Werbung für Fischprodukte mit den Bezeichnungen „FRISCH&FERTIG“ oder „Frischfisch“ ist irreführend

Veröffentlicht am in Wettbewerbsrecht

Das LG Köln hat mit Urteil vom 17.11.2011 (Az.: 31 O 264/11) über eine Werbung einer Supermarktkette entschieden, die u.a. mit den Bezeichnungen „Frischfisch“ geworben hatte.

Sachverhalt

Die Beklagte, eine Supermarktkette, hatte u.a. verpackten Fisch vertrieben, dem die Konservierungsstoffe „Natriumlactat“ und „Natriumdiacetat“ beigesetzt waren. In der dazugehörigen Werbung hatte sie ein Produkt mit „FRISCH&FERTIG“ und ein anderes mit „FANG&FRISCH“ beworben. Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, sah darin einen Wettbewerbsverstoß begründet.

Entscheidung

Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass die Verwendung der Bezeichnungen zu einer Irreführung der angesprochenen Verbraucher führen würde und der Tatbestand des § 11 Absatz 1 LFGB iVm. § 4 Nr. 11 UWG erfüllt sei. Die Supermarkkette hatte daraufhin betont, dass es sich hierbei lediglich um eine markenmäßige Verwendungsform handeln würde und eben keine produktbezogene Beschreibung. Das LG ist jedoch der Auffassung, dass es sich auch um eine produktbezogene Auslobung handele, die das in der Verpackung enthaltene Produkt beschreibe.

Werbung für Fischprodukte u.a. mit den Bezeichnungen „FRISCH&FERTIG“ oder „Frischfisch“ ist irreführendFerner war auf der einen Verpackung die Bezeichnung „Leckerfisch“ enthalten, die, so das LG, als markenmäßig wahrgenommen werden würde. Die Bezeichnung „FRISCH“ rufe die Vorstellung hervor, dass der Fisch eben direkt aus dem Meer verarbeitet und sofort verpackt werden würde. Demnach gehe der Verbraucher auch nicht davon aus, dass dem Fisch Konservierungsstoffe in irgendeiner Art beigefügt werden, damit dieser haltbar gemacht wird. Dies gelte auch für die Bezeichnungen „Frischfisch“ und „FANG&FRISCH“.

Zuletzt hatte der Verbraucherschutzverein auch den Hinweis „ökologisch“ auf der Verpackung beanstandet. Das LG lehnte diesbezüglich allerdings einen Unterlassungsanspruch ab. Das Gericht stellte fest, dass man im Rahmen des § 3 Absatz 1 UWG auf das Kriterium der Spürbarkeit abstellen müsse, das hier nicht erfüllt sei. Ein Verbraucher, der die Bezeichnung sieht, würde sie nur kurz zur Kenntnis nehmen und sich dann nicht weiter damit beschäftigen.

Abschließend betonte noch das Gericht, dass eine entsprechende Regelung in der EU-Verordnung, auf die sich der Verbraucherschutzverein gestützt hatte, nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar sei.

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