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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Verkehrsrecht

Fahrverbot: Dauer, Beginn und Führerscheinabgabe

Fahrverbot im Bußgeldverfahren: Dauer, Beginn, Führerscheinabgabe, Unterschied zum Fahrerlaubnisentzug und Möglichkeiten beim Einspruch.

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Es ist häufig die größte Angst aller Autofahrer: den Führerschein zu verlieren. Und die Angst ist nicht unberechtigt, wenn man eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begeht. Denn neben Bußgeldern und Punkten in Flensburg wird bei erheblichen Verstößen auch ein Fahrverbot verhängt und dann ist der Führerschein erstmal weg.

Fahrverbot: Dauer, Beginn und rechtliche Möglichkeiten

Kurzantwort: Ein Fahrverbot wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit dauert nach § 25 StVG regelmäßig ein bis drei Monate. Die Fahrerlaubnis bleibt bestehen; nur das Führen von Kraftfahrzeugen ist vorübergehend verboten. Acht Punkte führen dagegen zum Entzug der Fahrerlaubnis und nicht zu einem Fahrverbot.

Diese Seiten beantworten die wichtigsten Fragen zum Beginn und Ablauf eines Fahrverbots und grenzen es vom Entzug der Fahrerlaubnis ab.

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Was ist ein Fahrverbot?

Bei einem Fahrverbot muss ein betroffener Autofahrer seinen Führerschein – also das amtliche Dokument (Schein oder Plastikkarte) – für eine bestimmte Zeit an die zuständige Behörde abgeben. Seine Fahrerlaubnis verliert er allerdings nicht. Es handelt sich also nicht um den Entzug der Fahrerlaubnis.

Abgrenzung: Diese Seite behandelt das bußgeldrechtliche Fahrverbot nach § 25 StVG. Ärztliche Fahrempfehlungen und fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen wegen fehlender Fahreignung sind andere Rechtsfragen; sie werden beim Entzug der Fahrerlaubnis eingeordnet.

Fahrverbot und Fahrerlaubnis – Unterschied einfach erklärt

Bei einem Fahrverbot wird der Führerschein temporär abgenommen.

Die Fahrerlaubnis ist eine behördliche Genehmigung, dass eine Person grundsätzlich dazu berechtigt ist, ein Auto zu fahren. Den Nachweis darüber erhält man nach bestandener Führerscheinprüfung in Form des Führerscheins. Kurz gesagt: Wer zum Beispiel seinen Führerschein verliert, hat damit nicht seine Fahrerlaubnis verloren, sondern nur den Nachweis dafür. Beim Fahrverbot gilt das gleiche Prinzip: Autofahrer dürfen ohne gültigen Führerschein nicht hinterm Steuer sitzen – ihre grundsätzliche Fahrerlaubnis bleibt aber unangetastet.

Wann ist ein** Fahrverbot **fällig?

Ob und wie lange ein Fahrverbot droht, richtet sich nach dem konkreten Verkehrsverstoß, seinen Folgen und möglichen Voreintragungen. Die aktuellen Sanktionen für Tempoverstöße stehen auf der Hauptseite zur Geschwindigkeitsüberschreitung; rechtliche Grundlage sind § 25 StVG und die Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung.

Bei wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung kann nach § 4 Abs. 2 BKatV ein Regelfahrverbot in Betracht kommen, wenn innerhalb des maßgeblichen Jahreszeitraums zweimal mindestens 26 km/h zu schnell gefahren wurde. Die Voraussetzungen erklärt die Seite zum Wiederholungstäter bei Tempoverstößen.

Fahrverbot bei Rotlicht-, Abstands-, Handy-, Alkohol- und Drogenverstößen

Auch Rotlichtverstöße, erhebliche Abstandsverstöße, bestimmte Fälle von Handynutzung am Steuer sowie Alkohol- oder Drogenverstöße können ein Fahrverbot auslösen. Die genaue Folge hängt vom jeweils aktuellen Tatbestand ab. Wegen der eigenständigen THC- und Cannabisregelungen werden Drogenverstöße nicht mit einer pauschalen alten „erster/zweiter/dritter Verstoß“-Tabelle zusammengefasst.

Fahrverbot oder Fahrerlaubnisentzug bei Punkten?

Ein Fahrverbot wird wegen eines konkreten Verkehrsverstoßes verhängt; Punkte können für denselben Verstoß zusätzlich eingetragen werden. Die Zahl der bereits gesammelten Punkte löst dagegen nicht automatisch ein Fahrverbot aus. Welche Sanktion vorgesehen ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Tatbestand im Bußgeldkatalog.

Bei acht Punkten in Flensburg entzieht die Fahrerlaubnisbehörde nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem die Fahrerlaubnis. Das ist rechtlich kein Fahrverbot. Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens nach sechs Monaten erteilt werden; hierfür kann ein Nachweis der Fahreignung verlangt werden.

Auch ohne bereits gesammelte Punkte kann wegen eines einzelnen schweren Verstoßes ein Fahrverbot angeordnet werden – etwa bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung, einem qualifizierten Rotlichtverstoß oder bestimmten Alkohol- und Drogenverstößen. Entscheidend ist der konkrete Tatbestand, nicht der vorherige Gesamtpunktestand.

Fahren trotz Fahrverbot? Besser nicht!

Einfach mal beide Augen zudrücken und ohne Führerschein hinters Lenkrad setzen? Das ist gar keine gute Idee! Wer ein Fahrverbot erhalten oder sogar die Fahrerlaubnis entzogen bekommen hat, sollte sich tunlichst an die Regeln halten und auf Bus, Bahn oder Mitfahrgelegenheit umsteigen. Denn wer beim Fahren trotz Fahrverbot erwischt wird, begeht eine Straftat und handelt sich dafür eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe ein. Fahrradfahren trotz Fahrerverbot ist aber erlaubt; auch die meisten E-Bikes dürfen trotz Fahrverbot gefahren werden.

Einspruch gegen Fahrverbot: Wann ist es sinnvoll?

Grundsätzlich gilt: Gegen ein Fahrverbot darf jeder Autofahrer Einspruch einlegen. Dieser muss innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des Bußgeldbescheids bei der Behörde eingehen. Diese Frist muss eingehalten werden, da der Bescheid sonst rechtskräftig wird. Dann tritt auch keine Verjährung des Fahrverbots mehr ein.

Begründen müssen Autofahrer den Einspruch nicht – allerdings wäre dies sinnvoll, um auch tatsächlich eine Chance auf Erfolg zu haben und das Fahrverbot umgehen zu können. Juristische Laien können jedoch häufig selbst nicht einschätzen, welche Gründe zu einem erfolgreichen Einspruch führen könnten. Deshalb lohnt es sich, Rücksprache mit einem Anwalt für Verkehrsrecht zu halten, der die Lage einschätzen und einen Einspruch gegen das Fahrverbot in die Wege leiten kann. Möglich ist dann, die Strafe komplett aufzuheben oder zumindest das Fahrverbot umzuwandeln.

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In der Probezeit drohen zusätzlich Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit.

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Bei wiederholten Verstößen kann ein Fahrverbot auch unterhalb der Regelgrenzen drohen.

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Ein Einspruch lohnt sich hier wirtschaftlich meist nicht

Das in Ihrem Fall zu erwartende Bußgeld liegt unter 80 €. In diesem Bereich steht der Aufwand eines anwaltlich geführten Einspruchsverfahrens in der Regel nicht im Verhältnis zum möglichen Nutzen – eine Einspruchsprüfung ist hier wirtschaftlich meist nicht sinnvoll.

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