Erstes rechtskräftiges Urteil vom Oberlandesgericht Köln gegen die Volkswagen AG

Veröffentlicht am in Abgasskandal

Die Kanzlei VON RUEDEN hat das erste rechtskräftige Urteil eines Oberlandesgericht in Deutschland direkt gegen die Volkswagen AG erstritten. Bisher existierten nur Urteile der Oberlandesgerichte gegen die Händler. Die Revision wurde nicht zugelassen und es ist nicht möglich, eine Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.

Die Volkswagen AG wurde mit Urteil v. 17.07.2019 (16 U 199/18) verurteilt, dem von der Kanzlei VON RUEDEN vertretenen Verbraucher den Kaufpreis Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des mit der Motorsteuerungssoftware EA189 ausgestatteten Fahrzeugs Volkswagen Amarok 2,0 TDI zu erstatten. Dem Kläger steht ein Anspruch aus § 826 i.V. m. § 31 BGB auf Schadensersatz in Höhe des von ihm aufgewandten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer in Höhe von 13.341,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von ca. 7.500 EUR zu.

Sittenwidriges Verhalten der Volkswagen AG auch bei einer Kettenveräußerung

Der Volkswagen AG fällt ein sittenwidriges Verhalten zurechenbar zur Last, weil sie das Fahrzeug mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet hat. Dies hat sie weder bei Erlangung der Typengenehmigung noch im Rahmen des Vertriebs offengelegt. Die Software führt zu einer Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit der erteilten Typengenehmigung und der Betriebszulassung. Dies begründe – so das Gericht – einen gravierenden Mangel, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich tatsächlich um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der EU-Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vom 20.06.2007 handelt.  

Andere Gründe für den Einsatz der Software zur Motorsteuerung als eine Kostensenkung und eine damit verbundene Gewinnmaximierung sind nicht erkennbar. Dies gilt auch, wenn der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug nicht von der Volkswagen AG selbst, sondern von einem Kraftfahrzeughändler erworben hat. Auch bei einer sog. Kettenveräußerung kann der Erstverkäufer den Letztkäufer unter bestimmten Umständen sittenwidrig schädigen.

Schadensersatz trotz Software-Update ausgehend vom Kaufpreis plus 4 % Zinsen

Der Kläger hat den Schaden schon durch den Erwerb des mit der Software zur Motorsteuerung ausgestatteten Fahrzeugs erlitten. Der Verkehrswert des Wagens ist nicht maßgeblich. Dieser Schaden wird auch nicht dadurch behoben, dass die Volkswagen AG das Software-Update hat installieren lassen.

Außerdem hat der Kläger gegen die Volkswagen AG einen Anspruch aus § 849 BGB auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 % p.a. ab Zahlung des Kaufpreises, da ihm ab diesem Zeitpunkt der Geldbetrag entzogen war. In diesem Fall ergibt das einen zusätzlichen Betrag in Höhe von ca. 7.500 EUR, die von der Volkswagen AG zu zahlen sind.

VON RUEDEN sieht positive Tendenz durch Sensationsurteil bestätigt

Die Volkswagen AG verletzte europarechtliche Vorschriften, um ihren Gewinn zu maximieren und nahm eine Schädigung der potenziellen Käufer in Kauf. Zudem wusste sie, dass diese Manipulation der Umwelt schadet. Der Konzern versprach zwar Herstellung von besonders umweltfreundlichen Fahrzeugen, hielt allerdings seine Versprechen nicht. Die Folge: Schadensersatz abzüglich Nutzungsersatz zuzüglich Zinsen. Dieses Urteil bestätigt die verbraucherfreundliche Tendenz der deutschen Gerichte, die die Berliner Kanzlei VON RUEDEN in den letzten Monaten beobachtet.