Lassen sich Punkte, Bußgeld oder ein Fahrverbot verhindern?

Promillegrenzen fürs Auto: Wie viel Promille sind erlaubt?

Direkte Antwort: Die 0,5-Promille-Grenze ist keine Freigrenze zum Trinken. Wer ein Kraftfahrzeug führt, handelt nach § 24a Absatz 1 StVG bereits bei 0,5 Promille Alkohol im Blut oder 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft ordnungswidrig; das Gesetz sagt jeweils „oder mehr“, nicht „mehr als“. Auch unterhalb dieser Werte kann eine Straftat vorliegen, wenn der Fahrer alkoholbedingt nicht mehr sicher fahren kann. In der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres gilt zusätzlich das Alkohol- und Cannabisverbot des § 24c StVG. Den thematischen Überblick gibt der Owner Alkohol am Steuer.

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Welche Promillegrenzen gelten für Kraftfahrzeuge?

Stand der Rechtsgrundlagen: 28. August 2026. Maßgeblich sind die gemessene Einheit, die Fahrzeugart, mögliche alkoholbedingte Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler, eine konkrete Gefährdung sowie Alter, Probezeit und einschlägige Voreintragungen. Ein einzelner Promillewert beantwortet deshalb nicht jede Rechtsfrage.

Für Kraftfahrzeuge nennt § 24a Absatz 1 StVG zwei selbstständige Schwellen: 0,5 Promille Blutalkohol oder 0,25 mg/l Atemalkohol. Der amtliche Bußgeldkatalog in der Anlage zur BKatV enthält dafür Regelsätze. Die Punkte folgen aus Anlage 13 FeV. Bei einer Straftat nach § 316 StGB oder – bei einer dadurch verursachten konkreten Gefahr für Menschen oder bedeutende fremde Sachen – nach § 315c StGB richten sich Strafe und Nebenfolgen dagegen nach dem Einzelfall.

FallRechtliche EinordnungRegelfolge oder möglicher Rahmen
Probezeit oder unter 21: Alkohol konsumiert oder Fahrt unter seiner Wirkung angetretenOrdnungswidrigkeit nach § 24c StVG250 Euro und 1 Punkt. In der Probezeit ist dies nach Anlage 12 FeV eine schwerwiegende Zuwiderhandlung; nach einer rechtskräftigen, einzutragenden Entscheidung ordnet die Behörde grundsätzlich ein Aufbauseminar an, wodurch sich die Probezeit um zwei Jahre verlängert (§ 2a Absatz 2 und 2a StVG).
0,5 Promille Blutalkohol oder 0,25 mg/l Atemalkohol – jeweils oder mehrOrdnungswidrigkeit nach § 24a Absatz 1 StVGOhne im Fahreignungsregister eingetragene Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 StGB oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB regelmäßig 500 Euro, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot.
Eine Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 StGB oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB ist bereits im Fahreignungsregister eingetragenOrdnungswidrigkeit nach § 24a Absatz 1 StVGRegelmäßig 1.000 Euro, 2 Punkte und 3 Monate Fahrverbot.
Mehrere Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 StGB oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB sind bereits im Fahreignungsregister eingetragenOrdnungswidrigkeit nach § 24a Absatz 1 StVGRegelmäßig 1.500 Euro, 2 Punkte und 3 Monate Fahrverbot.
Etwa 0,3 bis unter 1,1 Promille und zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen oder FahrfehlerRelative Fahruntüchtigkeit; je nach Sachverhalt § 316 oder § 315c StGBGeld- oder Freiheitsstrafe im gesetzlichen Rahmen; 2 oder 3 Punkte je nach Entscheidung und möglicher Fahrerlaubnisentziehung.
Ab 1,1 Promille bei Führern von KraftfahrzeugenAbsolute Fahruntüchtigkeit nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung; regelmäßig § 316 StGB, bei konkreter Gefahr gegebenenfalls § 315c StGBIndividuelle Geld- oder Freiheitsstrafe. Bei einer Tat nach § 315c oder § 316 StGB im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs ist der Täter nach § 69 Absatz 2 StGB in der Regel als ungeeignet anzusehen; eine Entziehung ist dennoch eine gerichtliche Einzelfallentscheidung.

Die strafrechtlichen Grenzwerte von etwa 0,3 und 1,1 Promille stehen nicht im Wortlaut der §§ 315c und 316 StGB, sondern beruhen auf der Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht im Urteil 3 C 13.16 fasst zusammen: Relative Fahruntüchtigkeit setzt ab etwa 0,3 Promille zusätzlich einen alkoholbedingten Fahrfehler oder eine Ausfallerscheinung voraus; für Kraftfahrer wird ab 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit angenommen. Die Detailseite zur 0,5-Promille-Grenze vertieft die Ordnungswidrigkeit. Für Fahranfänger erklärt der Ratgeber zur Probezeit die zusätzlichen Maßnahmen.

Atemalkohol und Blutalkohol: Was ist der Unterschied?

Atemalkohol wird in mg/l, Blutalkohol in Promille angegeben. § 24a Absatz 1 StVG stellt 0,25 mg/l und 0,5 Promille als eigenständige Alternativen nebeneinander. Die Einheiten dürfen deshalb nicht durch eine private Faustformel gleichgesetzt oder ein Messergebnis einfach verdoppelt beziehungsweise halbiert werden. Für die strafrechtliche Beurteilung der Fahruntüchtigkeit kommt es auf die belastbaren Beweismittel des konkreten Verfahrens an.

Zwei Hände stoßen bei Sonnenuntergang mit Bierflaschen an.

Bei einem konkreten Verdacht auf eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a oder § 24c StVG kann eine Blutprobe nach § 46 Absatz 4 OWiG ohne richterliche Anordnung entnommen werden. Für den Verdacht einer Straftat nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder § 316 StGB enthält § 81a Absatz 2 StPO eine entsprechende Regelung. Ob ein einzelnes Mess- oder Analyseergebnis verwertbar ist, hängt von Messverfahren, Probenentnahme und Verfahrenslage ab.

Was gilt für E-Scooter, Fahrrad, Lkw, Bus und Europa?

  • E-Scooter: Elektrokleinstfahrzeuge sind nach § 1 Absatz 1 eKFV Kraftfahrzeuge. Damit gelten die Regeln aus §§ 24a und 24c StVG sowie die strafrechtlichen Maßstäbe auch für einen E-Scooter.
  • Fahrrad: § 24a StVG erfasst nur Kraftfahrzeuge und damit nicht das normale Fahrrad. § 316 StGB spricht dagegen allgemein von einem Fahrzeug. Ab 1,6 Promille wird bei Radfahrern absolute Fahruntüchtigkeit angenommen. Nach § 13 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c FeV ist bei 1,6 Promille oder mehr ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen; das bestätigt das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss 3 B 102.12. Eine MPU-Anordnung ist weder ein automatisches Nichtbestehen noch automatisch die Entziehung der Fahrerlaubnis. Einzelheiten stehen im Ratgeber zu Alkohol auf dem Fahrrad.
  • Lkw: Ein Lkw ist ein Kraftfahrzeug; § 24a StVG unterscheidet bei den gesetzlichen Schwellen nicht zwischen Pkw und Lkw. Dienst-, arbeits- oder beförderungsbezogene Vorgaben können darüber hinaus strenger sein.
  • Bus: Zusätzlich zu den allgemeinen Kraftfahrzeugregeln verbietet § 8 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 BOKraft dem Fahrpersonal im Linien- und Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, während Dienst und Dienstbereitschaft Alkohol zu trinken oder eine Fahrt unter dessen Wirkung anzutreten. Die Detailseite erläutert die Rolle als Busfahrer.
  • Europa: Die EU gibt keine einheitliche Promillegrenze vor. Nationale Regeln können insbesondere für Fahranfänger und Berufskraftfahrer abweichen. Der Ratgeber zu den Promillegrenzen in Europa dient als Einstieg; vor der Fahrt sollten die aktuellen Angaben des Ziellands geprüft werden. Auch die EU-Übersicht zu nationalen Verkehrsvorschriften weist auf unterschiedliche Alkoholregeln hin.

Für die Einordnung eines konkreten Vorwurfs sollten deshalb mindestens Messwert und Einheit, Zeitpunkt und Art der Messung, Fahrzeugart, Fahrverhalten, eine mögliche Gefährdung, Alter und Probezeit sowie die konkret im Fahreignungsregister erfassten Entscheidungen getrennt geprüft werden. Regelsätze und Grenzwerte sind keine Erfolgsprognose für ein einzelnes Verfahren. Wie Kontrolle, Anhörung und Bescheid verfahrensrechtlich zusammenhängen, erläutert der Überblick zum Bußgeldverfahren.

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