Werbung bei eBay mit der Kennzeichnung Originalware ist zulässig

Veröffentlicht am in Wettbewerbsrecht

Das OLG Hamm hat entschieden, dass Werbung mit Verweis auf die Echtheit der Ware zulässig ist. Das Gericht wies eine Beschwerde als unbegründet zurück und hat einen Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Absatz 1, 5 UWG verneint.

Sachverhalt:

Das LG Bochum hat in einem anderen Fall (Urteil vom 10.09.2009, Az.: 12 0 12/09) entschieden, dass ein Händler auf eBay gegen Wettbewerbsrecht verstößt, wenn er sein Angebot mit folgendem Hinweis bewirbt:

Werbung bei eBay mit der Kennzeichnung Originalware ist zulässig„Garantie – Echtheitsgarantie: Die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100% Originalwaren.“
In seiner Begründung zur Entscheidung hatte das Gericht folgendes angeführt:

„…der Hinweis auf die Echtheit der Waren verstößt in der konkreten Verwendungsform gegen § 5 UWG unter dem Gesichtspunkte der Werbung mit Selbstverständlichkeiten.“

Auch wenn gerade auf eBay häufig gefälschte Markenware im Umlauf ist, ist der Verkäufer dazu verpflichtet, wenn er nichts anderes mitteilt, Originalware zu liefern. Vorliegend hatte der Verkäufer mit dieser Garantiezusage den Eindruck geweckt, dass er seinen Kunden einen besonderen Vorteil biete. Dies sei gerade aus Sicht der Mitbewerber wettbewerbswidrig.

Zu einem anderen Ergebnis kommt man auch nicht dann, wenn man die Echtheitsbestätigung als echte Garantie auffassen wolle. Denn dann läge ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 477 BGB vor, weil detaillierte Angaben zur Art und Umfang der Garantie fehlen.“

Der Wettbewerber hatte vom Händler eine Unterlassungserklärung gefordert, die dieser jedoch nicht abgab. Daraufhin hat der Kläger eine einstweilige Verfügung beantragt, deren Ablehnung der Verfügungsbeklagte beantragte. Das LG Bochum hat entschieden, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung begründet ist.

In dem Fall hatte ein Textilhändler seine Ware über das Internet angeboten und sie als Originalware gekennzeichnet. Der Händler wurde daraufhin von einem Wettbewerber abgemahnt; eine Unterlassungserklärung wurde gefordert. Der Händler gab keine ab, folglich wurde die Angelegenheit in einem Verfügungsverfahren entschieden. Die Vorinstanz, hier das LG Bochum, hatte einen Verfügungsanspruch verneint. Daraufhin hatte die Antragstellerin sofortige Beschwerde beim OLG Hamm eingelegt. Das Gericht wies die sofortige Beschwerde als unbegründet zurück. Ihrer Ansicht nach sei ein Unterlassungsanspruch nicht gegeben.

Zur Entscheidung:

Das OLG Hamm hat einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Absatz 1, 5 UWG verneint. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass eine Irreführung im vorliegenden Fall nicht angenommen werden kann. Ferner führt es aus, dass es einem verständigen Verbraucher bekannt ist, dass grundsätzlich ein Händler dazu verpflichtet ist, seine Ware als Originalware zu verkaufen, es sei denn, er gibt dem Verbraucher durch eine Kennzeichnung deutlich zu erkennen, dass es sich um eine Nachbildung handelt.

Der Beklagte hatte mit der Bezeichnung „Originalware“ geworben. Dies sei auf dem Markt des Textilhandels nicht selbstverständlich. Es gebe dort eine Vielzahl von Anbietern, die mit Fälschungen und Imitaten handeln. Es sei insofern gerechtfertigt, dass der Beklagte klarstellen will, dass es sich bei seinen Waren nicht um Nachbildungen handelt.

Der BGH hat entscheiden, dass eine Werbung, die Selbstverständlichkeiten herausstellt, trotz objektiver Richtigkeit der Angaben gegen § 5 UWG verstößt, sofern ein angesprochener Kunde den falschen Eindruck bekommt, dass mit der Werbung ein Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen der gleichen Gattung und den Angeboten von Mitbewerbern hervorgehoben wird. Dabei ist entscheidend, dass der Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware oder Leistung irrtümlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne weiteres, insbesondere auch nicht bei Bezug der gleichen Ware oder Leistung bei der Konkurrenz, erwarten kann. Wenn der Verkehr erkennt, dass es sich bei der betonten Eigenschaft um etwas Selbstverständliches handelt, scheidet eine Irreführung aus.

Fazit:

Die Entscheidung des OLG Hamm macht deutlich, dass es einem Händler erlaubt sei, mit der Bezeichnung „Originalware“ zu werben. Ferner macht diese Entscheidung jedoch auch klar, dass der Kunde selbst erkennen muss, wann es sich in der Werbung um etwas Selbstverständliches handelt. Die Entscheidung ist im Hinblick auf seriöse Händler zu begrüßen, die sich von den weniger seriösen, die mit gefälschten Artikel werben, abheben möchten.