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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Verkehrsrecht

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Sofortige Führerscheinentzug nach § 111a StPO

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO): Ihnen wurde der Führerschein vorläufig entzogen? Lesen Sie, wie Sie ihn wiederbekommen.

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Nichts ist für Autofahrer unangenehmer, als einen Verkehrsverstoß zu begehen und sofort den Führerschein abgeben zu müssen. Diese Situation entsteht allerdings auch nur dann, wenn ein besonders schwerer Verstoß begangen wurde und dieser eine strafrechtliche Relevanz hat. Das sofortige Fahrverbot vor Ort wird dann als vorläufige Entziehung der Fahrererlaubnis bezeichnet.

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Vorläufige Entziehung des Führerscheins ist Gefahrenabwehr

Eine vorläufige Entziehung der Fahrererlaubnis ist also nicht in allen Fällen möglich, sondern nur dann, wenn der Autofahrer dringend verdächtigt wird, im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs eine rechtswidrige Tat begangen zu haben. Beispiele dafür sind verbotene Autorennen, alkoholisiertes Fahren oder Fahrten im Vollrausch sowie Fahrerflucht oder Gefährdung des Straßenverkehrs. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis fungiert dann als sofortige Gefahrenabwehr, denn bis es zu einem Urteil kommt, kann viel Zeit vergehen. Mit dem vorläufigen Führerscheinentzug stellt man sicher, dass der betroffene Autofahrer bis dahin nicht mehr am Straßenverkehr teilnimmt.

Fahrerlaubnis vorläufig entzogen? Das ist die gesetzliche Grundlage

Bei der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a Strafprozessordnung (StPO) muss der Führerschein sofort abgegeben werden.

Grundlage für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist der § 111a der Strafprozessordnung (StPO) in Zusammenhang mit § 69 des Strafgesetzbuches (StGB). Hier ist beschrieben, dass die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden darf, wenn davon auszugehen ist, dass der Richter dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis sowieso entziehen wird. Vereinfacht gesagt: Geht es darum, ob ein Autofahrer nach einem Verstoß seine Fahrerlaubnis behält oder nicht, gibt es im Normalfall erst einmal einen richterlichen Beschluss. Bei einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis muss dieser Beschluss nicht abgewartet werden – der Führerschein ist also schon weg, bevor man überhaupt verurteilt wurde. Bestätigt sich der Tatverdacht gegen den Autofahrer später, wird aus dem vorläufigen Entzug ein endgültiger Entzug der Fahrerlaubnis.

§111a der StPO und der Zeitablauf: Zu lange dürfen Gerichte nicht warten

Wie schon erwähnt: Bis zum tatsächlichen Urteil kann viel Zeit vergehen. Die Gerichte dürfen Autofahrer aber nicht bis ins Endlose hinein hinhalten. Wenn ein Jahr und vier Monate seit der Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis vergangen sind, ohne dass es zu einem Urteil kam, darf der Führerscheinentzug nicht mehr aufrechterhalten werden. Kommt es allerdings zum Urteil, gilt von diesem Moment an eine Sperrfrist für den betroffenen Autofahrer. Innerhalb dieser Zeit darf er keinen neuen Führerschein beantragen. Die Dauer dieser Sperrfrist fällt unterschiedlich aus, da sie von der Art und der Schwere des begangenen Verstoßes abhängt, kann aber mithilfe eines Antrags auf Sperrfristverkürzung auch verringert werden. Autofahrer müssen sich allerdings auf mindestens sechs Monate einstellen. Läuft es ganz schlecht, dürfen sie sogar fünf Jahre lang keine neue Fahrerlaubnis beantragen.

Vorläufiger Führerscheinentzug – muss man das akzeptieren?

Viele Autofahrer fühlen sich von den Ereignissen überrumpelt, wenn ihnen der Führerschein vorläufig entzogen wird. Häufig ist es dann ratsam, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, der die Situation einschätzen und eventuell auch eingreifen kann. Beispielsweise kann es sinnvoll sein, Beschwerde gegen den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis einzulegen und zu prüfen, ob die Maßnahme gerechtfertigt ist. Auch ist es wichtig, Akteneinsicht zu nehmen, um eventuelle Fehler auf Behördenseite aufzudecken – eine vollständige Einsicht erhält nur der Verteidiger, ein Anwalt für Verkehrsrecht.

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