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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Verkehrsrecht

Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung: Ab wann und wie lange?

Ab wann droht nach einem Tempoverstoß ein Fahrverbot? Aktuelle Schwellen für Pkw, schwere Fahrzeuge und Anhänger sowie die 26-km/h-Wiederholungsregel.

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Kurzantwort: Bei Pkw und anderen Kraftfahrzeugen der allgemeinen Fahrzeuggruppe sieht der Bußgeldkatalog ein Regelfahrverbot ab 31 km/h zu viel innerorts und ab 41 km/h zu viel außerorts vor. Für bestimmte schwere Fahrzeuge und Anhängerkombinationen beginnen die Schwellen bei 26 beziehungsweise 31 km/h; für kennzeichnungspflichtige Gefahrgut-Kfz und Kraftomnibusse mit Fahrgästen teilweise schon bei 21 beziehungsweise 26 km/h. Zusätzlich kann die Wiederholungsregel greifen, wenn nach einer bereits rechtskräftig geahndeten Überschreitung von mindestens 26 km/h binnen eines Jahres erneut mindestens 26 km/h zu viel gefahren wird.

Die Übersichtsseite zur Geschwindigkeitsüberschreitung ordnet Bußgeld und Punkte ein. Diese Seite beantwortet ausschließlich, wann ein Tempoverstoß ein Fahrverbot auslösen kann und wie lange es nach dem Regelfall dauert. Allgemeine Fragen zu Wirksamkeit, Führerscheinabgabe und Ablauf erklärt der Ratgeber zum Fahrverbot.

Die Grundlage bildet § 25 Absatz 1 StVG: Bei einer groben oder beharrlichen Pflichtverletzung kann ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten angeordnet werden. Welche Geschwindigkeitsverstöße regelmäßig als grobe Pflichtverletzung gelten, bestimmen § 4 Absatz 1 BKatV und die Nummern 11.1 bis 11.3 der Tabelle 1 im Anhang zur BKatV.

Entscheidend sind vier Angaben: die Überschreitung nach dem maßgeblichen Toleranzabzug, die Fahrzeuggruppe, der Tatort innerhalb oder außerhalb einer geschlossenen Ortschaft und eine mögliche einschlägige Voreintragung. Die Tabellen zeigen Regelfahrverbote; die Entscheidung bleibt einzelfallbezogen.

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Ab welcher Geschwindigkeitsüberschreitung droht ein Fahrverbot?

Fährt man zu schnell, kann der Führerschein bis zu drei Monate weg sein.

Für Pkw, Krafträder und andere Kraftfahrzeuge, die nicht zu den besonderen Gruppen der Nummern 11.1 oder 11.2 gehören, gilt Tabelle 1 Buchstabe c der BKatV. Dazu zählen regelmäßig auch allein fahrende Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse. Die Höhe des örtlichen Tempolimits ändert die Fahrverbotsschwelle nicht: Maßgeblich ist die festgestellte Überschreitung. Innerorts und außerorts gelten jedoch unterschiedliche Schwellen.

Überschreitung Innerorts Außerorts BKat-Fundstelle
bis 30 km/h kein Regelfahrverbot kein Regelfahrverbot 11.3.1 bis 11.3.5
31 bis 40 km/h 1 Monat kein Regelfahrverbot 11.3.6
41 bis 50 km/h 1 Monat 1 Monat 11.3.7
51 bis 60 km/h 2 Monate 1 Monat 11.3.8
61 bis 70 km/h 3 Monate 2 Monate 11.3.9
über 70 km/h 3 Monate 3 Monate 11.3.10

Die Tabelle bildet die Regelfälle aus Tabelle 1 Buchstabe c ab. Auch unterhalb dieser Schwellen kann die gesonderte Wiederholungsregel des § 4 Absatz 2 BKatV ein Fahrverbot in Betracht bringen.

Welche Schwellen gelten für schwere Fahrzeuge und Anhänger?

Die strengere Gruppe nach Tabelle 1 Buchstabe a erfasst die in § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a und b StVO bezeichneten Fahrzeuge. Dazu gehören insbesondere Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse mit den dort genannten Ausnahmen, Pkw mit Anhänger, Lkw und Wohnmobile bis 3,5 Tonnen mit Anhänger sowie Kraftomnibusse. Ein allein fahrender leichter Lkw bis 3,5 Tonnen fällt deshalb nicht allein wegen der Bezeichnung „Lkw“ in diese Gruppe.

Überschreitung Innerorts Außerorts BKat-Fundstelle
bis 25 km/h kein Regelfahrverbot kein Regelfahrverbot 11.1.1 bis 11.1.5
26 bis 30 km/h 1 Monat kein Regelfahrverbot 11.1.6
31 bis 40 km/h 1 Monat 1 Monat 11.1.7
41 bis 50 km/h 2 Monate 1 Monat 11.1.8
51 bis 60 km/h 3 Monate 2 Monate 11.1.9
über 60 km/h 3 Monate 3 Monate 11.1.10

Wann gelten noch strengere Fahrverbotsschwellen?

Tabelle 1 Buchstabe b gilt für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der vorgenannten Gruppe mit gefährlichen Gütern sowie für Kraftomnibusse mit Fahrgästen. Diese Sondergruppe darf nicht mit gewöhnlichen Lkw oder sämtlichen Fahrzeugen mit Anhänger gleichgesetzt werden.

Überschreitung Innerorts Außerorts BKat-Fundstelle
bis 20 km/h kein Regelfahrverbot kein Regelfahrverbot 11.2.1 bis 11.2.4
21 bis 25 km/h 1 Monat kein Regelfahrverbot 11.2.5
26 bis 30 km/h 1 Monat 1 Monat 11.2.6
31 bis 40 km/h 2 Monate 1 Monat 11.2.7
41 bis 50 km/h 3 Monate 2 Monate 11.2.8
51 bis 60 km/h 3 Monate 3 Monate 11.2.9
über 60 km/h 3 Monate 3 Monate 11.2.10

Wie funktioniert die Wiederholungsregel ab 26 km/h?

Nach § 4 Absatz 2 BKatV kommt ein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung regelmäßig in Betracht, wenn zwei Voraussetzungen zusammentreffen:

  1. Wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h ist bereits rechtskräftig eine Geldbuße festgesetzt worden.
  2. Innerhalb eines Jahres seit der Rechtskraft dieser Entscheidung wird erneut eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begangen.

Es genügt daher nicht, lediglich zwei Tatdaten in einen beliebigen Zwölfmonatszeitraum einzuordnen. Der Jahreszeitraum beginnt mit der Rechtskraft der ersten Bußgeldentscheidung; die zweite Tat muss danach liegen. Wird ein Fahrverbot wegen einer beharrlichen Pflichtverletzung erstmals angeordnet, beträgt es nach § 4 Absatz 2 Satz 1 BKatV regelmäßig einen Monat. Die Regel kann auch greifen, wenn die zweite Tat für sich allein noch kein Regelfahrverbot aus Tabelle 1 auslösen würde.

Was bedeutet ein Tempoverstoß in der Probezeit?

Die geschwindigkeitsbezogenen Regelfahrverbote gelten auch in der Probezeit nach den jeweiligen Fahrzeug- und Ortskategorien. Daneben können jedoch eigene Probezeitmaßnahmen entstehen. Geschwindigkeitsverstöße gehören nach Anlage 12 Abschnitt A Nummer 2.1 FeV zu den schwerwiegenden Zuwiderhandlungen. Voraussetzung für Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 StVG ist eine rechtskräftige Entscheidung, die in das Fahreignungsregister einzutragen ist.

Bei Pkw wird eine Überschreitung ab 21 km/h nach Anlage 13 FeV regelmäßig mit mindestens einem Punkt bewertet. Beim ersten einschlägigen A-Verstoß ordnet die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich die Teilnahme an einem Aufbauseminar an; nach § 2a Absatz 2a StVG verlängert sich die Probezeit dann um zwei Jahre. Diese Folgen können somit schon unterhalb der Schwelle eines Regelfahrverbots eintreten.

Häufige Fragen zum Fahrverbot nach einem Tempoverstoß

Führt eine einmalige Überschreitung von 26 km/h mit dem Pkw immer zum Fahrverbot?

Nein. Im Regelfall der allgemeinen Fahrzeuggruppe beginnt das Fahrverbot innerorts erst bei 31 km/h und außerorts bei 41 km/h. Ab 26 km/h kann aber die Wiederholungsregel des § 4 Absatz 2 BKatV relevant werden.

Spielt es eine Rolle, ob der Verstoß in einer 30er-Zone geschieht?

Für die Fahrverbotsschwelle zählt die festgestellte Überschreitung und nicht allein die ausgeschilderte Ausgangsgeschwindigkeit. Eine Überschreitung von 31 km/h innerorts kann deshalb sowohl in einer 30er-Zone als auch bei einem höheren örtlichen Tempolimit ein einmonatiges Regelfahrverbot auslösen.

Kann von einem Regelfahrverbot abgesehen werden?

Das ist nur eine einzelfallbezogene Ausnahme und kein Anspruch. Wird ausnahmsweise von einem Regelfahrverbot abgesehen, soll die Geldbuße nach § 4 Absatz 4 BKatV angemessen erhöht werden. Eine pauschale Aussage über die Erfolgsaussichten ist ohne Bußgeldbescheid und Verfahrensakte nicht möglich.

Wie lange kann ein Fahrverbot dauern?

§ 25 Absatz 1 StVG sieht einen Zeitraum von einem bis zu drei Monaten vor. Die Dauer des Regelfahrverbots bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ergibt sich aus der passenden Zeile der BKat-Tabelle und der zutreffenden Fahrzeuggruppe.

Stand der Rechts- und Tabellenangaben: 2. September 2026. Maßgeblich bleiben der konkrete Tatvorwurf, die Fahrzeugdaten, der Bescheid und die im konkreten Verfahren anwendbaren Rechtsvorschriften.

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