Fahrzeuge, die im deutschen Straßenverkehr verwendet werden, bedürfen einer Betriebserlaubnis. Diese wird in der Regel vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erteilt.
Neben dieser Betriebserlaubnis besteht für Kraftfahrzeuge, die im öffentlichen Straßenland bewegt werden, eine Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung.
Gleiches gilt auch für E-Scooter, für die als Elektrokleinstfahrzeuge mit Inkrafttreten der Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge am 15. Juni 2019 auch eine Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht.
Doch welche Konsequenzen drohen bei Nichterfüllung dieser Pflichten?
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Zum Blitzer-CheckBei der Betriebserlaubnis für Fahrzeuge ist hinsichtlich der Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 20 StVZO und der Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO zu unterscheiden.
Eine Betriebserlaubnis bestätigt, die Konformität des Fahrzeugs mit den einschlägigen Vorschriften des Landes.
Die Allgemeine Betriebserlaubnis wird dem Hersteller bei entsprechender Konformität für serienmäßig produzierte Fahrzeuge erteilt, sodass der Nachweis darüber, dass das Fahrzeug einem Typ einer nationalen Typengenehmigung entspricht, geführt werden kann. Entsprechende Fahrzeuge erhalten die Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals Fahrzeugbrief) von dem Hersteller.
Die Einzelbetriebserlaubnis wird hingen für ein einzelnes Fahrzeug erteilt. Die Einzelbetriebserlaubnis wird von der örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsstelle erteilt. Dies kann beispielsweise für selbstgebaute Fahrzeuge relevant sein, oder für ein einzelnes Fahrzeug, dass erstmalig anerkannt werden soll.
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Zum Blitzer-CheckDaneben kann nach § 22 StVZO auch eine Betriebserlaubnis für einzelne Fahrzeugteile erteilt werden.
Wichtig: Auch bei Erwerb eines E-Scooter sollte auf das Vorliegen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis geachtet werden. Eine solche wird unter anderem nur bei einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h erteilt.
Die Teilnahme mit einem Fahrzeug im Straßenverkehr ohne gültige Betriebserlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit, § 69a StVZO, die wie folgt sanktioniert wird.
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
Nichtmitführen der Betriebserlaubnis | 10 € | |
Fahren ohne Betriebserlaubnis | 50 € | |
-mit Beeinträchtigung der Umwelt | 90 € | |
-mit Gefährdung des Straßenverkehrs | 90 € | 1 |
Anordnung oder Duldung einer Fahrt ohne Betriebserlaubnis | 50 € | |
-mit Beeinträchtigung der Umwelt | 135 € | |
-mit Gefährdung des Straßenverkehrs | 135 € | 1 |
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Zum Blitzer-CheckNeben unterschiedlichen Sozialversicherungen wie der Krankenversicherung oder der Arbeitslosenversicherung, für deren Abschluss in Deutschland eine Pflicht existiert, besteht auch eine Pflicht zum Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung als Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass es bei Verkehrsunfällen schnell zu großen Schäden mit erheblichen Kosten kommen kann. Um zu gewährleisten, dass das Unfallopfer nicht auf seinem Anspruch sitzen bleibt, weil der Anspruch die finanziellen Möglichkeiten des Schädigers übersteigt, sind entsprechende Versicherungen abzuschließen, die in diesem Fall die Kosten tragen.
Gesetzlich normiert ist diese Pflicht in § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG).
Unter diese Pflicht fallen nicht nur Halter von Pkw oder Lkw, sondern auch Halter von Motorrädern, Motorrollern und ab dem 15. Juni auch von E-Scootern.
Wichtig: Nach § 2 PflVG besteht für Fahrzeuge, deren Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht überschreitet, keine Versicherungspflicht.
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Zum Blitzer-CheckEin Fahren ohne Versicherungsschutz unterläuft meist schneller als erwartet. Denn ein Gebrauch des Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen und Parkplätzen liegt auch dann vor, wenn das Fahrzeug lediglich auf einem Feldweg bewegt wird. Ebenfalls ist bei einem Versicherungswechsel auf einen lückenlosen Übergang zu achten.
Wer mit seinen Beiträgen bei seiner Versicherung im Rückstand ist, sollte sich unbedingt darüber informieren, ob ein Versicherungsschutz nach den Policen noch besteht.
Wer ohne Versicherungsschutz fährt, begeht nicht lediglich eine Ordnungswidrigkeit, sondern macht sich sogar nach § 6 PflVG strafbar. In der Konsequenz drohen eine Haftstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.
Außerdem können bis zu sechs Punkte in Fahreignungsregister in Flensburg verhängt werden, sowie ein Fahrverbot.
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