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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Wirtschaftsstrafrecht

Vorwurf Geldwäsche (§ 261 StGB)

Seit 2021 kann jede Straftat Vortat einer Geldwäsche sein. Der Verdacht ist schnell da, oft nach einer Verdachtsmeldung der Bank. Er trägt nur, wenn Vortat und Verschleierung nachweisbar sind.

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Worum es geht

Geldwäsche ist das Verbergen, Verschleiern, Verschaffen oder Verwenden von Vermögenswerten, die aus einer rechtswidrigen Tat stammen. Seit der Reform 2021 gilt der All-Crimes-Ansatz: Jede Straftat kommt als Vortat in Betracht, auch eine im Ausland begangene.

Für ein Ermittlungsverfahren braucht es nach dem Bundesverfassungsgericht einen doppelten Anfangsverdacht, für die Vortat und für die Geldwäsche selbst. Eine Verdachtsmeldung der Bank allein rechtfertigt kein Verfahren.

Besonders oft trifft es Finanzagenten, die ihr Konto für Überweisungen zur Verfügung stellen und Beträge gegen Provision weiterleiten. Hier entscheidet, ob Vorsatz oder nur Leichtfertigkeit nachweisbar ist.

Strafrahmen

Strafrahmen

Geldwäsche, § 261 Abs. 1 und 2
bis 5 Jahre oder Geldstrafe
Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz, Abs. 4
3 Monate bis 5 Jahre
Gewerbs- oder bandenmäßig, Abs. 5
6 Monate bis 10 Jahre
Leichtfertige Geldwäsche, Abs. 6
bis 2 Jahre oder Geldstrafe
Selbstanzeige vor Entdeckung, Abs. 8
Straffreiheit

Worauf es in der Verteidigung ankommt

Worauf es in der Verteidigung ankommt

Herkunft der Mittel

Gelingt der Nachweis der legalen Herkunft, entfällt der Vorwurf. Kontoauszüge, Verträge und Rechnungen sind die erste Verteidigungslinie.

Vorsatz oder Leichtfertigkeit

Die Staatsanwaltschaft muss konkrete, für Sie erkennbare Hinweise auf die illegale Herkunft belegen. Persönliche Kenntnisse und Erfahrung zählen.

Selbstanzeige

Nur vor der Entdeckung und nur vollständig, mit Mitwirkung an der Sicherstellung. Nach einer Durchsuchung ist es dafür zu spät.

Keine Auskunft an die Bank ohne Rücksprache.

Rückfragen der Bank zur Herkunft von Geldern sind oft der Beginn eines Verfahrens. Was Sie dort erklären, wird zur Akte. Wir formulieren die Antwort.

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Johannes von RüdenRechtsanwalt · Strafrecht · Verkehrsrecht · liest jede Anfrage persönlich0177 805 70 16
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