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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Verkehrsrecht

Lkw-Geschwindigkeit auf der Autobahn: Was ist erlaubt?

Wie schnell dürfen Lkw auf Autobahn und Kraftfahrstraße fahren? § 18 StVO, 80-km/h-Regel, enge Ausnahmen und Abgrenzung zur Landstraße.

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Für Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen gilt auf Autobahnen grundsätzlich eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Dasselbe Tempo nennt § 18 Absatz 5 StVO für Lastkraftwagen mit Anhänger. Auf Kraftfahrstraßen greift diese Regel nur unter den dort genannten baulichen und örtlichen Voraussetzungen. Angeordnete niedrigere Tempolimits und die Pflicht, die Geschwindigkeit an Verkehr, Sicht, Wetter, Fahrzeug und Ladung anzupassen, bleiben bestehen.

Kurz gesagt: Ein gewöhnlicher schwerer Lkw darf auf der Autobahn nicht allein deshalb schneller als 80 km/h fahren, weil die Strecke frei ist oder ein Fahrzeug technisch ein höheres Tempo erreichen kann. Die 60-km/h-Zugangsvoraussetzung des § 18 Absatz 1 StVO ist keine Mindestgeschwindigkeit während der Fahrt.

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Welches Tempolimit gilt für Lkw auf der Autobahn?

LKW: Welche Geschwindigkeit gilt auf der Autobahn?

§ 18 Absatz 5 StVO ordnet die Geschwindigkeiten nach Fahrzeugart und Kombination. Für die Lkw-Praxis sind vor allem diese Fälle wichtig:

Fahrzeug oder Kombination Höchstgeschwindigkeit nach § 18 Absatz 5 StVO
Lkw mit mehr als 3,5 t zulässiger Gesamtmasse, ohne Anhänger 80 km/h
Lkw mit Anhänger 80 km/h
Lkw bis 3,5 t ohne Anhänger Keine allein an die Eigenschaft als Lkw geknüpfte 80-km/h-Grenze aus § 18 Absatz 5; Verkehrszeichen und die allgemeinen Sorgfaltsregeln bleiben maßgeblich.

Die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h ist eine Empfehlung für die von der Richtgeschwindigkeits-Verordnung erfassten Fahrzeuge und hebt kein verbindliches Lkw-Tempolimit auf. Auch eine ausgeschilderte höhere Geschwindigkeit beseitigt die fahrzeugbezogene Grenze nicht automatisch.

Wann gilt § 18 StVO auf einer Kraftfahrstraße?

Die 80-km/h-Regel gilt nach § 18 Absatz 5 auf Autobahnen. Auf einer Kraftfahrstraße gilt sie in diesem Zusammenhang nur außerhalb geschlossener Ortschaften, wenn die Fahrbahnen für eine Richtung durch einen Mittelstreifen oder eine andere bauliche Einrichtung getrennt sind. Das Zeichen „Kraftfahrstraße“ allein macht daher nicht jede Strecke geschwindigkeitsrechtlich zur Autobahn.

Fehlt einer außerörtlichen Kraftfahrstraße die von § 18 Absatz 5 verlangte bauliche Trennung, ist zu prüfen, welche Regel aus § 3 StVO und welche örtliche Beschilderung gilt. Eine pauschale Aussage für sämtliche Kraftfahrstraßen wäre deshalb falsch.

Welche Ausnahmen von 80 km/h gibt es?

Eine allgemeine „Sondergenehmigung für schnelle Lkw“ gibt es nicht. Abweichungen müssen zu einer eng beschriebenen gesetzlichen Gruppe passen und ihre Voraussetzungen müssen im konkreten Fahrzeugfall erfüllt sein:

  • Leichte Fahrzeug-Anhänger-Kombinationen: Die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO ermöglicht unter technischen, prüfungs- und eintragungsbezogenen Voraussetzungen 100 km/h für die dort beschriebenen Kombinationen. Ein gewöhnlicher Lkw über 3,5 t fällt nicht darunter.
  • Wohnmobile: Nach § 1 der 12. Ausnahmeverordnung zur StVO dürfen als Wohnmobil bezeichnete Fahrzeuge über 3,5 t bis 7,5 t auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen 100 km/h fahren. Die Ausnahme gilt nicht allein wegen einer technischen Ähnlichkeit zu einem Lkw.
  • Bestimmte Kraftomnibusse: § 18 Absatz 5 Nummer 3 StVO erlaubt 100 km/h nur für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die sämtliche dort aufgezählten Anforderungen erfüllen. Das ist keine Ausnahme für Lastkraftwagen.
  • Einsatzfahrzeuge: Sonderrechte nach § 35 StVO hängen von der berechtigten Organisation und den engen Einsatzvoraussetzungen ab. Ein Feuerwehr- oder Rettungsfahrzeug darf nicht generell und bei jeder Fahrt von Temporegeln abweichen.

Warum gelten auf der Landstraße andere Regeln?

Für die hier behandelten schweren Lkw und Anhängerfälle nennt § 3 Absatz 3 Nummer 2 StVO auf gewöhnlichen außerörtlichen Straßen abhängig von Fahrzeugart, Anhänger und zulässiger Gesamtmasse 60 oder 80 km/h. Die Vorschrift nimmt Autobahnen und bestimmte baulich getrennte oder mehrstreifige Straßen anschließend ausdrücklich aus. Die 60-km/h-Regel für schwere Lkw auf einer normalen Landstraße darf daher nicht auf die Autobahn übertragen werden.

Die vollständige Einordnung nach Gewicht, Ortslage und Sanktion steht im Überblick zu Lkw-Geschwindigkeit und Bußgeldern. Diese Seite bleibt bei den besonderen Temporegeln für Autobahnen und den von § 18 erfassten Kraftfahrstraßen.

Welche Folgen haben 31 bis 40 km/h zu viel?

Für Autobahnen gibt es keinen eigenständigen Bußgeldtarif. Welcher Regelsatz gilt, richtet sich nach der am Tatort konkret geltenden Höchstgeschwindigkeit, der vorwerfbaren Höhe der Überschreitung, der Einordnung des Tatorts als inner- oder außerorts sowie der einschlägigen Fahrzeug- und Gewichtsklasse; insbesondere dürfen die verschiedenen Sanktionsreihen der Tabelle 1 des Bußgeldkatalogs nicht miteinander gleichgesetzt werden.

Für Fahrzeuge der in Tabelle 1 des Bußgeldkatalogs bezeichneten besonderen Fahrzeuggruppen nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a oder b StVO sieht der Regelfall bei einer außerörtlichen Überschreitung von 31 bis 40 km/h folgende Folgen vor:

Überschreitung Regelbuße Punkte Regelfahrverbot
31 bis 40 km/h außerorts 255 Euro 2 Punkte 1 Monat

Der Betrag und das Fahrverbot folgen aus Nummer 11.1.7 der Tabelle 1 des Bußgeldkatalogs; die Bewertung mit zwei Punkten ergibt sich aus Nummer 2.2.3 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Es handelt sich um Regelfolgen bei gewöhnlichen Tatumständen. Welcher Tabellenabschnitt im Einzelfall einschlägig ist, hängt unter anderem von Fahrzeuggruppe und Tatort ab.

Wer bereits gemessen wurde, findet die nächsten Schritte von Messwert und Toleranz bis Anhörung oder Bußgeldbescheid im Ratgeber „Lkw geblitzt“. Dort gehört die konkrete Ereignis- und Verfahrensprüfung hin; hier steht das zulässige Tempo auf Autobahn und Kraftfahrstraße im Mittelpunkt.

Was sollte vor der Fahrt geprüft werden?

  • zulässige Gesamtmasse und Fahrzeugart in den Papieren,
  • ob ein Anhänger mitgeführt wird,
  • ob die Strecke eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße mit den Voraussetzungen des § 18 Absatz 5 ist,
  • örtliche Verkehrszeichen und niedrigere streckenbezogene Limits,
  • bei einer behaupteten Ausnahme sämtliche technischen Nachweise, Eintragungen und Kennzeichnungen,
  • aktuelle Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse sowie die Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung.
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