Laut BtMG gelten rechtlich alle Stoffe und Zubereitungen, die in den Anlagen I bis III des Gesetzes aufgeführt sind als Betäubungsmittel. Im Einzelnen unterscheidet das Gesetz drei Kategorien.
Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel (Anlage I)
Diese Substanzen dürfen weder gehandelt noch abgegeben werden. Dazu gehören beispielsweise Heroin, LSD und Cannabis (mit Einschränkungen).
Verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel (Anlage II)
Der Handel mit diesen Substanzen ist erlaubt, aber ihre Abgabe ist verboten. Ein Beispiel hierfür sind Kokablätter.
Verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel (Anlage III)
Diese können unter bestimmten Voraussetzungen abgegeben werden. Dazu zählen zum Beispiel Morphium, Methadon oder Dronabinol.
Bestimmte chemische Verbindungen
Zu beachten ist, dass auch die Ester, Ether, Molekülverbindungen und Salze der in den Anlagen aufgeführten Stoffe als BtM gelten, ebenso wie deren Stereoisomere, wenn sie als Rauschmittel missbraucht werden sollen. Bei rechtlichen Problemen im Zusammenhang mit Rauschmitteln (z. B. Drogenhandel) empfiehlt es sich, die Unterstützung eines erfahrenen BtM-Anwalts in Anspruch zu nehmen.
Definition und Klassifikation
Die Definition und Klassifikation der Betäubungsmittel kann sich ändern, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen oder internationale Übereinkommen dies erfordern. Die Bundesopiumstelle im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ist für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs in Deutschland zuständig.
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