Continentale

Viele Versicherungsunternehmen lockten potentielle Versicherungsnehmer mit der Aussicht auf starke und überproportionale Chancen für eine Vermögensmehrung und für damalige Verhältnisse guten Konditionen. So auch die Continentale Lebensversicherung a. G. Heute möchten viele Versicherungsnehmer, u.a. der Continentale Lebensversicherung a. G., nur noch raus aus ihren Lebens- oder Rentenversicherungsverträgen. Doch viele Versicherungsnehmer schrecken vor den wirtschaftlichen Einbußen, die eine Kündigung ihres Lebens- bzw. Rentenversicherungsvertrages mit sich bringt, zurück. Bei vielen Verträgen der Continentale Lebensversicherung a. G. besteht jedoch die Möglichkeit, diese auch noch Jahre nach dem Vertragsschluss rückabzuwickeln. Dies hat den Vorteil, dass die Versicherung den Versicherungsnehmern die eingezahlten Beiträge fast komplett zurückzahlen muss.  Nutzen Sie daher jetzt ihren Widerspruchsjoker!

Werdegang der Continentale Lebensversicherung a.G.

Seit 1892 bietet die als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gegründete Continentale Lebensversicherung a. G. verschiedene Lebensversicherungsprodukte an. Mit über 723.000 Versicherungsverträgen und rund 696 Millionen Euro Beitragseinnahmen gehört die Continentale zu den mittelgroßen Lebensversicherern.  Die Continentale bietet verschiedene Versicherungsprodukte von Berufsunfähigkeits-/Erwerbsunfähigkeits-Versicherung und klassischer sowie fondsgebundener Rentenversicherung bis hin zu klassischer und fondsgebundener Basis-Rente sowie Riester-Rente und Risikoversicherungen an.

Fehler in den Widerspruchsbelehrungen

Viele Widerspruchsbelehrungen entsprechen nicht den gesetzlichen Anforderungen, da sie bereits nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben sind. Nach § 5a VVG a. F. müssen Versicherungsnehmer in drucktechnisch deutlicher Form über Ihr Widerspruchsrecht belehrt werden.

Zur Überraschung vieler Versicherungsnehmer kommt es im weiteren Verlauf jedoch nicht darauf an, ob sie die Belehrung tatsächlich wahrgenommen haben. Vielmehr ist abstrakt darauf abzustellen, ob die Belehrung drucktechnisch hervorgehoben ist oder nicht. Da viele Belehrungen weder in Fettdruck gehalten noch eingerückt sind, besteht in besonderem Maße die Gefahr, dass sie überlesen werden, weil ein Versicherungsnehmer bei den etliche Seiten umfassenden Vertragsunterlagen sein Augenmerk in der Regel nur auf das Fettgedruckte richtet.

Viele Belehrungen entsprechen auch inhaltlich nicht den gesetzlichen Anforderungen. So fehlt oftmals der Hinweis, dass der Widerspruch in Textform zu erklären ist. In vielen Belehrungen der Continentale findet sich überdies unter der Überschrift „Schlusserklärung“, welche sich oftmals unmittelbar an die Belehrung anschließt, die fettgedruckte Erklärung, dass alle „Willenserklärungen gegenüber dem Versicherer schriftlich abzugeben sind“. Dies führt zu einem Schriftformerfordernis, das in den gesetzlichen Regelungen nicht vorgesehen ist. Diese erhöhte Anforderung an die Ausübung des Widerspruchsrechts ist dazu geeignet, den Versicherungsnehmer von der Ausübung seines Widerspruchsrechts abzuhalten.

Wir helfen Ihnen gerne bei der Fehlersuche!

Sind Sie sich unsicher, ob die Ihnen gegenüber erteilte Belehrung der Continentale fehlerhaft ist? Die Kanzlei VON RUEDEN hilft Ihnen weiter. Gerne prüfen wir für Sie die Belehrungen der Continentale Lebensversicherung a. G. auf Fehler, teilen Ihnen mit, ob die Rückabwicklung wirtschaftlich sinnvoll ist und informieren Sie über die Kosten, die bei der Rückabwicklung Ihres Vertrages auf Sie zukommen.

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