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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Verkehrsrecht

Wiederholungstäter im Straßenverkehr: Wann ein Fahrverbot droht

Wiederholungstätern im Straßenverkehren drohen empfindliche Strafen. Wann selbst kleinere Ordnungswidrigkeiten zum Fahrverbot führen, lesen Sie hier.

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Grundsätzlich sind Bußgelder, Punkte in Flensburg und Fahrverbote je nach Delikt im Bußgeldkatalog genau geregelt. Allerdings drohen bei Verstößen im Straßenverkehr bisweilen höhere Strafen – und zwar dann, wenn es sich beim Verkehrssünder um einen Wiederholungstäter handelt. Aber: Wann ist man im Verkehrsrecht ein Wiederholungstäter?

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Wer gilt als Wiederholungstäter?

Im Zweifel entscheidet die Behörde, wer ein Wiederholungstäter ist.

Die Bestrafung von Wiederholungstätern wird im § 25 StVG (Straßenverkehrsgesetz) geregelt. Darin heißt es, dass die Behörde bei „beharrlicher Verletzung“ der Verkehrsregeln, ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten verhängen kann. Diese vorausgesetzte Beharrlichkeit ist dabei nicht genauer definiert.

Im Allgemeinen liegt Beharrlichkeit dann vor, wenn sich ein Verkehrssünder auch nach mehrmaligen Bußgeldern nicht bessert. Dabei spielt es nur eine untergeordnete Rolle, ob es sich um gleichartige Verstöße handelt. Wer z.B. ständig falsch parkt, die Vorfahrt im Straßenverkehr missachtet oder zu schnell fährt, zählt als Wiederholungstäter, selbst wenn es sich um unterschiedliche Vergehen handelt.

Wie oft man falsch parken oder unangeschnallt am Straßenverkehr teilnehmen darf, bevor ein Fahrverbot droht, liegt im Ermessen der Behörde. Diese wiegt dabei die Schwere der Vergehen, den zeitlichen Abstand sowie die Einsichtigkeit seitens des Fahrers ab.

Lediglich im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitung ist in § 4 BKatV (Bußgeldkatalog-Verordnung) eine genauere Regel festgelegt. Sie besagt, dass zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 26 km/h innerhalb von zwölf Monaten als Wiederholungstat anzusehen sind und zu einem Fahrverbot führen können.

Welche Strafen drohen beharrlichen Wiederholungstätern?

Stuft die Behörde einen Verkehrssünder als Wiederholungstäter ein, droht – wie oben beschrieben – selbst bei geringfügigen Delikten ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten. Auch eine Erhöhung des Bußgelds anstelle des Fahrverbots ist möglich.

Wichtig: Die Straferhöhung für Wiederholungstäter hat lediglich Auswirkungen auf Bußgeldhöhe und Dauer des Fahrverbots. Punkte in Flensburg bleiben für jede Ordnungswidrigkeit unverändert und werden gemäß des Bußgeldkatalogs vergeben.

Noch strenger ist der Gesetzgeber mit Fahranfängern innerhalb der Probezeit von zwei Jahren nach Erwerb des Führerscheins. Hier führen auch kleinere Verstöße gegen die Verkehrsregeln, wie Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 21 km/h, schnell zu einem Fahrverbot. Begeht ein Fahranfänger in der Probezeit seine dritte Ordnungswidrigkeit als Wiederholungstäter, wird ihm sogar die Fahrerlaubnis komplett entzogen. Diese kann erst nach einer Sperrfrist von mindestens sechs Monaten erneut ausgestellt werden. Außerdem kann die Behörde vor einer Rückgabe des Führerscheins eine Medizin-Psychologische Untersuchung (MPU) verlangen, im Volksmund auch „Idiotentest“ genannt.

Gerade bei Bus- oder Lkw-Fahrern sowie andere Personengruppen, die für die Ausübung ihres Berufes auf eine gültige Fahrerlaubnis angewiesen sind, hat ein zeitlich begrenzter Entzug des Führerscheins oft schwere Folgen. Im Rahmen eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid, kann auch gegen ein zu harsches Fahrverbot sowie den Vorwurf der Beharrlichkeit vorgegangen werden. Hier empfiehlt es sich, einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt zu Rate zu ziehen.

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Bei wiederholten Verstößen kann ein Fahrverbot auch unterhalb der Regelgrenzen drohen.

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