaltige Liquids unterlägen als Funktionsarzneimittel dem Arzneimittelrecht. Die E-Zigarette würde als Applikator dem Medizinproduktegesetz unterliegen. Der Erlass wurde auch allen Apotheken im Bereich der Apothekerkammer Nordrhein zur Kenntnis gegeben und zwar mit dem Zusatz „Bitte informieren Sie auch Ihre Mitarbeiter/innen“. Die Antragstellerin, die E-Zigaretten produziert und vertreibt, begehrte dann, dass dem Ministerium im Wege einer einstweiligen Anordnung weitere Äußerungen untersagt werden.
Entscheidung
Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag abgelehnt, aber eine eingelegte Beschwerde hatte Erfolg. Das OLG hat dem Antragsbegehren im Wesentlichen stattgegeben.
Zur Begründung hatte das OLG angeführt, dass die Äußerungen des Ministeriums wie ein Verbot wirken würden. Im Rahmen einer rechtlichen Würdigung, so das Gericht in seiner Begründung, sei daher nicht deren Vertretbarkeit zu prüfen gewesen, sondern man müsse eine eigene rechtliche Wertung am Maßstab des Arzneimittelgesetzes und des Medizinproduktegesetzes vornehmen.
Daraus folgend seien die in der Pressemeldung und in dem Erlass enthaltenen Äußerungen unzulässig. Die E-Zigarette und ein nikotinhaltiges Liquid würden weder dem Arzneimittelgesetz noch dem Medizinproduktegesetz unterfallen. Das Liquid erfülle nicht die gesetzlich normierten Voraussetzungen eines Arzneimittels. Es stehe nicht die Entwöhnung vom Nikotinkonsum oder die Linderung einer Nikotinabhängigkeit im Vordergrund. Die E-Zigarette nebst Zubehör habe auch keine für ein Arzneimittel erforderliche therapeutische oder prophylaktische Zweckbestimmung.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.