Promillegrenze auf dem Fahrrad – gibt es das?
Kurzantwort: Für ein gewöhnliches Fahrrad gibt es keine gesetzliche 0,5-Promille-Grenze. Strafbar kann die Fahrt schon unter 1,6 Promille sein, wenn Alkohol und weitere aussagekräftige Umstände zusammen belegen, dass die Person das Fahrrad nicht mehr sicher führen konnte. Ab 1,6 Promille nimmt die gefestigte Rechtsprechung bei Fahrrädern absolute Fahruntüchtigkeit an. Die konkrete Geldstrafe ist individuell; 30 Tagessätze sind weder Mindeststrafe noch feste Regel. In einem Verfahren über eine Kraftfahrzeug-Fahrerlaubnis ist 1,6 Promille zugleich ein gesetzlicher Auslöser für die Anordnung eines MPU-Gutachtens; bei Maßnahmen allein für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge gelten die eigenständige Einzelfall- und Verhältnismäßigkeitsprüfung des § 3 FeV.
Die allgemeinen Alkoholregeln ordnet die Themenseite Alkohol am Steuer ein. Die Übersicht zu den Promillegrenzen zeigt, warum Fahrzeugart, Messwert und Ausfallerscheinungen getrennt geprüft werden müssen.
- 0,3 Promille: häufig genannte Orientierung für relative Fahruntüchtigkeit, aber keine starre gesetzliche Fahrradgrenze.
- 1,6 Promille: beim gewöhnlichen Fahrrad absolute Fahruntüchtigkeit; im Kraftfahrerlaubnisverfahren ist der Wert zugleich ein MPU-Gutachtenstatbestand nach § 13 FeV.
- Punkte: Eine Verurteilung nach § 316 StGB wird grundsätzlich mit zwei Punkten bewertet, sofern nicht die besonderen Voraussetzungen der Drei-Punkte-Kategorie vorliegen.
- Führerschein und Fahrrad: MPU-Anordnung, Entziehung einer Kraftfahrzeug-Fahrerlaubnis und Untersagung fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge sind getrennte Entscheidungen.
Stand der Rechtsgrundlagen: 2. September 2026. Entscheidend sind stets der technisch richtige Fahrzeugtyp, der nachgewiesene Alkoholwert, das konkrete Fahrverhalten und die jeweilige Verfahrensart.
Gibt es eine feste Promillegrenze für das Fahrrad?
Eine allgemeine Erlaubnis, mit einem bestimmten Alkoholwert Fahrrad zu fahren, gibt es nicht. § 316 StGB erfasst das Führen eines Fahrzeugs, wenn die Person infolge von Alkohol nicht in der Lage ist, es sicher zu führen. Die Vorschrift gilt deshalb auch für Fahrräder. Fahrlässiges Handeln ist ebenfalls strafbar.
§ 315c StGB verlangt zusätzlich, dass dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert konkret gefährdet wird. Ein Unfall ist also nicht Voraussetzung für § 316 StGB; für § 315c StGB reicht umgekehrt die bloße Alkoholisierung ohne konkrete Gefahr nicht aus.
Was bedeuten 0,3 und 1,6 Promille auf dem Fahrrad?
| Konstellation | Rechtliche Bedeutung | Was zusätzlich geprüft wird |
|---|---|---|
| Unter 1,6 Promille | Relative Fahruntüchtigkeit ist möglich, aber nicht allein durch den Messwert bewiesen. | Es braucht weitere aussagekräftige Beweisanzeichen für alkoholbedingte Fahrunsicherheit, etwa typische Ausfallerscheinungen oder einen nachvollziehbar alkoholbedingten Fahrfehler. 0,3 Promille sind nur eine Orientierung, keine starre Mindestgrenze. |
| Ab 1,6 Promille | Beim gewöhnlichen Fahrrad gilt absolute Fahruntüchtigkeit. Für den Nachweis sind keine zusätzlichen Fahrfehler erforderlich. | Messung, Tatzeitwert, Fahrt im öffentlichen Verkehr und der verwendete Fahrzeugtyp müssen dennoch bewiesen sein. |
| Fahruntüchtigkeit plus konkrete Gefahr | § 315c StGB kann einschlägig sein; § 316 StGB tritt zurück, soweit die Tat in § 315c StGB mit Strafe bedroht ist. | Es muss eine konkrete Gefahr für einen anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert festgestellt werden. |
Die Unterscheidung zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit betrifft vor allem den Nachweis. Der Bundesgerichtshof verlangt unterhalb des einschlägigen absoluten Grenzwerts zusätzliche, aussagekräftige Tatsachen und eine Gesamtwürdigung. Ein Fahrfehler darf nicht ohne tragfähige Begründung dem Alkohol zugerechnet werden.
Welche Strafe und wie viele Punkte drohen?
§ 316 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor; bei § 315c StGB reicht der Strafrahmen in der vorsätzlichen Grundkonstellation bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Höhe einer Geldstrafe wird erst im Einzelfall nach Schuld und persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen bestimmt. Weder ein Monatsnettogehalt noch 30 Tagessätze folgen automatisch aus 1,6 Promille.
- Zwei Punkte: Anlage 13 FeV bewertet eine Straftat nach § 316 StGB mit zwei Punkten, soweit sie nicht in die Drei-Punkte-Kategorie fällt.
- Drei Punkte: Dafür muss bei den in Anlage 13 genannten Straftaten eine Fahrerlaubnisentziehung oder eine isolierte Sperre angeordnet worden sein.
- Gewöhnliches Fahrrad: Die strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB setzt eine Tat beim oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung von Pflichten eines Kraftfahrzeugführers voraus. Eine reine Fahrt auf einem gewöhnlichen Fahrrad löst diese Folge daher nicht allein und nicht automatisch aus.
Folgen MPU, Führerscheinentzug oder Fahrradverbot automatisch?
Nein. Im Verfahren über eine Kraftfahrzeug-Fahrerlaubnis verpflichtet § 13 FeV die Fahrerlaubnisbehörde zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit mindestens 1,6 Promille Blutalkohol oder mindestens 0,8 mg/l Atemalkohol geführt wurde. Der Begriff „Fahrzeug“ erfasst auch Fahrräder; das Bundesverwaltungsgericht hat dies bestätigt. Geht es dagegen allein um die Eignung für ein fahrerlaubnisfreies Fahrrad, kann die Behörde nach dem aktuellen § 3 Absatz 3 FeV je nach den Umständen des Einzelfalls in entsprechender Anwendung der §§ 11 bis 14 ein Gutachten anordnen und muss § 3 Absatz 4 FeV beachten. Keine dieser Gutachtensanordnungen ist bereits selbst der Entzug einer Fahrerlaubnis oder ein Fahrradverbot.
- MPU: Im Kraftfahrerlaubnisverfahren ordnet die Behörde bei einem Tatbestand des § 13 FeV die Beibringung eines Gutachtens an. Für die ausschließlich auf ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug bezogene Prüfung enthält § 3 Absatz 3 und 4 FeV einen eigenen Einzelfall- und Verhältnismäßigkeitsmaßstab. Wird ein rechtmäßig, anlassbezogen und verhältnismäßig gefordertes Gutachten trotz Hinweis nicht fristgerecht vorgelegt, darf die Behörde unter den Voraussetzungen des § 11 Absatz 8 FeV auf Nichteignung schließen.
- Kraftfahrzeug-Fahrerlaubnis: Eine behördliche Entziehung nach § 46 FeV setzt festgestellte Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen voraus. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann eine Fahrradfahrt ab 1,6 Promille Zweifel auslösen; die weitere Prognose betrifft jedoch, ob künftig auch ein Kraftfahrzeug unter unzulässigem Alkoholeinfluss geführt werden könnte.
- Fahrradverbot: § 3 FeV ermöglicht Maßnahmen für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge bei fehlender oder bedingter Eignung. Die Behörde muss den Einzelfall und die geringere Gefährlichkeit fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge berücksichtigen; Größe, Gewicht, Fahreigenschaften, Höchstgeschwindigkeit und Bedienung sind ausdrückliche Verhältnismäßigkeitskriterien.
Es gibt deshalb keine schematische Kette „1,6 Promille – MPU nicht bestanden – Führerschein weg – Fahrradverbot“. Anlass, Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung, Gutachtenergebnis, Prognose, Verwertbarkeit älterer Eintragungen und Verhältnismäßigkeit müssen getrennt geprüft werden.
Gilt für unter 21-Jährige oder in der Probezeit null Promille?
Das Alkohol- und Cannabisverbot des § 24c StVG richtet sich an Führer eines Kraftfahrzeugs in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Ein gewöhnliches Fahrrad und ein Pedelec im Sinne von § 1 Absatz 3 StVG sind keine Kraftfahrzeuge. Deshalb gilt § 24c StVG für diese Fahrzeuge nicht. Das ist aber keine Erlaubnis zu alkoholisiertem Radfahren: Die Straftatbestände der §§ 316 und 315c StGB hängen nicht von den Sondervoraussetzungen des § 24c StVG ab; die strafrechtliche Verantwortlichkeit und das anwendbare Jugendstrafrecht sind gesondert zu prüfen.
Welche Regeln gelten für Pedelec, E-Bike und S-Pedelec?

„E-Bike“ ist im Alltag ein Sammelbegriff. Rechtlich entscheidet die konkrete Technik, nicht die Verkaufsbezeichnung. § 1 Absatz 3 StVG behandelt ein Fahrzeug als Fahrrad, wenn es durch Muskelkraft fortbewegt wird, der elektromotorische Hilfsantrieb höchstens 0,25 kW Nenndauerleistung hat, die Unterstützung mit steigender Geschwindigkeit abnimmt und spätestens bei 25 km/h oder beim Ende des Tretens aussetzt. Eine Anfahr- oder Schiebehilfe bis 6 km/h ändert diese Einordnung nicht.
- Gewöhnliches Fahrrad: Es gelten die Fahrradgrundsätze mit relativer Fahruntüchtigkeit unterhalb und absoluter Fahruntüchtigkeit ab 1,6 Promille.
- Pedelec nach § 1 Absatz 3 StVG: Es ist kein Kraftfahrzeug; die Vorschriften über Fahrräder gelten.
- S-Pedelec oder anderes elektrisch angetriebenes Zweirad außerhalb dieser Definition: Es kann ein Kraftfahrzeug sein. Dann können unter anderem die 0,5-Promille-Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG, § 24c StVG und der für Kraftfahrzeuge entwickelte strafrechtliche Grenzwert von 1,1 Promille relevant werden. Die technische Klassifizierung muss vor jeder Sanktion feststehen.
Was sollte nach einer Kontrolle geprüft werden?
Messwert und Fahrzeugbezeichnung allein beantworten den Fall nicht. Für eine belastbare Einordnung sollten mindestens folgende Punkte aus Akte, Anhörung oder Strafbefehl abgeglichen werden:
- Welches Fahrzeug wurde technisch tatsächlich geführt: Fahrrad, Pedelec oder Kraftfahrzeug?
- Welcher Atem- oder Blutalkoholwert wurde wann und mit welchem Verfahren festgestellt?
- Welche konkreten Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler werden behauptet und wodurch wird der Alkoholbezug belegt?
- Gab es eine konkrete Gefahr für Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert?
- Geht es um ein Strafverfahren nach §§ 316 oder 315c StGB, um eine Kraftfahrzeug-Ordnungswidrigkeit oder um ein separates Fahrerlaubnisverfahren?
- Ist eine MPU-Anordnung hinreichend bestimmt, anlassbezogen, verwertbar und verhältnismäßig?
Der Ablauf eines Bußgeldverfahrens ist vor allem dann relevant, wenn nach richtiger Fahrzeugklassifizierung eine Ordnungswidrigkeit im Raum steht. Eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 oder § 315c StGB wird dagegen im Strafverfahren verfolgt; eine MPU- oder Fahrerlaubnisentscheidung läuft verwaltungsrechtlich.
Häufige Fragen und amtliche Quellen
Darf ich nach einem Bier noch Fahrrad fahren?
Eine verlässliche allgemeine Menge lässt sich nicht nennen. Blutalkohol, individuelle Wirkung und Fahrfähigkeit hängen von zahlreichen Faktoren ab. Rechtlich kann unter 1,6 Promille relative Fahruntüchtigkeit vorliegen, wenn zusätzliche alkoholbedingte Beweisanzeichen hinzukommen. Sicher ist nur, nach Alkoholkonsum nicht selbst zu fahren.
Gilt die 0,5-Promille-Grenze auch für Fahrräder?
Nein, § 24a Absatz 1 StVG erfasst nur Kraftfahrzeuge. Für gewöhnliche Fahrräder und Pedelecs nach § 1 Absatz 3 StVG ist 0,5 Promille daher keine eigenständige Ordnungswidrigkeitsgrenze. Strafbarkeit wegen Fahruntüchtigkeit bleibt möglich. Bei S-Pedelecs und anderen motorisierten Zweirädern muss zuerst die Kraftfahrzeugeigenschaft geklärt werden.
Amtliche Primärquellen und höchstrichterliche Rechtsprechung:
- § 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr
- § 315c StGB – Gefährdung des Straßenverkehrs
- BGH, Beschluss vom 2. März 2021 – 4 StR 366/20 – zusätzliche Beweisanzeichen bei relativer Fahruntüchtigkeit und notwendige technische Fahrzeugeinordnung
- Anlage 13 FeV – Punktebewertung
- § 69 StGB – gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis
- § 13 FeV – Eignungszweifel bei Alkoholproblematik
- § 46 FeV – behördliche Entziehung, Beschränkung und Auflagen
- § 11 FeV – Eignung und Gutachtensanordnung
- § 3 FeV – fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge und Verhältnismäßigkeit
- BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 3 B 102.12 – historische Entscheidung zur damaligen §-3-FeV-Verweisung; heute ist die Einzelfall- und Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 3 Absatz 3 und 4 FeV zu beachten
- BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 3 C 32.07 – mögliche Auswirkungen auf die Kraftfahreignung
- BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2020 – 3 C 5.20 – Grenzen der Verwertung und Nichtbeibringung
- § 24c StVG – Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger
- § 1 StVG – Kraftfahrzeug- und Pedelec-Einordnung
- § 24a StVG – 0,5-Promille-Grenze für Kraftfahrzeuge
Welche Folge im konkreten Fall zulässig ist, lässt sich erst nach Prüfung von Fahrzeugtechnik, Beweisen, Entscheidungstenor und dem getrennten Fahrerlaubnisverfahren beurteilen.
