Medizinstrafrecht
Anwalt für Pflegestrafrecht: Verteidigung in der Pflege
Pflegekraft, Pflegeleitung, Träger oder Angehörige: Die meisten Vorwürfe in der Pflege beruhen nicht auf Vorsatz, sondern auf Überlastung und Dokumentationslücken. Genau das muss die Verteidigung sichtbar machen.
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Worum es geht
Typische Vorwürfe sind Abrechnungsbetrug gegenüber Kranken- und Pflegekassen, Freiheitsberaubung durch Fixierungen, Körperverletzung oder Nötigung durch Zwangsmedikation, Misshandlung Schutzbefohlener und fahrlässige Tötung durch Medikations- oder Aufsichtsfehler.
Hinzu kommen Verfahren, die mit der Organisation zu tun haben: Vorenthalten von Arbeitsentgelt bei selbstständigen Pflegekräften über Agenturen, Korruption bei Kooperationen und Verstöße gegen die Schweigepflicht, etwa durch die Weitergabe von Patientendaten an Angehörige.
Kaum ein Vorwurf wird so leichtfertig erhoben wie der des Abrechnungsbetrugs im ambulanten Dienst. Wer die Abrechnungsmodelle und die Praxis der Pflege kennt, kann zeigen, warum ein Vorwurf nicht trägt.
Typische Vorwürfe
Typische Vorwürfe
- Abrechnungsbetrug
- § 263 StGB
- Freiheitsberaubung durch Fixierung
- § 239 StGB
- Misshandlung Schutzbefohlener
- § 225 StGB
- Vorenthalten von Arbeitsentgelt, Scheinselbstständigkeit
- § 266a StGB
- Verletzung der Schweigepflicht
- § 203 StGB
Worauf es in der Verteidigung ankommt
Worauf es in der Verteidigung ankommt
Verhältnismäßigkeit
Fixierung und Medikation sind nicht per se strafbar. Entscheidend ist, ob Einwilligung, Genehmigung und Verhältnismäßigkeit im Einzelfall vorlagen.
Dokumentation
Lückenhafte Aufzeichnungen sind der häufigste Grund für Fahrlässigkeitsvorwürfe. Sie werden gesichert, nicht ergänzt.
Kausalität
Bei Tötungsdelikten muss ein vorwerfbarer Fehler den Tod verursacht haben. Vorerkrankungen, Übergaben und Zuständigkeiten prüfen wir getrennt.
Keine Patientendaten weitergeben, keine Akte ergänzen.
Auch gut gemeinte Auskünfte an Angehörige oder ein nachträglich vervollständigter Pflegebericht schaden mehr, als sie helfen. Alles bleibt, wie es ist, bis wir die Akte kennen.
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