Werbung mit CE-Kennzeichen kann irreführend sein

Veröffentlicht am in Wettbewerbsrecht

Zu Beginn des Jahres hatte sich das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf) mit der Frage nach der Zulässigkeit der Verwendung von CE-Kennzeichen zu befassen und kam zu dem Entschluss, dass die Verwendung des Zeichens im Einzelfall irreführend sein kann.

Was ist ein CE-Kennzeichen?

Mit einer CE-Kennzeichnung macht der Hersteller eines Produkts kenntlich, dass dieses konform mit den EG-Bestimmungen ist. Es handelt sich dabei weder um ein Güte- oder Qualitätszeichen, noch um ein Prüfsiegel; es ist allenfalls eine ähnliche Kennzeichnung und insofern eher ein Verwaltungszeichen, mit welchem der Anbieter erklärt, dass er die gesetzlichen Sicherheitsmindestanforderungen einhält.

Werbung mit CE-Kennzeichen zulässig?

Die Frage, mit der sich das OLG Düsseldorf auseinandersetzen musste war, ob die Werbung mit dem CE-Kennzeichen durch einen Online-Händler zulässig ist oder ob sie eine irreführende Werbung darstellt und folglich wettbewerbswidrig ist.

Die Wettbewerbszentrale klagte gegen einen Online-Händler, der mit einem von ihm vertriebenen Elektro-Wecker auf der Internetplattform „X“ warb. Dabei verwendete er die Angabe „Inkl. Netzteil: CE/TÜV/GS-geprüft“.

Die Wettbewerbszentrale hält diese Bewerbung des Elektro-Weckers für irreführend. Durch den Zusatz „geprüft“ und „CE“ im Zusammenhang mit den Hinweisen auf „TÜV“ und „GS“ werde beim Verbraucher der Eindruck erweckt, dass es sich bei der Bezeichnung „CE“ um ein Prüfzeichen handele und ein Dritter die Qualität des Produktes abgenommen hat, womit das Produkt ein besonderes Qualitätssiegel besitze. Aus diesem Grund erhob die Wettbewerbszentrale Klage.

CE-Kennzeichen ist irreführend

Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Wettbewerbszentrale einen Unterlassungsanspruch gegen den Online-Betreiber wegen Verwendung des CE-Kennzeichens in unmittelbarem Zusammenhang mit den Prüfsiegeln „TÜV“ und „GS“ („Geprüfte Sicherheit“) hat. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 8 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und § 5 UWG.

Irreführende geschäftliche Handlung ist Voraussetzung

Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch ist eine irreführende geschäftliche Handlung. Die Irreführung kann insbesondere durch unwahre oder sonst zur Täuschung geeignete Angaben über die Qualität der Ware erfolgen. Ob eine Angabe irreführend ist, beurteilt sich nach der Auffassung der betreffenden Verkehrskreise bzw. der Vorstellung eines durchschnittlich informierten Verbrauchers, wobei es auf den Gesamteindruck ankommt.

Vorliegend richtet sich die Werbung des Online-Händlers an alle, die Interesse an einem Elektro-Wecker haben. Sie ist auch geeignet, die Verbraucher in die Irre zu führen, da hier das „CE-Zeichen“ in direktem Zusammenhang mit dem „TÜV-Zeichen“ und dem „GS-Zeichen“ verwendet wurden. Das CE-Zeichen ist nämlich vom Hersteller an die Produkte anzubringen. Damit macht der Hersteller deutlich, dass sein Produkt mit den relevanten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft übereinstimmt.

CE-Zeichen ist kein Prüfzeichen

Das CE-Kennzeichen ist nach diesen Grundsätzen gerade kein Prüfzeichen, sondern eine Herstellererklärung in Bezug auf die Einhaltung relevanter Sicherheitsstandards.

Außerdem ist die Bedeutung des CE-Zeichens in Verbraucherkreisen weithin unklar, weshalb noch eine besonders hohe Gefahr der Irreführung besteht.

Die Anbringung des CE-Zeichens ist letztlich immer dann nicht mehr zulässig, wenn mit der Aussage „CE-geprüft“ ausdrücklich geworben wird, denn dadurch wird dem Verbraucher suggeriert, dass auch das CE-Zeichen ein Qualitätssiegel ist.

Nähe zu Prüfsiegeln begründet Irreführung

Weiterhin ist zu sagen, dass das OLG Düsseldorf im Ergebnis einen Unterlassungsanspruch der Wettbewerbszentrale nicht aus der alleinigen Verwendung der „CE-Kennzeichnung“ abgeleitet hat, sondern aus der Verwendung der Bezeichnung „CE“ in unmittelbarem Zusammenhang mit den Prüfsiegeln „GS“ und „TÜV“.

Es ist zwar grundsätzlich bekannt, dass die Vergabe von Gütesiegeln nicht notwendig einer staatlichen Überwachung bedarf. Solche Siegel werden häufig auch durch private Institutionen vergeben.

Allerdings leitet sich die Irreführung aus dem Umstand ab, dass der Verbraucher wegen der Nähe zu den Prüfsiegeln „GS“ und „TÜV“ voraussetzt, dass auch das CE-Zeichen einer objektiven Prüfung unterliegt und folglich ein Qualitätssiegel ist.

Im Übrigen trägt auch die hier gewählte Darstellung „CE-/TÜV-/GS-geprüft“ zu einer Irreführung der Verbraucher bei, da diese kurz und überschaubar ist und der Verbraucher sich wohl nur kurzzeitig mit ihr beschäftigt, ohne tiefgründige Überlegungen anzustellen.