Kurzantwort: Für Fahranfänger gilt beim Führen eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich die 0,0-Promille-Regel. § 24c StVG erfasst sowohl die Probezeit als auch Fahrerinnen und Fahrer unter 21 Jahren. Beim isolierten Verstoß sieht der Bußgeldkatalog regelmäßig 250 Euro und ein Punkt vor; ein Fahrverbot oder eine MPU folgt daraus aber nicht automatisch. Einen Überblick über die weiteren Alkoholgrenzen gibt die übergeordnete Seite Alkohol am Steuer.
Welche Folgen tatsächlich eintreten, hängt insbesondere von Alkoholwert, Fahrweise, Vorbelastungen und davon ab, ob nur eine Ordnungswidrigkeit oder bereits eine Straftat vorliegt. Zusätzlich greifen die besonderen Maßnahmen der Führerschein-Probezeit. Deshalb müssen Bußgeld, Punkte, Fahrverbot, Fahrerlaubnisentziehung, Aufbauseminar und MPU getrennt geprüft werden.
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Für wen gilt das Alkoholverbot in der Probezeit?
Das Verbot gilt, wenn mindestens eine der beiden Voraussetzungen erfüllt ist: Die Person befindet sich noch in der Probezeit oder hat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet. Es kann daher auch nach Ende der Probezeit bis zum 21. Geburtstag gelten – und umgekehrt nach dem 21. Geburtstag fortbestehen, solange die Probezeit läuft. Verboten ist es, als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr Alkohol zu trinken oder die Fahrt anzutreten, obwohl man unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht.
Eine gesetzliche Freigrenze von 0,1 Promille gibt es in § 24c StVG nicht. Messwert, Nachweis und Einzelfall bleiben dennoch sorgfältig zu prüfen. Die Vorschrift betrifft Kraftfahrzeuge; für das Fahrrad gelten andere Grenzen und Rechtsfolgen. Diese Abgrenzung erklärt der Ratgeber Alkohol auf dem Fahrrad in der Probezeit.
Welche Bußgelder, Punkte und Fahrverbote drohen?
Die Sanktion richtet sich nicht pauschal nach einer Spanne von 200 bis 1.500 Euro. Entscheidend ist, welcher Tatbestand erfüllt ist. Die aktuellen Regelsätze stehen in der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung; die Punktebewertung folgt aus Anlage 13 FeV.
| Konstellation | Regelfolge | Wichtig |
|---|---|---|
| Isolierter Verstoß gegen § 24c StVG (BKat 243b) | 250 Euro und 1 Punkt | Der Tatbestand 243b BKat enthält kein Regelfahrverbot. |
| Ab 0,5 Promille Blutalkohol oder 0,25 mg/l Atemalkohol (BKat 241) | Beim ersten einschlägigen Verstoß regelmäßig 500 Euro, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot | Zusätzlich ist § 24a Absatz 1 StVG erfüllt. |
| Bereits eine einschlägige Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 StGB oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB eingetragen (BKat 241.1) | Regelmäßig 1.000 Euro, 2 Punkte und 3 Monate Fahrverbot | Maßgeblich ist die im BKat beschriebene Voreintragung, nicht bloß die Bezeichnung „zweiter Verstoß in der Probezeit“. |
| Bereits mehrere einschlägige Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 StGB oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB eingetragen (BKat 241.2) | Regelmäßig 1.500 Euro, 2 Punkte und 3 Monate Fahrverbot | Auch hier sind Registerstand und Einzelfall zu prüfen. |
Die Tabelle beschreibt Regelfälle bei Ordnungswidrigkeiten. Für die Wiederholungsstufen zählen nach dem BKat Eintragungen wegen § 24a StVG, § 316 StGB oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB. Sie ist keine Garantie für den konkreten Bescheid: Vorsatz, weitere Taten und die tatsächliche Verfahrenslage können die Bewertung verändern. Insbesondere folgt aus einem zweiten Probezeitverstoß nicht automatisch ein dreimonatiges Fahrverbot.
A-Verstoß: Aufbauseminar und Probezeitverlängerung
Verstöße gegen § 24a oder § 24c StVG gehören nach Anlage 12 FeV zu den schwerwiegenden Zuwiderhandlungen, den sogenannten A-Verstößen. Nach einer rechtskräftigen, registerfähigen Entscheidung ordnet die Fahrerlaubnisbehörde beim ersten A-Verstoß ein Aufbauseminar an; zugleich verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre. Die Stufen ergeben sich aus § 2a StVG.
- Erste Stufe: Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre.
- Weitere Stufe nach dem Seminar: schriftliche Verwarnung und Empfehlung einer verkehrspsychologischen Beratung, wenn erneut ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße hinzukommen.
- Nächste Stufe nach Ablauf der gesetzlichen Frist: Entziehung der Fahrerlaubnis bei einer weiteren schwerwiegenden oder zwei weiteren weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen.
Bei Alkohol- oder Drogendelikten handelt es sich um ein besonderes Aufbauseminar. § 2b Absatz 2 Satz 2 StVG grenzt diese besondere Seminarform ab; § 36 FeV ordnet ihr die einschlägigen Alkoholvorschriften zu. Wer einer vollziehbaren Seminaranordnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachkommt, dem ist die Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3 StVG zu entziehen.
Wann wird die Alkoholfahrt zur Straftat?
Die Probezeit schützt nicht vor den allgemeinen Straftatbeständen. Wer infolge von Alkohol nicht mehr sicher fahren kann, kann sich wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB strafbar machen. Kommt eine konkrete Gefahr für einen anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert hinzu, kann § 315c StGB einschlägig sein. Dafür genügt nicht allein die Aussage, es habe einen Unfall gegeben; Fahrunsicherheit, Gefahr und Kausalität sind im Einzelfall festzustellen.
Ergibt sich aus einer abgeurteilten Verkehrstat die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, entzieht das Gericht nach § 69 Absatz 1 StGB die Fahrerlaubnis. Bei einer Verurteilung wegen § 315c oder § 316 StGB ist die Ungeeignetheit nach § 69 Absatz 2 StGB in der Regel anzunehmen; der konkrete Fall bleibt zu prüfen. Die Entziehung ist rechtlich etwas anderes als ein zeitlich begrenztes Fahrverbot. Zu den zusätzlichen Folgen nach einem Unfall informiert die Seite Alkohol am Steuer und Unfall.

Ist eine MPU nach Alkohol in der Probezeit automatisch?
Nein. Weder jeder Alkoholverstoß in der Probezeit noch jeder Unfall führt automatisch zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. § 13 FeV nennt konkrete Anlässe, darunter wiederholte Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss, eine Fahrt mit mindestens 1,6 Promille Blutalkohol beziehungsweise 0,8 mg/l Atemalkohol sowie Tatsachen, die Alkoholmissbrauch nahelegen. Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c StVG begangen wurden, bleiben für den Wiederholungsgrund des § 13 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b FeV außer Betracht. Daneben kann die Fahrerlaubnisbehörde bei einzelfallbezogenen Eignungszweifeln weitere Aufklärung verlangen.
Die MPU ist deshalb von Bußgeld, Punkt, Fahrverbot, strafgerichtlicher Entziehung und dem besonderen Aufbauseminar zu trennen. Ob eine Begutachtungsanordnung rechtmäßig und hinreichend bestimmt ist, muss anhand ihrer konkreten Begründung geprüft werden.
Nach einem Alkoholverstoß: Was sollte geprüft werden?
- Fällt die Person wegen laufender Probezeit, Alter unter 21 Jahren oder beidem unter § 24c StVG?
- Welcher Atem- oder Blutalkoholwert wurde wann und mit welchem Verfahren festgestellt?
- Liegt nur § 24c StVG vor oder zusätzlich § 24a StVG beziehungsweise eine Straftat?
- Welche einschlägigen Entscheidungen sind bereits im Fahreignungsregister eingetragen, und welche davon dürfen für die Wiederholungsstufe berücksichtigt werden?
- Welche Probezeitstufe war erreicht, und war ein Aufbauseminar bereits abgeschlossen?
- Wurde ein Bußgeldbescheid, eine Seminaranordnung, eine Entziehung oder eine MPU-Anordnung zugestellt, und welche Frist läuft?
Stand der Rechtsgrundlagen: 1. September 2026.
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