Zahnärztekammer verwendet Ehrenkodex als Suchkriterium

Veröffentlicht am in Wettbewerbsrecht

Die Verwendung des Suchkriteriums Ehrenkodex auf der Homepage der Zahnärztekammer Schleswig–Holstein ist wettbewerbswidrig. Das entschied das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (OLG Schleswig) in seinem Urteil vom 12.05.2016.

Ehrenkodex – als Suchkriterium für Praxissuche

Die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein bietet auf ihrer Homepage im Internet den Verbrauchern eine Suchfunktion für Zahnarztpraxen an. Über diese Funktion können Verbraucher eine für sie passende Zahnarztpraxis im Bundesland Schleswig-Holstein finden. Für die Praxissuche wurde neben den Kriterien Name, Ort, Postleitzahl etc. auch das Suchkriterium „Ehrenkodex“ mit genannt. Das Kriterium des „Ehrenkodexes“ war immer mit einem Haken versehen (nicht so die übrigen Suchkriterien) und sollte laut der Zahnärztekammer die freiberufliche Tätigkeit von Zahnärzten und deren Berufsverständnis gegenüber Patienten, Kollegen und Mitarbeitern verdeutlichen. Dagegen ging ein Zahnarzt gerichtlich vor.

Zahnarzt fordert Unterlassung

In dem vom OLG Schleswig zu entscheidenden Fall klagte ein Zahnarzt auf Unterlassung der Verwendung des Suchkriteriums „Ehrenkodex“ auf der Homepage der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein. Er selbst hatte den Ehrenkodex nicht unterzeichnet und forderte die Zahnärztekammer auf, das Kriterium „Ehrenkodex“ nicht mehr als Suchkriterium auf ihrer Homepage zu verwenden.

OLG hält „Ehrenkodex“ für wettbewerbswidrig

Das OLG Schleswig urteilte, dass die Verwendung des Merkmals „Ehrenkodex“ als Kriterium für die Suche nach einer Zahnarztpraxis wettbewerbswidrig ist. Es beeinflusst die Verbraucher in ihrer Entscheidung. Die Zahnärzte, die den „Ehrenkodex“ unterzeichnet haben, erzielen gegenüber denjenigen, die den Ehrenkodex nicht unterschrieben haben einen wettbewerblichen Vorteil.

Durch die Verwendung des Kriteriums wird beim Verbraucher nämlich der Eindruck erweckt, der Ehrenkodex sei ein genauso wichtiges Kriterium, wie zum Beispiel die fachliche Qualifikation des Arztes. Dabei wird aber nicht berücksichtigt, dass die im Ehrenkodex enthaltenen Grundsätze über die Behandlungstätigkeit des Zahnarztes als medizinische und standesrechtliche Selbstverständlichkeiten angesehen und damit als gegeben vorausgesetzt werden können. Diese Grundsätze dürfen in der Regel nicht zu Werbezwecken verwendet werden. Diese Selbstverständlichkeit kennt der Verbraucher aber nicht, weshalb er durch die vorliegende Verwendung des Kriteriums „Ehrenkodex“ in die Irre geführt wird.

Der Verbraucher könnte somit durch die Verwendung des Suchkriteriums dahingehend beeinflusst werden, dass er nur noch Zahnärzte in Anspruch nimmt, die den Ehrenkodex unterschrieben haben. Die Irreführung des Verbrauchers entfällt auch nicht dadurch, dass ihm die Möglichkeit gegeben wird, den Haken in dem Suchkriterium „Ehrenkodex“ zu entfernen und sich darüber anderweitig zu informieren.

Fazit

Das OLG Schleswig bestätigt im Ergebnis die seinem Urteil vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts. Dieses hatte dem klagenden Zahnarzt ebenfalls einen Unterlassungsanspruch gegen die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein zugesprochen und das Suchkriterium „Ehrenkodex“ als wettbewerbswidrig eingestuft.