Bei Vorwurf der Geldwäsche:
Anwalt hinzuziehen

Wer in den Verdacht der Geldwäsche gerät, sollte nicht zögern und einen spezialisierten Anwalt konsultieren. RA Johannes von Rüden steht Ihnen als Rechtsexperte für Geldwäsche bei Vorladungen, Durchsuchungen, Ermittlungs- und Strafverfahren zur Seite.

Nutzen Sie beim Vorwurf gegen das Geldwäschegesetz verstoßen zu haben die erfahrene Beratung und Verteidigung eines im Thema versierten Rechtsanwalts, um eine Verfahrenseinstellung, Straffreiheit oder Strafmilderung zu erzielen!

Das Portrait zeigt Rechtsanwalt von Rüden – einen Experten für das Geldwäschegesetz.

Johannes von Rüden

Rechtsexperte im Thema Geldwäschegesetz
Partner bei VON RUEDEN Rechtsanwälte in Berlin

Richtiges Verhalten bei Ermittlungen wegen Geldwäsche

Wer durch eine Durchsuchung oder eine Vorladung Kenntnis von Ermittlungen wegen Geldwäsche erhalten hat, benötigt Informationen darüber, in welcher rechtlichen Situation er sich tatsächlich befindet. Was jetzt zu tun und vor allem zu unterlassen ist, beantwortet Ihnen RA von Rüden. Als Anwalt für Strafrecht und Experte für das Geldwäschegesetz betreut dieser seit Jahren Geldwäsche-Mandate.

Der Straftatbestand gewinnt in der strafrechtlichen Praxis zunehmend an Bedeutung. Im Fall einer Ermittlung ist das Hinzuziehen eines spezialisierten Anwalts dringend empfohlen, um eine Einstellung des Verfahrens, Straffreiheit oder zumindest eine Strafmilderung zu erreichen. Mit langjähriger Erfahrung in Wirtschaftsstrafsachen und in der Abwehr von Vorwürfen der Geldwäsche unterstützt Sie Rechtsanwalt von Rüden mit genau zugeschnittenen Leistungen.

Das Team der Kanzlei VON RUEDEN ist jederzeit für Sie erreichbar. Rufen Sie uns einfach unter 030 / 200 590 770 an oder nutzen Sie das unten stehende Kontaktformular, um eine Rückrufbitte zu hinterlassen. Wir melden uns schnellstmöglich bei Ihnen!

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Anwaltliche Leistungen

 

  • sofortige Hilfe im Falle einer Hausdurchsuchung
  • frühzeitige Strategieentwicklung bereits im Ermittlungsverfahren
  • präventive rechtliche Beratung
  • effektive Verteidigung im Ermittlungsverfahren und nach einer Anklage im Strafprozess
  • Unterstützung bei Selbstanzeige nach § 261  Abs. 9 StGB

Was ist Geldwäsche?

Das Geldwäschegesetz (GwG) definiert Geldwäsche als Verschleierung der wahren Herkunft illegal erwirtschafteter Einnahmen. Geldwäsche ist eine Straftat, die darauf abzielt, illegal erwirtschaftete Gelder in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf einzuschleusen. So wollen Kriminelle ihre Vermögenswerte dem Zugriff durch Strafverfolgungsbehörden entziehen.

Die „gewaschenen Vermögenswerte“ sollen keinen Rückschluss auf begangene Straftaten ermöglichen.

Hauptbetätigungsfelder der organisierten Kriminalität sind Drogenhandel, illegales Glücksspiel, Prostitution und Waffenhandel. Die in diesen und anderen Bereichen generierten Devisen werden durch die Straftat der Geldwäsche in den legalen Wirtschaftskreislauf zurückgeführt.

Das Geldwäschegesetz gilt aber auch für Unternehmen und Privatpersonen. Während Unternehmen zahlreiche Pflichten zur Prävention von Geldwäsche einhalten müssen, sind Privatpersonen zum Beispiel bei einer Bank-Bareinzahlung von mehr als 10.000 Euro zum Ausfüllen eines entsprechenden Formulars verpflichtet.

In der Praxis erfolgt das Waschen des Geldes unter anderem durch

  • die Weiterleitung von Geldern vom eigenen Konto inkl. Bargeldabhebungen nach eingehender Überweisung,
  • komplexe Firmenkonstrukte und Scheingeschäfte, oft mit internationalem Bezug zu Ländern wie Russland, Zypern, Panama oder Ecuador,
  • Hawala-Banking – einem Überweisungssystem ohne Beteiligung von Banken – sowie
  • mittels Kryptowährungen und -plattformen (Mixer, Tumble, Cross-Chain-Bridges etc.).

Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche verschärft

Im Frühjahr 2021 wurde der Straftatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB an die Vorgaben der EU-Richtlinie angepasst. Die Neufassung des Straftatbestands soll nach dem sogenannten All-Crimes-Ansatz alle Straftaten als Geldwäschevortaten einbeziehen, sodass Geldwäschestrafbarkeit heute häufiger greift als zuvor.

Tabelle
Tatbestand Rechtsgrundlage Strafrahmen Hinweis
Grundtatbestand § 261 Abs. 1 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren Betrifft das „einfache“ Delikt der Geldwäsche. Gilt auch bei Fällen, die nicht von einer Qualifikation (z. B. gewerbsmäßig) erfasst sind.
Besonders schwerer Fall § 261 Abs. 4 StGB Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Liegt insbesondere vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt. Der Strafrahmen ist daher höher angesetzt.
Leichtfertiges Nichterkennen § 261 Abs. 5 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren Der Täter „verkennt leichtfertig“, dass ein Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat stammt. Weniger Vorsatz, dafür aber leichtfertiges Verhalten.
Taten eines Verpflichteten nach § 2 GwG § 261 Abs. 8 StGB 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe Gilt für „Verpflichtete“ nach dem Geldwäschegesetz (z. B. Finanzdienstleister, Kreditinstitute, Versicherungen etc.). Der Gesetzgeber sieht hier eine erhöhte Verantwortung.

Grundlegende Verteidigungsansätze Ihres Anwalts bei Geldwäsche-Vorwurf

Auszug aus dem StGB, Paragraf 262 (1) Geldwäsche.

Den Vorsatzvorwurf „Geldwäsche“ abwehren

Für eine effektive Verteidigung ist die Abwehr des Vorsatzvorwurfs ein entscheidender Angriffspunkt. So sieht das Gesetz bei leichtfertiger Geldwäsche zwar eine Strafe vor, die Konsequenzen sind jedoch im Vergleich zur vorsätzlichen Geldwäsche geringer.

Angriff auf den objektiven Tatbestand

Ein zentraler Ansatzpunkt ist der Versuch, die legale Herkunft der fraglichen Vermögenswerte zu belegen. Die Grundlage für den Geldwäsche-Vorwurf entfällt, wenn der Nachweis gelingt, dass die Gelder oder Gegenstände nicht aus einer rechtswidrigen Vortat stammen. Zu den rechtswidrigen Vortaten gehören unter anderem das Verbergen eines Vermögensgegenstands und das Verschleiern der Herkunft, ebenso Betäubungsmitteldelikte, Bestechungsdelikte und Wirtschaftsstraftaten in banden- oder gewerbsmäßiger Begehungsweise.

Vorwurf gewerbsmäßige Geldwäsche: Verteidigung durch Anwalt

Gewerbsmäßige Geldwäsche liegt vor, wenn Täter die Tat wiederholt begehen, um sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Dies ist in der Regel ein Indiz für einen besonders schweren Fall der Geldwäsche. Die gewerbsmäßige Geldwäsche kann auch im Zusammenhang mit anderen Straftaten wie Betrug oder Hehlerei auftreten.

Beim Vorwurf der Gewerbsmäßigkeit fokussiert sich die Verteidigung auf die Widerlegung der einzelnen Anknüpfungspunkte. Aufgabe ist es, Kriterien wie die Wiederholungsabsicht, den Zusammenhang mit anderen Straftaten und die Geldwäsche als fortlaufende Einnahmequelle zu widerlegen. Wenn der Vorwurf der Gewerbsmäßigkeit widerlegt ist, reduziert sich die Strafandrohung von einer möglichen Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren auf den Regelstrafrahmen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Verteidigung bei Vorwurf der leichtfertigen Geldwäsche

Von leichtfertiger Geldwäsche spricht man, wenn jemand hätte erkennen müssen, dass Gelder oder Gegenstände aus einer Straftat stammen. Ein klassisches Beispiel ist das Versprechen, für eine simple Banktransaktion eine ungewöhnlich hohe Provision zu bekommen. Ein vorsichtiger Mensch müsste dabei stutzig werden. Bei der Beweiswürdigung in Fällen von leichtfertiger Geldwäsche spielt die subjektive Tatseite eine entscheidende Rolle. Bei der Beurteilung müssen die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Täters berücksichtigt werden.

Hinweis: Die Strafe für leichtfertige Geldwäsche ist deutlich geringer als bei Vorsatz. Für eine Verurteilung muss die Staatsanwaltschaft folgende Gegebenheiten nachweisen:

  • Es lagen konkrete Hinweise auf die illegale Herkunft der Vermögenswerte vor.
  • Der/die Beschuldigte konnte diese Hinweise aufgrund persönlicher Erfahrung und Kenntnis erkennen.
  • Mehrere verdächtige Umstände, die jeden rational denkenden Menschen misstrauisch machen, kamen zusammen.

Ermittlungsmaßnahmen prüfen und Verfahrensfehler aufdecken

Ein weiterer Verteidigungsansatz ist die Überprüfung der Ermittlungsmaßnahmen. Dafür prüfe ich die Rechtmäßigkeit von Durchsuchungen, Beschlagnahmungen und anderen Ermittlungsmaßnahmen. Sollten Verfahrensfehler begangen worden sein, können diese Beweismittel angreifbar machen oder sogar zur Einstellung des Verfahrens führen.

Als Ihr im Thema Geldwäsche spezialisierter Anwalt und Verteidiger prüfe und hinterfrage ich sehr genau, ob diese Voraussetzungen tatsächlich erfüllt waren.

Strafbefreiung durch freiwillige Selbstanzeige

Wenn Sie „Geld gewaschen“ haben, können Sie Straffreiheit durch eine freiwillige Selbstanzeige erlangen. § 261 Abs. 9 StGB sieht die Möglichkeit tätiger Reue vor. Dafür müssen Sie:

  • die Tat von sich aus bei den Behörden anzeigen
  • die Selbstanzeige durchführen, bevor die Behörden die Tat entdeckt haben
  • bei der Sicherstellung der Vermögenswerte mitwirken

Wichtig: Die Chance zur freiwilligen Selbstanzeige besteht nur, solange Sie nicht wissen oder vermuten müssen, dass die Ermittlungsbehörden Ihnen bereits wegen Geldwäsche auf der Spur sind. So ist es zum Beispiel nach einer Durchsuchung für eine strafbefreiende Selbstanzeige zu spät. Als erfahrener Rechtsanwalt und Experte für das Geldwäschegesetz berate ich Sie, ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Selbstanzeige vorliegen. Dafür sind die korrekte Form und der richtige Zeitpunkt entscheidend.

Verteidigungsansatz bei Selbst-Geldwäsche

Wer Gelder oder Vermögenswerte aus eigenen Straftaten verschleiert oder in den legalen Wirtschaftskreislauf einschleust, macht sich der Selbst-Geldwäsche schuldig. Die Geldwäsche gilt dabei als eigenständige Straftat. Seit der Gesetzesreform 2021 wurde der Tatbestand erheblich ausgeweitet: Jede Straftat kann nun Vortat einer Geldwäsche sein (All-Crimes-Ansatz). Wichtige Verteidigungsansätze sind:

  • Prüfung, ob tatsächlich eine Verschleierungshandlung vorliegt.
  • Sicherstellung, dass die Staatsanwaltschaft die Vortat nachweisen kann.
  • Überprüfung des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Vortat und Geldwäsche.

Ablauf der Geldwäsche: die drei Phasen

Die sogenannte Geldwäsche unterteilt sich in folgende drei Phasen:
  1. Platzierungsphase: Einschleusung von Vermögenswerten in den Finanzsektor, oft Einzahlung von Bargeld bei Banken, Kauf von Immobilien oder Firmenanteilen mit Bargeld.
  2. Verschleierungsphase: Viele, oft internationale Transaktionen über verschiedene Konten verschleiern die Herkunft des Geldes.
  3. Integrationsphase: Das scheinbar legale Geld wird investiert und die ursprüngliche Herkunft lässt sich nicht mehr nachvollziehen.

Bekämpfung durch Prävention und Verfolgung

Prävention hat zum Ziel, Geldwäsche mithilfe besonderer Pflichten für Personen und Unternehmen unattraktiv zu machen. Diese Pflichten gelten insbesondere für Banken, die einen Verdacht auf Geldwäsche der Financial Intelligence Unit (FIU) melden müssen. Die Verfolgung von Geldwäsche hat zwei Ziele: die Bestrafung der Geldwäscher und die Aufklärung der Vortaten, aus denen die illegalen Gelder stammen. Ein Verdacht ist schnell und oft unbegründet gegeben. Für strafrechtliche Ermittlungen müssen jedoch zwei Anfangsverdachte vorliegen (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Januar 2020, 2 BvR 2992/14). Es muss ein Anfangsverdacht für eine Vortat bestehen und ein Anfangsverdacht für die Geldwäsche selbst vorliegen. So dürfen Verdachtsmeldungen von Banken nicht automatisch strafrechtliche Ermittlungen zur Folge haben.

Ermittlungsarten gegen Geldwäsche

 

Die Bekämpfung von Geldwäsche kann über verfahrensintegrierte und verfahrensunabhängige Finanzermittlungen erfolgen.

  • Verfahrensintegrierte Finanzermittlungen verfolgen das Ziel, Vermögenswerte zu finden und Geldwäschehandlungen zu erkennen.

  • Verfahrensunabhängige Finanzermittlungen untersuchen verdächtige Finanztransaktionen unabhängig von einem Grunddelikt. Hier geht es um die Identifizierung einer Vortat und die Ermittlung von Geldflüssen.

Grenzübergreifender Kontext

Die Verfolgung kriminell erworbener Gelder ist in Deutschland nach § 261 StGB Absatz 9 auch möglich, wenn die zugrunde liegende Straftat im Ausland begangen wurde. Entscheidend ist, dass die Tat sowohl im Ausland als auch nach deutschem Recht strafbar ist oder unter bestimmte EU-Vorschriften fällt (z. B. bei Bestechung oder Drogenhandel). Diese Regelung soll verhindern, dass „schmutziges“ Geld hierzulande „sauber“ wird und eine wirksame Strafverfolgung über Landesgrenzen hinweg sicherstellen.

  • Betroffen sind Delikte, die nach deutschen und ausländischen Gesetzen strafbar sind.
  • Mehrere EU-Regelungen erweitern diesen Schutz (u. a. bei Korruption, Menschenhandel, Terrorfinanzierung).
  • Ziel: Ein einheitlicher Rechtsrahmen in Europa zur Bekämpfung der Geldwäsche.
  • Typische Beispiele: Bestechung (Übereinkommen von 1997), unerlaubte Einreise (Rahmenbeschluss 2002/946/JI), Drogenhandel (Rahmenbeschluss 2004/757/JI) und weitere Richtlinien.

Bei Vorwurf Geldwäsche: spezialisierten Anwalt konsultieren

Der Vorwurf der Geldwäsche kann existenzbedrohend sein. Die Verteidigungsmöglichkeiten umfassen unter anderem die Prüfung, ob die für das Delikt geltenden Voraussetzungen überhaupt erfüllt sind und ob Beweismängel vorliegen. Bei internationalem Zusammenhang verteidige ich Sie mit der Unterstützung eines weltweit agierenden Netzwerks aus erfahrenen Kollegen über die Ländergrenzen hinweg und sorge so für eine optimale Wahrung Ihrer Rechte.

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FAQ: Häufige Fragen zum Thema Geldwäsche – von Ihrem Anwalt beantwortet

Was bedeutet der All-Crime-Ansatz?

In der Vergangenheit gab es einen Katalog an Straftaten, die für Geldwäsche relevant waren. Durch den All-Crimes-Ansatz wird jetzt jede Straftat als sogenannte Geldwäschevortat einbezogen. Es reicht jetzt aus, dass irgendeine rechtswidrige Vortat begangen wurde und die Gerichte sind in ihrer Beweiswürdigung frei. Diese Regelung stellt eine erhebliche Ausdehnung der Strafbarkeit dar und soll die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche verbessern. Es genügt auch, wenn der Gegenstand aus einer im Ausland begangenen Straftat herrührt.

Was ist das Geldwäschegesetz?

Das seit 1993 geltende und 2017 an die EU-Geldwäscherichtlinie angepasste Geldwäschegesetz (GwG) regelt Sorgfaltspflichten zur Geldwäschebekämpfung. Es dient als Basis zur Prävention und betrifft vor allem Banken, Notare und Gewerbetreibende. Verpflichtete Unternehmen müssen eine Reihe von Maßnahmen zur Geldwäscheprävention in ihre internen Abläufe integrieren, wie Risikoanalysen von Vertragspartnern durchführen, interne Sicherungsmaßnahmen schaffen, einen Geldwäschebeauftragten ernennen und allgemeine Sorgfaltspflichten einhalten. Zu den verpflichteten Unternehmen zählen mit dem neuen Geldwäschegesetz von 2020 neben Kreditinstituten und Versicherungen jetzt auch beispielsweise Mietmakler, Kunstvermittler und Anbieter von Kryptowährung.

Das Geldwäschegesetz betrifft aber auch Privatpersonen, die gegen das Gesetz verstoßen können, wenn sie zum Beispiel teure Dienstleistungen oder Waren bar bezahlen. Privatpersonen müssen bei Zahlungen ab 10.000 Euro in bar ein Formular ausfüllen und nachweisen, woher das Geld stammt. Sollten Sie sich in dieser Sache unsicher sein, zögern Sie nicht, Ihren im Thema Geldwäsche spezialisierten Anwalt zu fragen. Es gilt: Lieber einmal zu viel fragen, als das entscheidende Mal zu wenig.

Häufig erregen vor allem „kleine Fische“ einen Verdacht auf Geldwäsche. Dabei handelt es sich um sogenannte Finanzagenten, die ihr Privatkonto für Transaktionen zur Geldwäsche zur Verfügung stellen und die Beträge gegen Zahlung einer Provision weiterleiten. Den oft arglosen und für kriminelle Zwecke missbrauchten Personen drohen Strafen wegen Geldwäsche.

Die Financial Action Task Force (FATF) bekämpft und verhindert Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf internationaler Ebene. Die Mitgliedsstaaten müssen die FATF-Standards umsetzen und die Einhaltung der Standards wird regelmäßig überprüft.

Mit einer rechtzeitigen und vollständigen Selbstanzeige ist es möglich, einer Strafe wegen Geldwäsche zu entgehen oder zumindest die Höhe der Strafe abzumildern. Wenn Sie über eine Selbstanzeige nachdenken, sollten Sie einen im Thema Geldwäschegesetz bewanderten Anwalt kontaktieren. Dieser prüft, ob die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Selbstanzeige vorliegen und erläutert Ihnen den weiteren Ablauf.

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