Lkw geblitzt: Messung, Toleranz, Bußgeld und Einspruch
Wurde ein Lkw geblitzt, entscheidet nicht allein der angezeigte Messwert über die Folge. Maßgeblich sind die für das konkrete Fahrzeug und die konkrete Straße geltende Höchstgeschwindigkeit, die nach dem Toleranzabzug vorwerfbare Geschwindigkeit, der Tatort inner- oder außerorts sowie mögliche Besonderheiten wie Gefahrgut oder Fahrgastbeförderung. Bei einem Bußgeldbescheid kommen außerdem die dokumentierten Beweismittel und die Einspruchsfrist hinzu.
Lkw geblitzt: Diese Angaben zuerst abgleichen

- Fahrzeug: zulässige Gesamtmasse, Anhänger, Fahrzeugart und Eintragungen in den Papieren
- Straße: innerorts, gewöhnliche Außerortsstraße, Autobahn oder eine von § 18 StVO erfasste Kraftfahrstraße
- Tempolimit: allgemeine Regel oder wirksame Beschilderung am Messort
- Messung: Gerät und Messverfahren, abgelesener Messwert sowie ausgewiesener Toleranzabzug
- Vorwurf: daraus errechnete Geschwindigkeit und Überschreitung, Dauer- oder Mehrfachfall sowie besondere Fahrzeuggruppe
- Verfahren: Anhörung oder Bußgeldbescheid, Zustelldatum und genannte Beweismittel
Die allgemeinen Geschwindigkeitsregeln des § 3 StVO und die Sonderregeln für Autobahnen und Kraftfahrstraßen in § 18 StVO müssen getrennt geprüft werden. Eine Beschilderung kann zusätzlich ein niedrigeres Limit festsetzen. Eine ausführliche Einordnung nach Gewicht, Straße und Fahrzeugart finden Sie im Überblick zu den Geschwindigkeitsregeln für Lkw.
Welche Sanktion folgt aus der vorwerfbaren Überschreitung?

Die Tabelle 1 im Anhang der Bußgeldkatalog-Verordnung unterscheidet Fahrzeuggruppen sowie inner- und außerörtliche Verstöße. Für die von § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a oder b StVO erfassten Kraftfahrzeuge sieht Nummer 11.1.7 bei einer vorwerfbaren Überschreitung von 31 bis 40 km/h außerorts 255 Euro und ein Regelfahrverbot von einem Monat vor. Nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung wird dieser Tatbestand mit zwei Punkten bewertet – nicht mit einem Punkt.
Beispiel 90 bei erlaubten 80 km/h: Sind 90 km/h der geeichte Messwert und werden im konkreten Verfahren 3 km/h abgezogen, bleiben 87 km/h und damit 7 km/h Überschreitung. Für die zuvor genannte Fahrzeuggruppe beträgt der außerörtliche Regelsatz nach Nummer 11.1.1 dann 30 Euro, nicht pauschal 15 Euro. Das Beispiel gilt nur, wenn weder die besondere Gefahrgut- oder Fahrgastreihe noch ein Dauer- oder Mehrfachfall einschlägig ist.
Welche Geldbuße, Punkte und welches Regelfahrverbot bei anderen Überschreitungen vorgesehen sind, zeigt die dortige vollständige Sanktionsübersicht. Hier bleibt der Schwerpunkt auf dem konkreten Messereignis und dem anschließenden Verfahren.
Auf der Autobahn geblitzt: Welches Lkw-Tempolimit gilt?

Auf Autobahnen ist § 18 Absatz 5 StVO der Ausgangspunkt. Für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen – ausgenommen Personenkraftwagen – sowie für die dort genannten Anhänger- und Omnibusgruppen gilt grundsätzlich 80 km/h. Die 60- und 80-km/h-Regeln des § 3 Absatz 3 Nummer 2 für gewöhnliche Außerortsstraßen dürfen nicht pauschal auf Autobahnen übertragen werden. Die Fahrzeuggruppen und gesetzlichen Ausnahmen erläutert der Ratgeber zur Lkw-Geschwindigkeit auf Autobahnen.
Eine gewöhnliche technische Ausstattung oder ein Geschwindigkeitsbegrenzer schafft für einen normalen Lkw keine allgemeine 100-km/h-Ausnahme. § 18 Absatz 5 nennt 100 km/h nur für die dort beschriebene Kraftomnibusgruppe. Weitere enge Ausnahmen betreffen insbesondere bestimmte Anhängerkombinationen nach der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO und bestimmte als Wohnmobil bezeichnete Fahrzeuge nach der 12. Ausnahmeverordnung zur StVO. Sie lassen sich nicht auf gewöhnliche Lkw verallgemeinern.
Messwert und Toleranz richtig auseinanderhalten
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt beschreibt für die amtliche Geschwindigkeitsüberwachung einen Abzug von 3 km/h bei geeichten Messwerten bis 100 km/h und von 3 Prozent bei höheren Werten, um die anrechenbare Geschwindigkeit zu bestimmen. Entscheidend ist, welcher Abzug in der konkreten Auswertung tatsächlich angesetzt wurde. Die PTB-Stellungnahme zum Toleranzabzug erklärt den technischen Hintergrund.
Bei Video-, Nachfahr- oder anderen Messverfahren darf die Standardangabe nicht ungeprüft übertragen werden. Prüfrelevant sind unter anderem Gerät, Messverfahren, Messstrecke, Zuordnung zum Fahrzeug und die dokumentierte Auswertung. § 31 des Mess- und Eichgesetzes regelt Pflichten bei der Verwendung von Messgeräten. Weitere Erläuterungen finden Sie zum Toleranzabzug, zur Geschwindigkeitsmessung und zu stationären Messanlagen.
Gefahrgut und Kraftomnibusse: besondere Sanktionsreihe
Für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern und für Kraftomnibusse mit Fahrgästen enthält Tabelle 1 Buchstabe b eigene, regelmäßig höhere Regelsätze. Ob diese Reihe gilt, hängt deshalb nicht nur vom Fahrzeugtyp ab, sondern auch von Ladung, Kennzeichnung und tatsächlicher Fahrgastbeförderung. Die Werte dürfen nicht mit der allgemeinen Lkw-Reihe vermischt werden; die vollständige Staffel steht in der verlinkten Lkw-Sanktionsübersicht.
Anhörung, Bußgeldbescheid und Einspruch

Vor Erlass eines Bußgeldbescheids ist dem Betroffenen nach § 55 OWiG grundsätzlich Gelegenheit zu geben, sich zum Vorwurf zu äußern. Der Bescheid muss nach § 66 OWiG unter anderem Tat, angewendete Vorschriften, Beweismittel, Geldbuße und Nebenfolgen bezeichnen. Vergleichen Sie diese Angaben mit Messfoto, Fahrzeugdaten, Messwert, Toleranzabzug und Tatort.
Gegen den Bußgeldbescheid kann nach § 67 OWiG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Die berufliche Abhängigkeit vom Führerschein hebt ein Regelfahrverbot nicht automatisch auf und begründet keinen pauschalen Anspruch auf dessen Umwandlung. Ob Messung, Fahrerzuordnung oder Rechtsfolge angreifbar sind, ist anhand der Akte und des Einzelfalls zu prüfen. Der Überblick zum Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zeigt die nächsten Schritte.
