Abmahnung Sasse & Partner

Regelmäßig melden sich Mandanten bei uns, die eine Abmahnung von der Rechtsanwaltskanzlei „Sasse & Partner Rechtsanwälte“ aus Hamburg erhalten haben.

Im Folgenden gehen wir auf die Besonderheiten der Abmahnschreiben der Kanzlei Sasse & Partner ein und geben Ihnen Tipps, wie Sie sich bestmöglich verteidigen können.

Bereits einleitend wird auf den erheblichen Schaden hingewiesen, der jährlich durch das illegale Filesharing entsteht. Sodann wird darauf eingegangen, von wem der Rechteinhaber die Rechte übertragen bekommen hat. Mit dem Ergebnis, dass der von Sasse & Partner vertretene Mandant das ausschließliche Verbreitungsrecht in Deutschland an der abgemahnten Datei hat und durch die widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachung massiv geschädigt wird bzw. wurde.

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Beachten sollten Sie diesbezüglich, dass die Urheberschaft zwar vermutet wird, jedoch bestritten werden kann. Wenn die Aktivlegitimation der Partei bestritten wird, muss diese beweisen, dass sie der wahre Urheber der abgemahnten Datei ist. Die Beweislast liegt also nicht bei Ihnen, als Abgemahnter, sondern bei der Gegenseite.

Die Kanzlei Sasse & Partner beruft sich in dem Abmahnschreiben auf die Ermittlungen einer IT-Firma, die das Datum und die Uhrzeit des mutmaßlichen Rechtsverstoßes festgestellt haben sollen. Weiter wird erläutert, dass man mit Hilfe eines landgerichtlichen Beschlusses Ihre Adresse (Name und Anschrift) der ermittelten IP-Adresse zuordnen konnte. Dies sollte bei Ihnen jedoch keine Unruhe stiften, denn auch wenn dies im Rahmen der Abmahnung mitgeteilt wird, bleibt festzustellen, dass der Rechteinhaber ohnehin nach dem Urheberschutzgesetz dazu gezwungen ist, den gerichtlichen Weg einzuschlagen, da der Provider nicht ohne weiteres Ihre Daten herausgeben darf.

Sodann wird auf die Täter- und die Störerhaftung eingegangen.
Die Rechtsanwälte von Sasse & Partner lassen jedoch im Zusammenhang mit der Haftung als Störer unerwähnt, dass die sogenannten Prüf- und Kontrollpflichten bei minderjährigen Kindern schon dann erfüllt sind, wenn das Elternteil auf die Illegalität des Filesharings hingewiesen hat und sich danach keine weiteren Anhaltspunkte ergeben haben, dass der Internetanschluss eventuell missbraucht wird (BGH, Urt. v. 15.11.2012, I ZR 74/12 „Morpheus“). Es kann den Eltern nicht zugemutet werden, ihre minderjährigen Kinder ständig zu kontrollieren.

Außerdem geht die Hamburger Kanzlei nicht auf die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 08.01.2013, I ZR 169/12 „BearShare“) ein. Hier wird die Haftung des Störers für illegales Filesharing nochmals eingeschränkt. Nach der aktuellen Rechtsprechung muss ein volljähriges Familienmitglied nicht auf die Illegalität der Teilnahme an Filesharing-Tauschbörsen hingewiesen werden. Der junge Erwachsene ist für seine Handlungen selbst verantwortlich. Lediglich wenn ein konkreter Anhaltspunkt für den Missbrauch des Anschlusses für Rechtsverletzungen durch den Volljährigen vorliegt, hat der Anschlussinhaber Aufklärungs- oder Überwachungspflichten. Verstößt er gegen diese Pflichten, haftet er doch als Störer.

In den Bereichen der Wohngemeinschaften ist die Rechtsprechung aber noch nicht gefestigt. Im Fall der Untermiete wurde jedoch beispielsweise bereits entschieden, dass den Hauptmieter gegenüber seinem Untermieter keinen anlasslosen Prüf- und Belehrungspflichten treffen (Landgericht Köln, Urt. v. 14.03.2013, 14 O 320/12).

Sasse und Partner fordern von Ihnen, sofern Sie als Störer haften, die Unterlassung, sowie den Ersatz der für die Ermittlung angefallenen Kosten und die Rechtsanwaltskosten. Im Falle der Täterhaftung kommt noch ein Schadensersatzanspruch des Rechteinhabers hinzu. Wie oben schon erwähnt, ist in bestimmten Konstellationen der Störerhaftung sogar ein kompletter Haftungsausschluss möglich. Diese Tatsache spricht Sasse & Partner ebenfalls nicht an.

Als nächstes erklärt Sasse & Partner, dass Sie im Falle einer täterschaftlichen Begehung einen Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gemäß § 97 Absatz 2 Satz 3 Urheberrechtsgesetz (UrhG) geltend machen. Danach kann der Schadensersatz auf der Grundlage desjenigen Betrages berechnet werden, den Sie (als „Verletzer“) als angemessene Vergütung hätten entrichten müssen, wenn Sie die Erlaubnis zur Nutzung von dem Rechteinhaber gehabt hätten. Dies läuft also auf eine Fiktion eines Lizenzvertrages hinaus. Mit keinem Wort erwähnt Sasse & Partner vergleichbare Fälle, an denen die Berechnung der Vergütung erfolgte.

Sasse & Partner berufen sich weiterhin darauf, dass die Regelung des § 97 a Abs. 3 Satz 2 UrhG, der die Rechtsanwaltsgebühren auf einen Gegenstandswert von 1.000 Euro begrenzt, nicht anwendbar sei, bei dem Down-/ Upload einer TV-Serie. Diese sei laut dem Schreiben bei einem solch schweren Rechtsverstoß unbillig.

Auch insoweit ist die Abmahnung möglicherweise angreifbar. Am 09.10.2013 ist das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, das u.a. die Beseitigung von Missständen bei urheberrechtlichen Abmahnungen zum Ziel hat, in Kraft getreten. Die neue Vorschrift § 97 a Abs. 3 UrhG bestimmt, dass der Anspruch auf Erstattung von anwaltlichen Abmahnkosten auf Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch von 1.000 Euro gedeckelt wird. Das Gesetz sieht zwar vor, dass aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls davon abgewichen werden kann, wenn der Wert unbillig ist, aber warum sollte genau bei einem Upload einer TV-Serie diese Ausnahme greifen? Gerade für solche „alltäglichen Fälle“ soll die Ausnahmeregel nicht gelten. Die Deckelung soll gerade dann greifen, wenn der Rechtsverletzer die Verletzungshandlung nicht für seine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit begeht. Deshalb sollte bei Privatpersonen die Deckelung grundsätzlich greifen.

Sodann werden die angeblich entstandenen Kosten rund um die Abmahnung aufgelistet und die Gesamtforderung berechnet. Nach der Nennung des gesamten Betrags, wird sogleich ein Vergleichsangebot gemacht, welches aus einer einmaligen Pauschalzahlung besteht. Dieser pauschale Abgeltungsbetrag ist deutlich niedriger, als die zuvor berechnete Gesamtsumme. Er beläuft sich auf nicht mal 60% der angeblichen Gesamtforderung. Allein dieser Umstand ist sehr bedenklich und sollte skeptisch machen. Warum sollte die Gegenseite auf mehr als 40% Ihrer Forderung verzichten? Es erscheint damit zweifelhaft, ob die vorherige Berechnung überhaupt stimmt. Dies sollte deshalb dringend von einem fachkundigen Rechtsanwalt überprüft werden.

Mit der Zahlung des pauschalen Abgeltungsbetrags sieht die Gegenseite den Vorfall als endgültig erledigt an. Und versucht Sie davon zu überzeugen den Vergleichsbetrag zu entrichten, indem Sie betont, dass auch keine Ansprüche gegen einen etwaigen dritten Täter geltend gemacht werden.

Des Weiteren wird Ihnen eine 14-tägige Frist gesetzt, innerhalb derer Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben sollen. Um Ihnen Angst zu machen und Sie unter Druck zu setzten, dass Sie die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen, wird betont, dass Sie das Risiko einer falschen Formulierung bei der Abfassung einer eigenen Unterlassungserklärung tragen.

Als Anhang finden Sie meist zwei Varianten einer vorformulierten Unterlassungserklärung vor. Die erste Variante sollen Sie unterzeichnen, soweit es sich bei Ihrem Fall, um eine Täterhaftung handelt. Die zweite Variante bezieht sich auf die Konstellation bei einer Störerhaftung. Beide Varianten sind zu weitgehend und enthalten Formulierungen zu Gunsten der Gegenseite. Diese sind aber nicht notwendig für eine wirksame Unterlassungserklärung. Wir empfehlen Ihnen daher keine der beiden Varianten abzugeben, sondern sich stattdessen an einen im Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden, der die Unterlassungserklärung auf die nötigsten Angaben beschränken kann. Gerne hilft Ihnen das Team von Abmahnhelfer.de dabei solch eine modifizierte Unterlassungserklärung abzufassen.

Keinesfalls sollten Sie das Angebot wahrnehmen Sasse & Partner zu kontaktieren. Sie müssen sich bewusst sein, dass die Rechtsanwälte von Sasse & Partner die Gegenseite vertreten und Sie am Telefon möglicherweise versuchen werden zu überzeugen die vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und den geforderten Betrag zu zahlen. Nach Nennung Ihres Aktenzeichens könnte jede Ihrer Aussagen zu Ihrem Nachteil verwertet werden.

Falls auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Sasse & Partner erhalten haben, sollten Sie sich bei unserem Team von Abmahnhelfer.de melden. Wir greifen auf jahrelange Erfahrungen hinsichtlich der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen zurück und haben schon viele Mandanten erfolgreich vertreten, die eine Abmahnung der Kanzlei „Sasse & Partner“ erhalten haben. Rufen Sie uns für ein kostenloses Erstgespräch an und Sie erhalten sogleich eine erste anwaltliche Einschätzung.

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