Lassen sich Punkte, Bußgeld oder ein Fahrverbot verhindern?

Tempolimit fürs Fahrrad: Welche Regeln gelten im Straßenverkehr?

Mit dem Fahrrad durch die Stadt düsen – viele Menschen ziehen das dem Auto vor, weil es oftmals sogar schneller geht. Doch zu schnell darf es auch nicht sein! Welche Regeln gelten auf dem Fahrrad bezüglich der Geschwindigkeit? Kurzantwort: Die allgemeine innerörtliche 50-km/h-Grenze gilt für Kraftfahrzeuge, nicht automatisch für Fahrräder. Radfahrer müssen aber ausgeschilderte Limits, die Regeln besonderer Verkehrsflächen und stets eine beherrschbare, angepasste Geschwindigkeit einhalten.

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Fahrrad: Geschwindigkeit ist nicht generell festgelegt

Mit dem Fahrrad geblitzt? Auch Radfahrer können zu schnell fahren und geblitzt werden.

Erst einmal klingt es richtig gut für alle Radfahrer: Sie sind nicht an die festen Tempolimits gebunden, die in § 3 Absatz 3 StVO für Kraftfahrzeuge geregelt sind. Das heißt, für Fahrradfahrer gilt innerorts keine allgemeine 50-km/h-Grenze. Frei wählbar ist das Tempo trotzdem nicht: Nach § 3 Absatz 1 StVO muss auch ein Fahrrad ständig beherrscht werden; Geschwindigkeit, Sichtweite, Verkehr, Wetter und die persönlichen Fähigkeiten müssen zusammenpassen, und innerhalb der übersehbaren Strecke muss angehalten werden können.

Außerdem binden viele Verkehrszeichen ausdrücklich alle, die ein Fahrzeug führen. Die Anlage 2 zur StVO unterscheidet deshalb klar zwischen der allgemeinen Kfz-Grenze und angeordneten Regeln für Fahrräder:

VerkehrsbereichRegel für Fahrräder
Normale Straße innerortsKeine automatische 50-km/h-Grenze; § 3 Absatz 1 StVO verlangt jederzeit ein angepasstes und beherrschbares Tempo.
Zeichen 274 oder Tempo-30-ZoneDie angegebene Höchstgeschwindigkeit gilt auch für Radfahrer.
Fahrradstraße oder FahrradzoneFür den Fahrverkehr gilt höchstens 30 km/h.
Gemeinsamer Geh- und RadwegRadfahrer müssen auf den Fußverkehr Rücksicht nehmen und ihr Tempo erforderlichenfalls anpassen.
Freigegebener Gehweg oder freigegebene FußgängerzoneEs gilt Schrittgeschwindigkeit; Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden.
Fußgängerzone ohne RadverkehrsfreigabeRadfahren ist verboten; das Fahrrad darf geschoben werden.

Braucht ein Fahrrad einen Tacho? Für ein gewöhnliches Fahrrad besteht keine Tacho-Pflicht. § 57 Absatz 1 StVZO richtet die Pflicht zu einem Geschwindigkeitsmessgerät grundsätzlich an Kraftfahrzeuge. Das Fehlen eines Tachos hebt ein ausgeschildertes Tempolimit für Radfahrer jedoch nicht auf.

Gut zu wissen: Das tatsächlich gefahrene Tempo hängt unter anderem von Strecke, Fahrrad, Wetter und Fahrkönnen ab; sportliche Radler können erheblich schneller unterwegs sein. Wer ein angeordnetes Limit überschreitet, kann auch auf dem Fahrrad zum Temposünder werden. Rechtlich entscheidend ist keine pauschale Durchschnittszahl, sondern welche Regel am konkreten Ort gilt und ob das Fahrrad sicher beherrscht wird.

Kann man mit dem Fahrrad geblitzt werden?

Mit Fahrrad geblitzt: Geht das? Ja. Auch Radfahrer können geblitzt oder auf andere Weise gemessen werden, wenn sie ein für sie geltendes Limit überschreiten. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt beschreibt dafür unterschiedliche Messprinzipien – unter anderem Laser-, Radar-, Video- und Abschnittsmessungen. Ob ein konkreter mobiler Blitzer oder ein stationärer Blitzer ein Fahrrad technisch zuverlässig erfasst und dokumentiert, hängt vom Messprinzip, Gerät, Messaufbau und Beweismaterial ab. Die pauschale Aussage, jeder Blitzer reagiere verwertbar auf jedes Objekt, wäre deshalb zu weit.

Ein gewöhnliches Fahrrad ist kein Kraftfahrzeug und wird nicht nach § 1 Absatz 1 und 2 StVG mit einem amtlichen Kennzeichen zugelassen. Das macht die spätere Zuordnung schwieriger, beseitigt den Verstoß aber nicht. Entscheidend ist, ob die fahrende Person identifiziert und die konkrete Tat bewiesen werden kann – etwa durch eine Kontrolle vor Ort oder verwertbare Bild- und Messdaten. Im Bußgeldverfahren gelten über § 46 OWiG die strafprozessualen Regeln sinngemäß; § 163b StPO regelt Maßnahmen zur Identitätsfeststellung. Was nach Anhörung, Messunterlagen und möglichem Bußgeldbescheid im Verfahren folgt, hängt deshalb von der Beweislage des Einzelfalls ab.

Zu schnell unterwegs mit dem Fahrrad – das sind die Strafen

Der Bußgeldkatalog kennt keine pauschale Übertragung der Kfz-Geschwindigkeitsstaffel auf Fahrräder. Ein Verstoß gegen § 3 StVO oder ein bindendes Verkehrszeichen kann nach § 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG eine Ordnungswidrigkeit sein. Die Geschwindigkeitsstaffeln der laufenden Nummer 11 in der Anlage zur BKatV sind in ihren Untergruppen jedoch ausdrücklich auf Kraftfahrzeuge zugeschnitten. Soweit kein besonderer Radfahrer-Tatbestand greift und eine Verwarnung in Betracht kommt, nennt § 2 Absatz 4 BKatV für Radfahrer regelmäßig 15 Euro. Bei Regelsätzen über 55 Euro ohne besonderen Tatbestand für nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer halbiert § 3 Absatz 6 BKatV den Regelsatz. Deshalb müssen Tatbestand, Verkehrsfläche, Gefährdung, Sachschaden und Messnachweis konkret geprüft werden.

Die bisher genannten zwei Fußgängerbereichsfälle sind keine allgemeine Tabelle für eine Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Fahrrad. Sie betreffen die Gefährdung eines Fußgängers im Fußgängerbereich. Nummer 151.1 beziehungsweise 151.2 der BKatV nennt 60 beziehungsweise 70 Euro. Nach der Halbierung gemäß § 3 Absatz 6 BKatV ergeben sich für Radfahrer im fahrlässigen Regelfall:

Gefährdung im FußgängerbereichRegelfolge für Radfahrer
Fahrzeugverkehr ist durch Zusatzzeichen zugelassen30 Euro
Fahrzeugverkehr ist nicht zugelassen35 Euro

Droht dafür ein Punkt? Im fahrlässigen Regelfall mit 30 oder 35 Euro nein. Zwar führt die aktuelle Anlage 13 FeV die Nummern 151.1 und 151.2 als grundsätzlich punkterelevant auf. Nach § 28 Absatz 3 StVG wird eine Ordnungswidrigkeit aber nur eingetragen, wenn im konkreten Fall mindestens 60 Euro Geldbuße oder ein Fahrverbot festgesetzt wurden. Ob ein Punkt entsteht, richtet sich deshalb nach dem tatsächlich geahndeten Tatbestand und der konkreten Sanktion – nicht allein danach, dass jemand mit dem Fahrrad schnell unterwegs war.

Davon zu unterscheiden ist das bloße unzulässige Befahren einer Fußgängerzone ohne Radfreigabe. Dafür nennt Nummer 141.4 der BKatV folgende Regelsätze; diese Nummer ist nicht in Anlage 13 FeV aufgeführt:

Verstoß als RadfahrerRegelsatz
Fußgängerzone ohne Freigabe befahren25 Euro
mit Behinderung30 Euro
mit Gefährdung35 Euro
mit Sachbeschädigung40 Euro

Wichtig: Selbst auf Radwegen dürfen Radfahrer nicht beliebig schnell fahren. Gibt es dort kein ausgeschildertes Limit, gilt weiterhin § 3 Absatz 1 StVO: gefährliche Situationen müssen beherrschbar bleiben, die Sichtweite muss genügen und das Fahrrad muss innerhalb der übersehbaren Strecke angehalten werden können.

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Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Rechtsgrundlagen: 28. August 2026.