Medizinstrafrecht
Anwalt für Arztstrafrecht: Verteidigung für Ärztinnen und Ärzte
Behandlungsfehler, Abrechnungsbetrug, Korruption: Ein Vorwurf trifft Ärztinnen und Ärzte auf drei Ebenen zugleich, strafrechtlich, zivilrechtlich und berufsrechtlich. Wir verteidigen auf allen dreien.
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Worum es geht
Im Arztstrafrecht stehen zwei Gruppen von Vorwürfen im Mittelpunkt. Bei der Behandlung selbst geht es um fahrlässige Körperverletzung oder Tötung durch Diagnose-, Therapie- oder Medikationsfehler und um Aufklärungsmängel. Im wirtschaftlichen Umfeld geht es um Abrechnungsbetrug und Korruption im Gesundheitswesen.
Die drei Haftungsebenen laufen parallel. Zivilrechtlich genügt leichte Fahrlässigkeit für Schadensersatz. Strafrechtlich muss die Staatsanwaltschaft eine persönliche Schuld nachweisen. Berufsrechtlich reicht die Spanne von der Rüge bis zum Entzug der Approbation.
Ein Ermittlungsverfahren beginnt meist mit einer Beschuldigtenanhörung oder einer Vorladung. Oft gibt es vorher Anzeichen: Hinweise von Kollegen, Patienten oder aus der Abrechnungsprüfung. Schon dann lohnt der Anruf.
Typische Vorwürfe und Fristen
Typische Vorwürfe und Fristen
- Fahrlässige Körperverletzung
- § 229 StGB
- Fahrlässige Tötung
- § 222 StGB
- Abrechnungsbetrug
- § 263 StGB, bis 5 Jahre, in schweren Fällen bis 10
- Korruption im Gesundheitswesen
- §§ 299a, 299b StGB
- Verjährung beim Betrug
- 5 Jahre, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB
Worauf es in der Verteidigung ankommt
Worauf es in der Verteidigung ankommt
Vorsatz
Ein Fehler in der Abrechnung ist noch kein Betrug. Betrug verlangt Täuschung, Irrtum, Schaden und Bereicherungsabsicht.
Beweislast
Im Strafverfahren muss die Staatsanwaltschaft Fehler, Kausalität und Schuld beweisen. Die zivilrechtliche Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern gilt dort nicht.
Öffentlichkeit
Freistellung, Medienberichte und Vorverurteilung treffen die Praxis sofort. Ziel ist die Einstellung im Ermittlungsverfahren, ohne öffentliche Verhandlung.
Keine Erklärung gegenüber Kasse, Kammer oder Klinikleitung.
Was Sie in der Abrechnungsprüfung oder im Personalgespräch sagen, landet in der Strafakte. Erst die Akte, dann eine abgestimmte Stellungnahme, wenn überhaupt.
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