Wiederholungstäter: Zwei Mal geblitzt, dann droht Fahrverbot
Ein Regelfahrverbot wegen wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung kommt in Betracht, wenn bereits wegen mindestens 26 km/h zu viel rechtskräftig eine Geldbuße festgesetzt wurde und innerhalb eines Jahres seit dieser Rechtskraft erneut mindestens 26 km/h zu viel gefahren wird. Das folgt aus § 4 Absatz 2 Satz 2 BKatV. Maßgeblich sind also nicht pauschal „zwei Blitzer in einem Jahr“, sondern die Höhe beider Überschreitungen, die Rechtskraft der ersten Entscheidung und der Tatzeitpunkt des zweiten Verstoßes.
Rechtsstand: 2. September 2026. Das Fahrverbot ist auch im gesetzlichen Regelfall nicht völlig automatisch. Die Behörde oder das Gericht muss die objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls würdigen. Für die erste Anordnung eines Fahrverbots wegen beharrlicher Pflichtverletzung beträgt die Dauer in der Regel einen Monat.
Die Grundsanktion des neuen Tempoverstoßes richtet sich weiterhin nach dem einschlägigen Tatbestand. Aktuelle Geschwindigkeitsfolgen ordnet der Ratgeber zur Geschwindigkeitsüberschreitung ein. Das folgende Formular betrifft ausschließlich einen tatsächlich zugestellten Bußgeldbescheid.
Wann greift die 26-km/h-Wiederholungstäterregel?
Nach § 4 Absatz 2 Satz 2 BKatV kommt ein Fahrverbot in der Regel in Betracht, wenn alle folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Die erste Geschwindigkeitsüberschreitung betrug mindestens 26 km/h.
- Wegen dieses ersten Verstoßes wurde gegen dieselbe Person bereits rechtskräftig eine Geldbuße festgesetzt.
- Nach Eintritt dieser Rechtskraft begeht die Person eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h.
- Die zweite Tat liegt innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der ersten Entscheidung.
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, greift gerade dieser normierte Regelfall nicht. Das schließt eine andere rechtliche Bewertung wegen einer groben oder beharrlichen Pflichtverletzung nicht generell aus; dafür ist aber eine eigenständige, einzelfallbezogene Begründung nötig.
Ab wann läuft die Jahresfrist?

Die Jahresfrist beginnt mit der Rechtskraft der ersten Bußgeldentscheidung, nicht mit dem ersten Tattag, dem Erlassdatum oder dem bloßen Zugang des ersten Bußgeldbescheids. Für das Fristende kommt es auf den Tatzeitpunkt der zweiten Überschreitung an.
Beispiel: Wird die erste Entscheidung am 10. Oktober 2026 rechtskräftig, muss eine zweite Überschreitung von mindestens 26 km/h innerhalb des folgenden Jahres begangen werden, damit § 4 Absatz 2 Satz 2 BKatV als Regelfall eingreift. Das konkrete Fristende und die Verwertbarkeit der Vorentscheidung sollten anhand der Akte geprüft werden.
Welches Fahrverbot droht bei zweimal mindestens 26 km/h zu viel?
§ 25 Absatz 1 StVG erlaubt bei einer groben oder beharrlichen Pflichtverletzung ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten. Wird wegen Beharrlichkeit erstmals ein Fahrverbot angeordnet, bestimmt § 4 Absatz 2 Satz 1 BKatV als Regeldauer einen Monat.
Die 26-km/h-Regel begründet jedoch keine starre Automatiksanktion. Das Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 4. November 2004 – 3 Ss OWi 518/04, hebt hervor, dass auch beim Regelfall die objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen sind.
Sieht der konkrete neue Tempoverstoß schon nach dem Bußgeldkatalog ein Fahrverbot vor, folgt aus § 4 Absatz 2 nicht automatisch ein zusätzlicher Monat. Dauer, Konkurrenz der Bewertungsgründe und sämtliche Vorbelastungen müssen in der konkreten Entscheidung nachvollziehbar gewürdigt werden. Wird ausnahmsweise vom Fahrverbot abgesehen, soll nach § 4 Absatz 4 BKatV die Geldbuße angemessen erhöht werden.
Können auch andere Vorverstöße eine Rolle spielen?
Ja, außerhalb der besonderen 26-km/h-Regel können verwertbare Vorahndungen bei der Bußgeldbemessung und bei der Prüfung einer beharrlichen Pflichtverletzung berücksichtigt werden. Entscheidend sind unter anderem Rechtskraft, zeitlicher Abstand, Art und Gewicht der Verstöße, ihre Vergleichbarkeit und ein möglicher innerer Zusammenhang. Wiederholung allein ersetzt diese Gesamtwürdigung nicht.
Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13. Dezember 2022 – 202 ObOWi 1458/22 verlangt für ein nicht schon vom Bußgeldkatalog indiziertes Beharrlichkeitsfahrverbot eine aussagekräftige Darstellung der Vorahndungen. Zulässiges Bestreiten des Vorwurfs darf dabei nicht als „Uneinsichtigkeit“ zum Nachteil des Betroffenen gewertet werden.
Gilt für Wiederholungstäter die Viermonatsfrist?
Die Möglichkeit, den Beginn eines Fahrverbots innerhalb eines Viermonatszeitraums zu gestalten, ist eine andere Frage als die Wiederholungstäterregel. Nach § 25 Absatz 3 StVG setzt sie insbesondere voraus, dass in den zwei Jahren vor der neuen Tat und bis zur neuen Entscheidung nicht bereits die Rechtskraft einer Fahrverbotsentscheidung eingetreten ist. Bei einschlägigen Vorbelastungen kann diese Voraussetzung fehlen.
Was sollte bei einem neuen Bußgeldbescheid geprüft werden?
- Höhe der vorgeworfenen Überschreitung nach Toleranzabzug,
- Identität der fahrenden Person und Belastbarkeit der Messung,
- Datum und Rechtskraft der früheren Bußgeldentscheidung,
- Tatzeitpunkt der neuen Überschreitung und Lauf der Jahresfrist,
- Verwertbarkeit, Art und Gewicht weiterer Vorahndungen,
- Begründung, Dauer und Beginn eines vorgesehenen Fahrverbots.
Gegen einen Bußgeldbescheid kann nach § 67 Absatz 1 OWiG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Ob ein Einspruch sinnvoll ist, hängt von Aktenlage, Messung, Fahreridentifizierung, Vorentscheidung und Rechtsfolgenbegründung ab. Den allgemeinen Ablauf erläutert der Ratgeber zum Bußgeldverfahren.
