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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Verkehrsrecht

Bußgeldbescheid aus dem Ausland: Womit muss ich jetzt rechnen?

Bußgeldbescheid aus dem Ausland im Briefkasten? Wann sie ein Bußgeld aus dem Ausland zahlen müssen und wann nicht, lesen Sie hier.

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Andere Länder, andere Sitten – und Verkehrsregeln! Wer schon einmal mit dem Auto im Ausland unterwegs war, weiß, dass es gar nicht so einfach ist, den Überblick zu behalten. Nicht selten wird man deshalb fern der Heimat beim Verstoß gegen die hiesige Straßenverkehrsordnung erwischt. Wenige Wochen später, findet man dann den Bußgeldbescheid aus dem Ausland im Briefkasten.

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Verjährungsfristen im Ausland

Dabei kann es durchaus eine Weile dauern, bis der Bußgeldbescheid in Deutschland zugestellt wird. Zunächst muss die ausländische Behörde nämlich den Wohnort des deutschen Verkehrssünders ausfindig machen und auch die Postzustellung kann über Landesgrenzen hinweg längere Zeit in Anspruch nehmen. Aufgrund dieser Verzögerungen, wird oft die Frage relevant, wann ein Bußgeld aus dem Ausland verjährt. Hierbei ist zu beachten, dass sich die Verjährung grundsätzlich nach den Gesetzen des Landes richtet, aus dem der Bußgeldbescheid kommt.

Die maximale Verjährungsfrist setzt sich zudem aus zwei Einzelfristen zusammen:

  • Die Verfolgungsfrist begrenzt den Zeitraum nach der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit, in der ein Bußgeldbescheid erlassen werden muss. Sie beträgt außerhalb Deutschlands für gewöhnlich ein bis zwei Jahre.
  • Die Vollstreckungsfrist beschreibt, wie lange es dauert, bis ein erlassener Bußgeldbescheid verjährt und nicht mehr vollstreckt werden kann. Sie beträgt beispielsweise in Frankreich ein Jahr, in Spanien vier und in Italien sogar fünf Jahre.

Eine allgemeingültige Aussage, wann eine Verjährung im Ausland spätestens eintritt, ist also nicht möglich. Man muss aber grundsätzlich auch Jahre nach dem Verkehrsdelikt noch mit einem Bußgeldbescheid aus dem Ausland rechnen.

Ausländischer Bußgeldbescheid: Muss ich überhaupt zahlen?

Bloß weil man einen ausländischen Bußgeldbescheid erhält, heißt das aber noch lange nicht, dass man auch zahlen muss. Damit ein nicht-deutsches Bußgeld durchsetzbar ist, benötigt es ein Vollstreckungsabkommen zwischen Deutschland und dem betroffenen Staat. Dieses besteht bei europäischen Ländern automatisch auf EU-Ebene ab einer Bußgeldhöhe von 70 Euro (bei Verstößen in Österreich bereits ab 25 Euro).

Wichtig: Die Mindesthöhe von 70 Euro schließt Verwaltungs- und Mahngebühren mit ein. Auch die Strafe selbst weicht oft von den Summen im deutschen Bußgeldkatalog ab, weshalb die 70 Euro schnell erreicht sind.

Das Vollstreckungsabkommen erlaubt es ausländischen Behörden, ihre deutschen Kollegen bei zahlungsunwilligen Verkehrssündern um Amtshilfe zu bitten. Dann erfolgt die Vollstreckung durch die deutschen Behörden und man kommt um das Bußgeld nicht herum.

Bei Nicht-EU-Ländern wie etwa der USA oder Australien besteht kein Vollstreckungsabkommen. Zahlt man also ein ergangenes Bußgeld aus diesen Staaten nicht, hat man zunächst nichts zu befürchten – zumindest solange man in Deutschland bleibt.

Nicht bezahlte Bußgelder als Einreisehindernis

Wer bei der nächsten Zollkontrolle keine bösen Überraschungen erleben will, sollte auch Bußgelder aus dem Ausland rechtzeitig zahlen

Problematisch wird es aber für zahlungssäumige Verkehrssünder, die erneut verreisen wollen. Denn natürlich verfällt ein Bußgeldbescheid nicht, bloß weil er nicht vollstreckbar oder zu gering für ein Amtshilfeverfahren ist.

Im Gegenteil: Bearbeitungs- und Mahngebühren treiben die Kosten im Laufe der Zeit in die Höhe. So kann es an der nächsten Zollkontrolle schnell teuer werden. Denn die ausländischen Behörden haben das Recht frühere Verkehrssünder so lange an der Einreise zu hindern, bis ausstehende Bußgelder bezahlt sind. Wer also bei der nächsten Urlaubsreise keine bösen Überraschungen erleben will, sollte auch Strafzettel aus dem Ausland besser früh als spät begleichen.

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