Immer mehr Deutsche ernähren sich vegan, vegetarisch oder legen zumindest Wert darauf, dass die Verpackung mit dem toten Tier etwas grünes rundes, idealerweise mit den drei hippen Buchstaben „B“, „I“, und „O“ trägt. Grund hierfür ist der Wunsch nach gesunder Ernährung – zum anderen wächst das „Bewusstsein für Tierrechte“ und das Wissen um Umweltproblematiken, die mit der Fleischproduktion verbunden sind.
Dieser Artikel will kurz die wichtigen Begriffe „vegan“, „vegetarisch“ und „BIO“ definieren und eine gedankliche Verbindung zum Wettbewerbsrecht aufzeigen.
“Vegan“
Der Begriff „vegan“ beschreibt eine Ernährungsweise, bei der Fleisch, Fisch und sonstige tierische Erzeugnisse wie Eier, Milch und Honig von der Speisekarte gestrichen werden. In rechtlicher Hinsicht tauchte der Begriff bisher nur selten auf. Im Jahr 2010 stellten die Bundestagsfraktion der Grünen den Antrag, die Bezeichnung „vegan“ und „vegetarisch“ begrifflich schützen zu lassen. Der Antrag hatte keinen Erfolg.
“Vegetarisch“
Vegetarier hingegen verzichten auf Fleisch und Fisch, möchten jedoch tierische Produkte wie Kaviar, Milch, Käse oder Joghurt nicht gänzlich aus dem Ernährungsprogramm nehmen. Das OLG Bamberg entschied 2004 zugunsten einer Firma, die vegetarische Produkte vertrieb, dass ein Leistungswettbewerb, der wie in § 1 UWG sichern und fördern will, nicht durch einen Werbespot beeinträchtigt wird, welcher Fleischesser durch moralische Herabsetzung gefährdet und beeinträchtigt.
“BIO“ und Biogütesiegel
Rechtsstreitigkeiten mit dem Begriff „Bio“ und Biosiegeln waren in der Vergangenheit häufiger anzutreffen. Dies erscheint auch logisch. Mit vegan und vegetarisch lässt sich bisher nur eine zahlenmäßig kleine Randgruppe werblich beeindrucken. Das Schlagwort Bio mit dem dazugehörigen Biogütesiegel spricht in Zeiten von Biodiscountern die breite Masse an.
Hauptsächlich wurden obergerichtliche Streitigkeiten zu der Frage geführt, welche Waren überhaupt mit „Bio“ beworben werden dürfen:
Biomineralwasser (Begriff nach OLG Nürnberg Fürth erlaubt)
Heimtierfuttermittel (Biogütesiegel grundsätzlich möglich)
Bio-Oil (möglich)
Biosphärenwasser (irreführend laut LG Bielefeld)
Biosiegel
Die sogenannte schwarze Liste im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG verbietet in Nr. 2 die Werbung mit Gütezeichen, Qualitätskennzeichen und ähnlichem, wenn die dafür erforderliche Genehmigung nicht vorliegt. Die Werbung gegenüber Verbrauchern verstößt gegen Nr. 2 im Anhang, wenn das verwendete Zeichen gar nicht, nicht für die beworbene Ware oder Leistung, nicht für das werbende Unternehmen (oder dessen Rechtsnachfolger) oder nicht für die angegebene Zeit erteilt wurde oder es mittlerweile widerrufen wurde.
Ausblick
Interessant dürften künftig auch die rechtlichen Fragen in Verbindung mit der Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln sein, welche die angebliche Unterversorgung mit bestimmten Vitaminen (z.B. Vitamin B12) ausgleichen soll. Hier muss der Anbieter darauf achten, dass er nur Mangelzustände beschreibt, welche wissenschaftlich abgesichert sind.
Der Autor ist Rechtsanwalt und Partner bei der Berliner Kanzlei VON RUEDEN und auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätig.