Aufbauseminar für Fahranfänger: Was steckt dahinter?
Wer als Fahranfänger in der Probezeit einen sogenannten A-Verstoß oder zwei B-Verstöße begeht, muss nicht nur mit üblichen Sanktionen wie Bußgeldern, Punkten oder auch einem Fahrverbot aus dem Bußgeldkatalog rechnen. Liegt zu der innerhalb der Probezeit begangenen Tat eine rechtskräftige, im Fahreignungsregister einzutragende Entscheidung vor, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a StVG grundsätzlich die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF) an und setzt eine Frist. Mit der Anordnung verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre. Unterbleibt sie nur, weil die Fahrerlaubnis entzogen wurde oder der Betroffene auf sie verzichtet hat, gilt die zweijährige Verlängerung dennoch. Was ist das? Und was passiert da eigentlich? Den systematischen Überblick gibt unsere Hauptseite zur Führerschein-Probezeit.
Wann droht ein Aufbauseminar für Fahranfänger?
Ein Aufbauseminar ist eine Nachschulung für Fahranfänger. Die erste Stufe des gesetzlichen Maßnahmensystems greift bei einem A-Verstoß – also einer schwerwiegenden Zuwiderhandlung – oder bei zwei weniger schwerwiegenden B-Verstößen. Ein einzelner B-Verstoß reicht dafür nicht. Welche Taten als A- oder B-Verstoß bewertet werden, bestimmt Anlage 12 zur FeV. Voraussetzung der Maßnahme ist außerdem, dass die Tat während der Probezeit begangen wurde und eine rechtskräftige, eintragungspflichtige Entscheidung vorliegt. Deshalb löst nicht jeder geringe Verkehrsverstoß automatisch ein ASF aus.
- eintragungspflichtige Verstöße gegen Geschwindigkeits-, Abstands- oder Überholvorschriften,
- eintragungspflichtige Vorfahrts- oder Rotlichtverstöße,
- die verbotene Nutzung eines elektronischen Geräts am Steuer,
- Fahren beim Begleiteten Fahren ab 17 ohne die vorgeschriebene Begleitperson und
- bestimmte Straftaten sowie Alkohol-, Cannabis- oder andere Rauschmittelverstöße.
Bei Alkohol, Cannabis oder anderen berauschenden Mitteln ist nicht das gewöhnliche ASF vorgesehen, sondern regelmäßig ein besonderes Aufbauseminar. Die Zuordnung und der abweichende Kursaufbau ergeben sich aus § 36 FeV. Maßgeblich ist daher immer, welche Zuwiderhandlung in der schriftlichen Anordnung genannt wird.
Wann muss man das Aufbauseminar antreten?
Wer ein Aufbauseminar absolvieren muss, muss das innerhalb der von der Fahrerlaubnisbehörde festgesetzten Frist tun. Eine für alle Fälle geltende gesetzliche Zweimonatsfrist für den Abschluss des ASF gibt es nicht. Nach § 34 FeV wird die Anordnung schriftlich erteilt, nennt die zugrunde liegenden Zuwiderhandlungen und setzt eine angemessene Frist; die Anordnung ist bei der Anmeldung dem Kursleiter vorzulegen. Die zwei Monate in der zweiten Stufe des § 2a StVG betreffen dagegen die empfohlene freiwillige verkehrspsychologische Beratung, nicht die erste ASF-Frist.
| Stufe in der Probezeit | Neuer Verstoß | Gesetzliche Maßnahme |
|---|---|---|
| 1 | ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße | Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre |
| 2 | nach dem ASF erneut ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße | schriftliche Verwarnung und Empfehlung einer verkehrspsychologischen Beratung binnen zwei Monaten |
| 3 | nach Ablauf dieser Zweimonatsfrist erneut ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße | Entziehung der Fahrerlaubnis |
Wie lange dauert ein Aufbauseminar für Fahranfänger?
Das gewöhnliche Aufbauseminar folgt einem klaren Ablauf: Nach § 35 FeV umfasst es vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen; an einem Tag darf höchstens eine Sitzung stattfinden. Hinzu kommt zwischen der ersten und der zweiten Sitzung eine Fahrprobe. Sie soll in einer Gruppe mit drei Teilnehmern stattfinden, wobei die reine Fahrzeit jedes Teilnehmers mindestens 30 Minuten beträgt. Das Seminar wird grundsätzlich mit mindestens sechs und höchstens zwölf Personen durchgeführt. Leiten darf es nur ein Fahrlehrer mit der entsprechenden Erlaubnis nach § 2b StVG. Ein von der Behörde auf Antrag gestattetes Einzelseminar folgt abweichenden Sitzungszeiten.
Wie oft kann man an einem Aufbauseminar teilnehmen?

Das verpflichtende Aufbauseminar in der Probezeit gehört zur ersten Stufe und wird in diesem gesetzlichen Stufensystem nicht nach jedem weiteren Verstoß wiederholt. Wer nach der Teilnahme zum Wiederholungstäter in der Probezeit wird und erneut einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße begeht, erhält zunächst eine schriftliche Verwarnung und die Empfehlung, freiwillig eine verkehrspsychologische Beratung binnen zwei Monaten in Anspruch zu nehmen. Erst wenn nach Ablauf dieser Zweimonatsfrist innerhalb der Probezeit wiederum ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße hinzukommen, ist die Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 2 StVG zu entziehen. Die alte Faustformel „irgendein A- oder B-Verstoß in den zwei Monaten nach dem ASF bedeutet sofort Führerscheinverlust“ ist daher falsch.
Kann man ein Aufbauseminar umgehen?
Eine wirksame Anordnung einfach zu ignorieren, ist keine Option. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die ASF-Anordnung haben nach § 2a Absatz 6 StVG keine aufschiebende Wirkung. Fachlich zu prüfen ist aber, ob die zugrunde liegende Entscheidung tatsächlich rechtskräftig und eintragungspflichtig ist und ob die Behörde A- und B-Verstöße korrekt zugeordnet hat. Gegen einen Bußgeldbescheid kann grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden; die Einzelheiten regelt § 67 OWiG. Welche Verteidigung sinnvoll ist, hängt vom konkreten Bescheid und Verfahrensstand ab.
Wer die vollziehbare Anordnung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt und den Nachweis nicht rechtzeitig erbringt, dem muss die Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Absatz 3 StVG die Fahrerlaubnis entziehen. Der Seminarleiter stellt eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Behörde aus. Nach § 37 FeV wird diese Bescheinigung verweigert, wenn nicht an allen Sitzungen und an der Fahrprobe teilgenommen wurde. Entscheidend sind deshalb die Frist und Nachweisanforderungen in der konkreten Anordnung.
Aufbauseminar: Kosten im Überblick
Was das Aufbauseminar in der Probezeit kosten wird, lässt sich nicht bundesweit mit einem festen Betrag beziffern. Die gesetzlichen Vorgaben zum Kursumfang enthalten keinen einheitlichen Seminarpreis. Teilnehmer sollten deshalb mehrere berechtigte Anbieter vergleichen und vor der Anmeldung klären, ob Fahrprobe, Lernmaterialien, Teilnahmebescheinigung und mögliche Umbuchungen im Angebot enthalten sind. Auch etwaige Gebühren der Fahrerlaubnisbehörde sollten getrennt erfragt werden. Eine starre Preisspanne wäre wegen regionaler und zeitlicher Unterschiede schnell überholt.
Während Aufbauseminar fahren: Ist das erlaubt?
Es kommt drauf an: Die ASF-Anordnung selbst ist weder ein Fahrverbot noch eine Entziehung der Fahrerlaubnis. Wer eine gültige Fahrerlaubnis besitzt und keinem wirksamen Fahrverbot oder einer Entziehungsmaßnahme unterliegt, darf während des Seminars grundsätzlich weiter Auto fahren. Besteht dagegen ein Fahrverbot oder keine wirksame Fahrerlaubnis, ist normales Fahren im öffentlichen Straßenverkehr nicht erlaubt. Für die Fahrprobe im Seminar verweist § 2b Absatz 3 StVG in diesen Fällen auf die besondere Begleitregel des § 2 Absatz 15 StVG. Daneben bleiben die Sanktionen aus dem ursprünglichen Verkehrsverstoß eigenständig bestehen.
Stand der Rechtsgrundlagen: 28. August 2026. Maßgeblich sind insbesondere § 2a und § 2b StVG sowie §§ 34 bis 37 und Anlage 12 FeV. Für den Einzelfall gelten die rechtskräftige Ausgangsentscheidung und die konkrete schriftliche Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde.
