Stuttgart – Nachdem das Oberlandesgericht Stuttgart am 20. März 2019 eine Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes Benz Bank wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen als unzulässig abgewiesen hatte, besteht wegen der Argumentation des Bundesgerichts (BGH) in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 5. November 2019 zur Widerrufsbelehrung der Volkswagen Bank Grund zur Hoffnung für Darlehensnehmer der Mercedes Bank. Das Urteil beschäftigt sich mit den fehlenden Pflichtangaben in einem Verbraucherdarlehensvertrag.
Die insoweit unzureichende Pflichtangabe – die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB – ist der Angriffspunkt.
Der BGH stellt in der Urteilsbegründung zunächst allgemein wie folgt fest:
„Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt, wenn der Darlehensgeber, die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (vgl. …).“
Die Mercedes-Benz Bank AG hat in ihren Verträgen jedoch keine weiteren Angaben zur Schadensberechnung aufgeführt. So auch das OLG Brandenburg, Az. 4 U 7/19, Rn. 49:
„Die Angabe in der genannten Klausel, die Vorfälligkeitsentschädigung betrage 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als ein Jahr ist, 0,5 Prozent des zurückgezahlten Betrages, erfüllt nicht die Anforderungen des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB. Sie gibt weder die Berechnungsmethode einer so vertraglich vereinbarten noch die der gesetzlich bestimmten Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung wieder.“
Das Urteil wirkt sich dabei direkt zugunsten der Darlehensnehmer der Mercedes Bank aus, weil die Mercedes Bank eine entscheidende Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung vergessen hat, so Rechtsanwalt Johannes von Rüden. Die Widerrufsfrist ist deshalb nicht mit Vertragsschluss abgelaufen, weil die Mercedes-Benz Bank AG in den von ihr verwendeten Vertragsformularen die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung nicht zutreffend darstellt.
Die Verbraucher können das Darlehen somit noch heute widerrufen. Folge ist, dass sie ihr Auto zurückgeben können. Im Gegenzug bekommen sie den Kaufpreis mit geringen Abzügen für gefahrene Kilometer zurück – insgesamt wesentlich mehr, als das Auto momentan am Markt wert ist. „Hier hat sich jetzt eine gute alternative Vorgehensweise für Käufer von Schummel-Dieseln ergeben“, argumentiert Rechtsanwalt Johannes von Rüden.
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