Was ist Verwirkung?

Veröffentlicht am in Verbraucherrecht

Die Verwirkung ist ein sogenanntes Rechtsinstitut, das nicht gesetzlich geregelt ist, sondern allein von der Rechtsprechung entwickelt wurde und sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableitet. Sie kann dazu führen, dass man ein Recht auf Durchsetzung von Ansprüchen verliert. Der Gedanke dahinter ist nicht, Schuldner nach längerer Untätigkeit des Gläubigers von ihren Verpflichtungen zu befreien, sondern dass der Beanspruchte irgendwann darauf vertrauen können muss, dass ihm nichts mehr passieren kann. Sein Glauben an den „redlichen Geschäftsverkehr“ wird dadurch geschützt.

Wie es zur Verwirkung kommen kann

Wer einen Anspruch für längere Zeit nicht geltend macht, läuft Gefahr, diesen zu verwirken, wenn weitere Umstände hinzutreten, welche die (dann) verspätete Rechtsausübung unzulässig, illoyal, erscheinen lassen. Ist ein Anspruch verwirkt, so kann er ähnlich einem verjährten Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden, nur dass die Verwirkung noch innerhalb der Verjährungsfristen eintreten kann. Ganz offenkundig dürfte im Einzelfall umstritten sein, ob solche Umstände vorliegen und ein Anspruch somit verwirkt sein könnte. Die frühzeitige Beauftragung eines Rechtsanwaltes kann hier zum Vorteil gereichen. Denn schon eine Rechnung, die nicht den Vorgaben des UStG genügt, kann einen Kunden dazu berechtigen, die Zahlung zu verweigern. Da gerade kleineren Unternehmern, die ihre Kunden persönlich kennen, die nachdrückliche Verfolgung ihrer Ansprüche oft schwer fällt, ist anwaltliche Hilfe und gegebenenfalls Mediation gefragt.

Wann von einer Verwirkung ausgegangen werden kann

Wie eingangs bereits angedeutet, ist allein das Verstreichen einer bestimmten Zeitspanne nicht ausreichend, um ein Verwirken bejahen zu können. Die Rechtsprechung spricht neben dem Zeitmoment vom Umstandsmoment, gleichwohl sind sich die Gerichte zum Thema Verwirkung selten einig. Ein Rechtsanwalt kennt die einschlägige Rechtsprechung und kann diese anwenden.

Der Schuldner muss also aus dem Verhalten des Gläubigers annehmen können, dass dieser seinen Anspruch nicht mehr geltend machen wird und auch dementsprechende (Vermögens-) Dispositionen treffen, damit sein Vertrauen schutzwürdig ist. Beispielhaft können Auseinandersetzungen im Miet- oder Urheberrecht sein – reagiert eine Partei hier sehr lange nicht, obwohl ihr eine Frist gesetzt wurde, wäre fraglich, ob sie ihre Ansprüche ernsthaft verfolgt. Voraussetzung für die Verwirkung ist dabei jedoch in der Regel, dass der Gläubiger seine Ansprüche auch kennt – es geht also darum, dass der Gläubiger, Urheber, Rechteinhaber usw. seine Rechte kennt und dennoch nicht durchsetzt.

Die Verwirkung kann dabei auch weitere Rechtsgebiete, wie das Unterhaltsrecht, betreffen. Denkbar wäre hier eine Verwirkung von Trennungsunterhalt durch grob unbilliges Verhalten.

Kriterien der Verwirkung

Für die Verwirkung bedarf es also in der Regel des Zeitablaufs (wobei eine längere Verjährungsfrist eine frühere Verwirkung begünstigt), der Untätigkeit des Berechtigten und schließlich auch dem berechtigten Vertrauen des Schuldners, dem sogenannten Vertrauenstatbestand.

Neben dem Verwirken von Ansprüchen im Privatrecht kann man übrigens sogar Grundrechte verwirken. Wer ein Grundrecht zum Kampf gegen unsere freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, kann selbige Grundrechte verwirken.