Lassen sich Punkte, Bußgeld oder ein Fahrverbot verhindern?

Bußgeldbescheid: Mahnung, weil Bußgeld nicht bezahlt?

Kurzantwort: Eine Mahnung wegen eines Bußgeldes betrifft regelmäßig nicht mehr die Frage, ob der Verkehrsverstoß begangen wurde, sondern die Zahlung einer bereits rechtskräftigen und fälligen Geldbuße. Sie sollte weder ignoriert noch mit einem neuen Bußgeldbescheid verwechselt werden. Wer nicht sofort zahlen kann, sollte seine wirtschaftliche Lage unverzüglich gegenüber der zuständigen Stelle darlegen und Zahlungserleichterung beantragen. Einen Überblick über den Verfahrensstand gibt die Hauptseite zum Bußgeldbescheid; den Ablauf bis zur Rechtskraft erläutert die Seite zum Bußgeldverfahren.

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Wann wird die Geldbuße fällig?

Wer auf den Bußgeldbescheid nicht reagiert, bekommt eine Mahnung von der Behörde.

Eine Geldbuße darf erst vollstreckt werden, wenn die Bußgeldentscheidung rechtskräftig ist. Wird gegen den Bußgeldbescheid kein zulässiger Einspruch eingelegt, wird er rechtskräftig und vollstreckbar. Der Bescheid muss darauf hinweisen, dass die Geldbuße spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft oder zu einem später bestimmten Zeitpunkt zu zahlen ist. Die Einspruchsfrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen ab Zustellung. Das ergibt sich aus § 66 OWiG, § 67 OWiG und § 89 OWiG.

Die Einspruchsfrist und die Zahlungsfrist sind daher zwei verschiedene Fristen. Maßgeblich sind Zustellung, Rechtskraft und die konkrete Zahlungsbestimmung im Bescheid. Ist die Geldbuße bereits rechtskräftig und fällig, eröffnet eine spätere Mahnung die Einspruchsfrist nicht neu. Weitere Informationen dazu, was bei einem nicht bezahlten Bußgeldbescheid passieren kann, finden Sie in unserem gesonderten Beitrag.

Muss die Behörde vor der Vollstreckung immer mahnen?

Welche Vollstreckungsvorschriften gelten, hängt von der zuständigen Vollstreckungsbehörde ab. Bei Bundesbehörden verweist § 90 OWiG auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes; in den übrigen Fällen gilt grundsätzlich das Vollstreckungsrecht des jeweiligen Landes. Nach § 3 VwVG des Bundes soll vor Anordnung der Vollstreckung besonders gemahnt und eine weitere Zahlungsfrist von einer Woche gesetzt werden. Daraus lässt sich aber keine für jede Landesbehörde identische Mahnform, Frist oder zeitliche Abfolge ableiten.

Die Mahnung ist deshalb vor allem ein ernstes Zeichen dafür, dass sich die Sache in der Zahlungs- und Vollstreckungsphase befindet. Für die Vollstreckung einer rechtskräftig festgesetzten Geldbuße ist kein zusätzlicher zivilrechtlicher Vollstreckungsbescheid erforderlich. Zuständig ist die gesetzlich bestimmte Vollstreckungsbehörde; welche Stelle das ist, regelt § 92 OWiG.

Welche Mahngebühren können entstehen?

Eine pauschale Aussage, jede Bußgeld-Mahnung koste stets fünf Euro, wäre zu weitgehend. Im Anwendungsbereich des Bundesrechts bemisst sich die Mahngebühr nach § 19 VwVG des Bundes: Sie beträgt grundsätzlich ein halbes Prozent des Mahnbetrags, mindestens fünf Euro und höchstens 150 Euro; sie wird auf volle Euro aufgerundet. Bei Landesbehörden richten sich Gebühren und Auslagen nach dem einschlägigen Landesrecht. Die konkrete Forderungsaufstellung in der Mahnung sollte daher geprüft werden. Einen Überblick über weitere Gebühren beim Bußgeldbescheid bietet unser eigener Beitrag.

Was tun, wenn die Zahlung wirtschaftlich nicht möglich ist?

Zahlungsunfähigkeit ist rechtlich etwas anderes als bloße Zahlungsunwilligkeit. Wer nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht fristgerecht zahlen kann, sollte die Vollstreckungsbehörde nicht im Unklaren lassen, sondern seine Situation frühzeitig, vollständig und belegbar offenlegen. Schon der Bußgeldbescheid muss auf diese Mitwirkungspflicht hinweisen. Ist die sofortige Zahlung wirtschaftlich nicht zuzumuten, ist eine Zahlungsfrist oder Ratenzahlung zu bewilligen; ob diese Voraussetzung vorliegt, wird anhand der offengelegten wirtschaftlichen Verhältnisse im Einzelfall geprüft. Maßgeblich sind § 18 OWiG und nach Eintritt der Rechtskraft § 93 OWiG.

Die Beitreibung darf vor Ablauf von zwei Wochen nach Fälligkeit nur beginnen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, dass sich der Betroffene der Zahlung entziehen will. Ergibt sich, dass dem Betroffenen die Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in absehbarer Zeit nicht möglich ist, kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass die Vollstreckung unterbleibt. Das ist eine Einzelfallentscheidung und kein Erlass der Geldbuße. Die Einzelheiten enthält § 95 OWiG.

Mahnung trotz Einspruch oder versäumter Einspruchsfrist?

Ein rechtzeitig eingelegter Einspruch verhindert zunächst die Rechtskraft des Bußgeldbescheids. Geht dennoch eine Mahnung ein, sollten Aktenzeichen, Zustellungsnachweis und Eingang des Einspruchs sofort abgeglichen werden. Der Einspruch muss binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eingehen; Einzelheiten erläutert unsere Seite zum Einspruch gegen den Bußgeldbescheid.

Ist die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt worden, kann unter engen Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen. § 52 OWiG verweist dafür auf die Strafprozessordnung. Nach § 44 StPO darf den Betroffenen an der Fristversäumung kein Verschulden treffen; nach § 45 StPO ist der Antrag grundsätzlich binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, zu begründen und die versäumte Handlung innerhalb dieser Frist nachzuholen. Ein Wiedereinsetzungsantrag hemmt die Vollstreckung nicht automatisch. Mehr dazu steht auf unserer Seite zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Wann kommt Erzwingungshaft in Betracht?

Erzwingungshaft folgt nicht automatisch auf eine unbezahlte Mahnung. Nur das Gericht kann sie anordnen. Nach § 96 OWiG setzt dies unter anderem voraus, dass die Geldbuße nicht gezahlt, die Zahlungsunfähigkeit nicht dargelegt, ordnungsgemäß über diese Möglichkeit belehrt und der Behörde keine Zahlungsunfähigkeit bekannt geworden ist. Ist die sofortige Zahlung nach den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, muss das Gericht Zahlungserleichterung bewilligen oder die Entscheidung darüber der Vollstreckungsbehörde überlassen.

Die Dauer darf wegen einer einzelnen Geldbuße sechs Wochen und wegen mehrerer Geldbußen in einer Bußgeldentscheidung drei Monate nicht übersteigen. Erzwingungshaft ist keine Ersatzfreiheitsstrafe: Sie ist ein Druckmittel zur Zahlung und tilgt die Geldbuße nicht. Wird die Geldbuße gezahlt, unterbleibt die Vollziehung. Wird Zahlungsunfähigkeit erst nach der Haftanordnung geltend gemacht, stoppt das die Vollziehung nicht von selbst; das Gericht kann sie aussetzen. Dies regelt § 97 OWiG.

Auch bei Beugehaft ist die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Anordnung und Dauer zu prüfen. Das Bundesverfassungsgericht hat dies für Beugehaft hervorgehoben und dabei ausdrücklich auf seine Rechtsprechung zu § 96 OWiG Bezug genommen. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, lässt sich nur anhand der Akte, der Belehrung und der dokumentierten wirtschaftlichen Verhältnisse beurteilen.

Wichtig: Eine Mahnung nicht ignorieren. Prüfen Sie Aktenzeichen, Rechtskraft, Fälligkeit und Forderungsaufstellung. Bei fehlender Zahlungsfähigkeit sollten Sie unverzüglich Belege einreichen und ausdrücklich Zahlungserleichterung beantragen. Bei einem rechtzeitig eingelegten Einspruch oder einer unverschuldet versäumten Frist sollten Sie den Verfahrensstand sofort klären lassen.

Stand der Rechtsgrundlagen: 28. August 2026.

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