Eilmeldung: OLG Braunschweig – Musterfeststellungsklage zulässig

Veröffentlicht am in Abgasskandal

Das OLG Braunschweig sieht die Musterfeststellungsklage als zulässig an, ansonsten ist der Senat weitestgehend im Konjunktiv geblieben. Das Gericht meint, es habe sich angesichts des § 826 BGB mit den bereits vorhandenen positiven Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln, Karlsruhe und Hamm intensiv auseinanderzusetzen. Das Gericht bezieht sich ferner auf die Auffassung des 7. Senat des Oberlandesgericht Braunschweig.

Wir waren vor Ort und hatten den Eindruck, dass die Entscheidungen sehr ernst genommen werden, aber sehr unwahrscheinlich ist, dass man sich insbesondere zu Fragen des Schadens zu sehr auf die Seite der Verbraucher begibt, wie es bei manchen der oben genannten Gerichte der Fall war.

Fazit 1. Verhandlungstag der Musterfeststellungsklage gegen VW

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Ferner ging es um den Nutzungsersatz. Das Gericht macht deutlich, dass das deutsche Recht einen Strafschadensersatz nicht kenne. Für den Dieselkäufer bedeutet dies, dass das Gericht voraussichtlich hier zugunsten des Volkswagenkonzerns entscheiden wird und der Geschädigte sich die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen muss. In welcher Höhe wurde noch nicht diskutiert. Immerhin merkte das Gericht darauf an, dass es aus der Presse erfahren habe, dass das Landgericht Gera im Begriff ist, dem Europäischen Gerichtshof diese Frage vorzulegen. Darauf werde gespannt gewartet.

Außerdem skizzierte der Vorsitzende kurz, welche streitigen Punkte zu diskutieren seien, namentlich die Frage, ob das Bestreiten des Volkswagenkonzerns bezüglich ehemaliger Vorstandsmitglieder zulässig sei, ob und inwieweit den Konzern eine sekundäre Darlegungslast trifft sowie den Komplex der Schadensproblematik, insbesondere die Frage, ob nicht vielleicht die Dieselfahrverbote zu den Wertverlusten geführt hätten.

Hinsichtlich der Vergleichsbereitschaft bleibt der Stand, der bereits aus der Presse bekannt war, zunächst erhalten. Die Beklagte kann insbesondere das finanzielle Risiko noch nicht abschätzen, weshalb es heute nahezu ausgeschlossen sei, einen Vergleich zu schließen, so der Volkswagenkonzern. Alles in allem haben Verbraucher nach unseren bisherigen Eindrücken der mündlichen Verhandlung nach wie vor schlechte Karten in Braunschweig.

Hinsichtlich der 56 Anträge ging es bei der ersten mündlichen Verhandlung insbesondere um die Zulässigkeit der einzelnen Feststellungsziele. Diskutiert wurde in diesem Zusammenhang viel um die prozessualen Besonderheiten der Musterfeststellungsklage. Materielle Rechtsfragen wurden weitestgehend noch nicht thematisiert.

Verbraucherfreundlich vertritt der Senat die Auffassung, dass Rechtsverhältnisse bei der Musterfeststellung möglichst weit zu verstehen seien. Dies wird begründet mit dem Willen des Gesetzgebers. Der Senat werde versuchen, so weit wie möglich Feststellungen zu treffen. Das Gericht ist sich hier also seiner Verantwortung mit diesem neuen Rechtsinstitut bewusst, so unser Eindruck. Dennoch wurde jedoch bereits am ersten Verhandlungstag deutlich, dass dieses Verfahren voraussichtlich viel Zeit in Anspruch nehmen wird.